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selbst dann nicht, wenn sie vorgeladen, citirt und hierüber vernom-men worden sind, und weil die Grunde, weßwcgen Gegenwärtigeserlassen ist, nicht genug entwickelt, bewahrheitet oder sonst hinläng-lich oder irgend gerechtfertigt wurden, zu keiner Zeit wegen einesFehlers der Snb- oder Obreption, der Nullität und Kraftlosigkeit,oder ans sonst was immer für einen großen, nnerdenklichen undwesentlichen Defekt unserer Absicht, oder auf jeden andern Grund,der aus einem Rechte, einem Thatbestande, Statute und Gewohn-heit hervorspringt, oder aus sonst einem andern Scheine, Verwän-de, Grunde und Anlasse getadelt, angegriffen, kraftlos gemacht, um-geändert, in Anspruch genommen oder in Zweifel gezogen, oder indie Gränzeu des Rechts irgendwie zurückgeführt werden könne;sondern daß jenes Schreiben immer gültig und wirksam sein undbleiben und seinen vollständigen und unversehrten Einfluß erlangenund behaupten, und von allen und Jeglichen, die es betrifft undbetreffen wird, wie immer in Zukunft unverletzt beobachtet werde.So, und nicht anders, muß es in Vorbesagtcm von Allen undJeglichen, die es betrifft und betreffen wird, wie immer in Zu-kunft unverletzt beobachtet werde. So, und nicht anders, muß esin Vorbesagtem von Allen und Jeglichen durch alle ordinären unddelcgirtcn Nichter und durch die Auditoren deS apostolischen Pap-stes, und die Cardinäle der heiligen römischen Kirche, und die Le-gaten a latere, und die Nuntien desselben Stuhles, und alle An-deren, die irgend eine Anctorität ausüben und zur Zeit cristiren,unter Aushebung jeder Befugniß und Macht, anders zu urtheilcn,zu erklären und zu interpretiren, allenthalben beurtheilt und be-stimmt werden, und wir erklären jeden wissenschaftlichen oder un-wissenschaftlichen Eingriff hierüber und durch irgend eine Anctoritätfür null und nichtig: ungeachtet vorausgegangener Constitutionenund apostolischer Verfügungen jeglicher Art, sowohl allgemeine alsspccielle, selbst derer, die auf öcnmenischcn Concilieu erlassen wor-den, und, so weit es nvthig ist, auch ungeachtet unserer und derapostolischen Kanzlei Regel über die Nichtaufhebung eines erworbe-nen Rechtes und der Constitution Pius IV., unseres Vorfahren,scher die, was immer für ein Interesse der apostolischen Kammer