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1 (1928) 1389 - 1475
Entstehung
Seite
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Einleitung.

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Die Klostergeistlichen bedurften ihren Ordensregeln gemäß einerErlaubnis ihres Vorgesetzten zur Ablegung des Eides. 1 )

Einen eigentümlichen politischen Zusatz-Eid verlangte die Uni-versität eine kurze Zeit lang von den Studierenden der Utrechter Diö-zese; diese mußten im Jahre 1442 schwören, daß sie den Elekten vonUtrecht, Walram von Mörs, in der Verfolgung seines Rechtes mit Wortoder Tat nicht hindern würden. 2 ) Dieser Zusatz, das iuramentumTraiectense 3 ), wurde seit dem 18. März' 1 ) öfter verlangt, wie ausEintragungen der Matrikel hervorgeht, zuletzt am 9. Juli erwähnt. 6 )Aber bei vielen Studierenden aus der Diözese Utrecht fehlt ein be-züglicher Vermerk.

Wer von der Universität ausgeschlossen worden war (resecatus),leistete bei der Wiederaufnahme einen neuen Eid. 6 )

Nicht vorgesehen war in den Statuten die Befreiung der Minder-jährigen vom Eide. 7 ) Im Jahre 1397 wird zuerst Minderjährigkeitbemerkt. 8 ) Da Unmündige nicht zum Eide zugelassen werdenkonnten 9 ), so verfuhr man praktisch so, daß man von ihnen selbstoder lieber noch von ihren Vätern, Lehrern 10 ) oder anderen nahe-stehenden Personen 11 ) ein einfaches Versprechen 12 ) forderte, daß sieden Eid nach eingetretener Mündigkeit nachleisten würden, zuerstanscheinend i. J. 1409. 13 ) Auch las der Minderjährige wohl dieEidesformel vor und legte dann mit seinem Vater das Versprechenab. 14 ) Diese Nachleistung des Eides kam zwar häufig, aber durch-

') iuravit de licentia abbatis sui: 69, 15; 362, 42 (Zisterzienser); 422, 124 u.441, 11 (Benediktiner); 596, 16 Zisterzienser (quatenus professio et obedientiapatitur).

2 ) Beschluß von 1442 Febr. 8: II 66a; näheres in der Anmerkung zu dembetr. Rektorat; zur Sache vgl. Hansen, Soester Fehde 14*.

3 ) iuravit ut Traiectensis, in forma Traiectensi.

4 ) 212, 38.

5 ) 214, 9-

6 ) 401, 22a.

7 ) Vgl. i. a. Stölzel, Entwicklung des gelehrten Richtertums 1, 15/6 u. Anm. 16. Für Freiburg vgl. Mayer 1, XLVIII. In Rostock war im 15. Jhdt. die Eid-mündigkeit die Regel: Hofmeister 1, XX.

8 ) 34, 4: puer. Meist minorennis genannt; gelegentlich (428, 126) auchwohl pupillus.

9 ) Ausnahmsweise schwor auch ein Minderjähriger: 518, 39; ob infolgeFahrlässigkeit des Rektors?

n ) namentlich jüngere magistri in artibus, die paedagogi oder praeceptores,7. B. 373, 11, oder Schulrektoren, z. B. 514, 3. Über das Institut der praecep-tores vgl. Becker in den Deutschen Geschichtsblättern 13, 129.

u ) in einem Falle 3 Eidbürgen zugleich: 566, 19.

12 ) in animam suam: 391, 8.

13 ) 80, 15: iurabit.

14 ) 511, 29. vgl. 663, 196. 223.