Einleitung.
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stischen Aufzeichnungen der Matrikel wird aber nur der Eid derBedelle gelegentlich erwähnt, sowie auch ein Eid der Universitäts-boten (nuntii) 1 ), von welchen daneben noch eine Bürgschaft verlangtwurde. 2 )
Sichere Feststellungen über das Alter der Studenten bei derImmatrikulation sind selten möglich. Einige bezügliche Angabenmögen hier folgen: 16 Jahre Petr. Kijnss (451, 6); Gillenus de Sarto(Rot. 1403 n. 59); c. 17 Jahre Paul. Wylich (470, 133); 18 JahreConr. Celtes (360, 18); 21 Jahre Joh. v. Nideggen (288, 8); c. 22 JahrePetr, de Wylich (446, 49); 24 Jahre Joh. de Godesberg (41, 5).Mehrfach stimmen die eigenen Angaben der Studenten nicht, daihre Erinnerung sie trog. 3 ) Jedenfalls war das Durchschnittsalterbei der Immatrikulation geringer als heutigentages 4 )
XIII. Fakultätsangabe. 6 )
Einen Hauptvorzug der Kölner Matrikel bildet im Gegensätzezu allen anderen Universitäts-Matrikeln 6 ) des ausgehenden Mittel-alters die Fakultätsbezeichnung. Diese Angabe tritt zuerst vereinzelti. J. 1395 7 ) auf, wird aber bald zur Regel. Verbindung mehrererFakultäten in der Studienangabe kommt häufig vor. 8 ) Einmal gibtein Student die Medizin als sein Fach an, fügt aber hinzu: oder alleFakultäten der Reihe nach 9 ); diese Worte strich man später. Voneinem anderen dagegen wird schüchtern gesagt: studere intendit intheologia. 10 ) Öfter wird eine Fakultätsangabe durch eine andereersetzt, namentlich artes durch canones 11 ); umgekehrt wird von
*) 219;.43- 44- 60; 277, 63.
’) 279, 18.
3 ) so behauptete z. B. Jac. Clant von Groningen (121, 9) i. J. 1461, er seiseit 40 Jahren in Köln; er wurde aber schon 2 Jahre früher immatrikuliert. —Unmöglich kann der i. J. 1422 immatrikulierte Paul, de Gerisheim (135, 62) 1413geboren sein, da er dann mit 11 Jahren b. art., mit 14 Jahren m. art. ge-worden wäre.
4 ) Mayer, Matrikel von Freiburg 1, LXXXVI/VI1.
6 ) vgl. dazu unten Tabelle 4 (5 in der ersten Auflage S. CIV-CXI).
6 ) z. B. Heidelberg: Toepke I X., Freiburg: Mayer in der FreiburgerZeitschr. 13, 59.
7 ) 27, 8.
8 ) Doch wird die Verbindung von iura et artes (63, 4) nachträglich alsstatutenwidrig bezeichnet.
9 ) vel omnes facultates successive: 212, 9.
10 ) 84, 42.
n ) z. B. 204, 1. 39.