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1 (1928) 1389 - 1475
Entstehung
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Einleitung.

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stischen Aufzeichnungen der Matrikel wird aber nur der Eid derBedelle gelegentlich erwähnt, sowie auch ein Eid der Universitäts-boten (nuntii) 1 ), von welchen daneben noch eine Bürgschaft verlangtwurde. 2 )

Sichere Feststellungen über das Alter der Studenten bei derImmatrikulation sind selten möglich. Einige bezügliche Angabenmögen hier folgen: 16 Jahre Petr. Kijnss (451, 6); Gillenus de Sarto(Rot. 1403 n. 59); c. 17 Jahre Paul. Wylich (470, 133); 18 JahreConr. Celtes (360, 18); 21 Jahre Joh. v. Nideggen (288, 8); c. 22 JahrePetr, de Wylich (446, 49); 24 Jahre Joh. de Godesberg (41, 5).Mehrfach stimmen die eigenen Angaben der Studenten nicht, daihre Erinnerung sie trog. 3 ) Jedenfalls war das Durchschnittsalterbei der Immatrikulation geringer als heutigentages 4 )

XIII. Fakultätsangabe. 6 )

Einen Hauptvorzug der Kölner Matrikel bildet im Gegensätzezu allen anderen Universitäts-Matrikeln 6 ) des ausgehenden Mittel-alters die Fakultätsbezeichnung. Diese Angabe tritt zuerst vereinzelti. J. 1395 7 ) auf, wird aber bald zur Regel. Verbindung mehrererFakultäten in der Studienangabe kommt häufig vor. 8 ) Einmal gibtein Student die Medizin als sein Fach an, fügt aber hinzu: oder alleFakultäten der Reihe nach 9 ); diese Worte strich man später. Voneinem anderen dagegen wird schüchtern gesagt: studere intendit intheologia. 10 ) Öfter wird eine Fakultätsangabe durch eine andereersetzt, namentlich artes durch canones 11 ); umgekehrt wird von

*) 219;.43- 44- 60; 277, 63.

) 279, 18.

3 ) so behauptete z. B. Jac. Clant von Groningen (121, 9) i. J. 1461, er seiseit 40 Jahren in Köln; er wurde aber schon 2 Jahre früher immatrikuliert.Unmöglich kann der i. J. 1422 immatrikulierte Paul, de Gerisheim (135, 62) 1413geboren sein, da er dann mit 11 Jahren b. art., mit 14 Jahren m. art. ge-worden wäre.

4 ) Mayer, Matrikel von Freiburg 1, LXXXVI/VI1.

6 ) vgl. dazu unten Tabelle 4 (5 in der ersten Auflage S. CIV-CXI).

6 ) z. B. Heidelberg: Toepke I X., Freiburg: Mayer in der FreiburgerZeitschr. 13, 59.

7 ) 27, 8.

8 ) Doch wird die Verbindung von iura et artes (63, 4) nachträglich alsstatutenwidrig bezeichnet.

9 ) vel omnes facultates successive: 212, 9.

10 ) 84, 42.

n ) z. B. 204, 1. 39.