Einleitung.
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Falle getan, und die außerdem etwa notwendigen Schreibgeschäftebesorgten die Bedelle. Und wer sollten die Diener sein, da dochkeine für den Akt erfordert wurden und auch niemals in solchemZusammenhang erwähnt werden? Unwillkürlich steigt der Verdachtauf, daß die Angaben in der Rechnung zugunsten der Kasse desAbrechnenden erfunden sind, der nicht geahnt hat, daß man ihnnoch nach 400 Jahren kontrollieren werde.
XII. Eidleistung. 1 )
Die erste Eidleistung an der Kölner Universität erfolgte durchden ersten Rektor Hartlivus de Marka; er schwor, „treu und eifrigsein Amt auszuüben zur Ehre und zum Nutzen der Hochschule nachbestem Können und Wissen“; dasselbe schwuren seine Wähler, dieartistischen Magister, mit dem Zusatze, daß sie die Geheimnisse derUniversität nicht enthüllen würden. 2 )
Die älteste allgemeine Eidesformel für die Intitulanden kennenwir nicht. Am 8. Januar 1392 beschloß man eine Prüfung der Formel,um festzustellen, ob eine Änderung erforderlich sei. 3 ) Am 6 . Märzlegten Deputierte eine neue Formel vor; aber man hielt nochmals einereifliche Erwägung für angebracht. Das Ergebnis dieser Beratungenliegt in der dreiteiligen Eidesformel vor, welche vor der Eintragungin das Immatrikulationsregister beschworen werden mußte. 4 )
Der erste Teil des Eides, in welchem verlangt wurde, der zuImmatrikulierende solle schwören, Rechte und Privilegien der Univer-sität „in jeder Stellung, zu der er gelangen würde“, zu wahren, wardie Veranlassung gewesen, daß eine nähere Prüfung der Eidesformelvorgenommen wurde, weil Männer von hervorragender Lebensstel-lung sich zu dieser Gebundenheit nicht verstehen wollten. Daherwurde am 27. März 1393 durch Universitätsbeschluß der Rektor er-mächtigt, im gegebenen Falle die Klausel 'ad quemcumque statumdevenerit’ zu erlassen, einen solchen Eid aber in der Matrikel durch
B Vgl. dazu unten Tabelle 3 b (4 b in der ersten Auflage S. XCVI-CIII). —Für Freiburg vgl. Mayer !, XLV-IX; in Freiburger Zeitschr. 13, 51 ff. — fürLeipzig: Erler 1, LIX. LX. — für Rostock: Hofmeister 1 XX.
2 ) I ia.
3 ) I 13 a.
4 ) Allgemeine Statuten vom 6. Dezember. § 61.
6 ) In Freiburg ersetzte man bei Hochgestellten den Eid durch Gelöbnisund Handschlag: Mayer 1, XLVIII.