Einleitung.
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den Zusatz 'iuravit incomplete’ (i. inc.) als einen unvollständigen zubezeichnen. 6 ) Nach dem Aufhören des Universitätsbesuches erlosch fürdiese Kategorie der Studentenschaft jeder Zusammenhang mit der Hoch-schule. An eine Vervollständigung des Eides war auch die Möglichkeitzur Erlangung von akademischen Graden geknüpft. Man hatte, wie auseinem weiteren Beschlüsse vom 2. April hervorgeht, bei dieser Erleichte-rung des Eides die Söhne der Vornehmen (principum), namentlich vonHerzogen und Grafen im Auge, welche sich der Universität gegenübernicht auf immer binden wollten. Sie durften Vorlesungen hören, denSchulakten beiwohnen und mit den anderen Intitulierten verkehren,konnten aber nicht die anderen Vorteile, Privilegien und den Schutzder Universität beanspruchen. Man nannte diesen unvollständigenEid im Gegensätze zu dem gewöhnlichen Eide, dem iuramentum informa, das iuramentum incompletum 1 ), imperfectum, more nobiliumsive illustrium temporaliter (auf Zeit) salva clausula 'ad quemcumque’,'dempta ultima particula primi juramenti’. Ein Herzog von Bayern,der diesen Eid leistete, berührte nur mit der Hand das Heiligtum,während ein anderer den Eid vorlas. 2 3 ) In einem Falle leistete dervornehme Herr den unvollständigen, sein Begleiter den vollen Eid. 8 )Ausdrücklich wurde von einem adeligen Mainzer Domherrn die Eid-leistung in vollem Umfange hervorgehoben 4 * 6 7 ), auch sonst bei hervor-ragenden Personen der volle Schwur besonders betont. 6 ) Von einemStudenten wird hervorgehoben, daß er schwor, obwohl er der Fingerentbehrte. 6 )
Der Schlußsatz des Eides verursachte i. J. 1556 einen Zwischen-fall. Der Jurist Wilh. Wassenberg hatte am 30. Juni den Eid geleistet.Tags darauf kam er zurück und widerrief den letzten Satz, weil er gegenGebrauch und Gewohnheit der anderen Universitäten sei. Er gingfort, ohne die Antwort und Belehrung des Rektors abzuwarten. 7 )
1 ) Einmal wird dieser Ausdruck schiefer Weise auch von Minderjährigengebraucht, für .den ein Eidbürge eintritt: 422, 122.
2 ) 290, 35.
3 ) 328, 36. 37.
4 ) iuravit extense et ut alius: 394, 13.
6 ) z. B. 72, 11. 21. — 325, 1; 377, 15; 471, 16 (ein Graf; der Rektor be-merkt dazu: notatu dignum). — Während der Graf Thomas v. Rheineck (387, 38)den vollen Eid leistete, schwor sein Bruder Peter (389, 11) nur unter Weglassungdes letzten Satzes. — 1493 leisteten zwei Grafen von Wied, beide später Bischöfe,den Eid: 420, 92. 94. — 1497 der Weihbischof: 434, 1.
6 ) digitis caruit: 631, 140.
7 ) Der Rektor war zweifelhaft, ob er den Studenten als ein richtiges Mit-glied der Universität ansehen dürfe: 668, 96.