Einleitung.
37 *
Wie in Heidelberg und Freiburg 1 ) scheint man, einer Bestim-mung des kanonischen Rechts folgend 2 ), das 14. Jahr 3 ) als das Jahrder Unterscheidung angesehen zu haben; die Altersangaben derMinorennen schwanken zwischen y i ), 8 6 ), 9 0 ), io 7 ), n 8 ), 12 9 )und 13 10 ) Jahren; einmal war der betreffende Student schon clericus. 11 )In Leipzig wurden die Studenten schon nach erreichtem 13. Lebens-jahre zur Eidleistung zugelassen. 12 ) Gelegentlich werden in anderenUrkunden als volljährig immatrikulierte Studenten, welche den Eidgeleistet haben, als unmündig oder minderjährig bezeichnet, jeden-falls im gewöhnlichen bürgerlichen Sinne. 13 )
In vielen Rektoraten fehlen die Angaben über Eidleistung; häufigist nur die Unterlassung des Eides angemerkt, oder die Minder-jährigen sind durch ein besonderes Zeichen etwa -to kenntlich gemacht.Genaue Ziffern der Zahlenden und Schwörenden werden selten ge-geben. 14 ) In Rostock betrug die Zahl der non iurati 1 /3- 1 /s allerNeu-Aufgenommenen. 15 )
Besondere Amtseide waren in den Statuten vorgesehen für dieBedelle, für den Notar und für die Buchhändler. 16 ) In den annali-
x ) Vgl. Toepke, Matr. I, Einleitung L. — Mayer, Matr. 1. LXXXVI 1
2 ) Decreti II pars causa XXII quaest. V c. 15: pueri ante 14 annos noncogantur iurare (Richter-Friedberg I 887).
3 ) minor 14 annis: 204, 27; Schwur nach vollendetem 14. Jahre: III 44b;einmal minor 15 annorum: 43j, 80.
4 ) Richard von Pfalz-Sirrimem: 558, 5, der zusammen mit seinen Brüdern,10 bzw. 13 Jahre alt, immatrikuliert wurde. — Auch der Neffe des Weihbischofswar noch keine 8 Jahre alt: 668, 34.
5 ) II 246: Heid, de Odendorp, der 1398 im 18. Jahre stand. Vielleicht istaber an 2 verschiedene Personen zu denken.
6 ) Sohn des Bedells: 81, 13.
7 ) 98, 8. — 152, 3.
8 ) Sohn eines Professors: 242, 20: 1457: 273, 15; 1492: 416, 3; 473, 138.— 216. 30; in diesem Falle fehlt der Vermerk über die Nicht-Leistung des Eides.
9 ) 74, 2: 244, 28; 304, 34; 464, 60. Im letzteren Falle ist über die Eides-leistung nichts bemerkt, während über die Zahlung genaue Angaben gemachtwerden, und 5 Tage später ein anderer Minderjähriger als solcher ausdrücklichbezeichnet wird.
10 ) 121, 9; 233, 2; 244, 27; 248, 9; 315, 46; 316, 20; 362, 162; 415, 15;605, 21.
n ) IST 4i-
12 ) Erler 1, L 1 X; dort ging das Alter bis zu 4 Jahren herunter; einmal er-laubte der Rektor sich sogar den schlechten Scherz, sein zweijähriges Söhnchenin die Matrikel einzutragen: a. a. O. — In Freiburg wurde i. J. 1635 ein Knabevon 5 Jahren immatrikuliert: Mayer 1, LXXXVIII.
1J ) z. B 437, 33 (nach i 1 2 Jahren); 444, 109 (nach 3 1 /’ Jahren).
14 ) z. B. im 60. und 61. Rektorat.
10 ) Mayer, Matrikel von Freiburg 1, XLVIII A. 1.
16 ) Allgemeine Statuten § 56. 59. 60.