Einleitung.
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ein armer Blinder, wieder ein anderer als ein ganz armer Buckligerbezeichnet. 1 ) Humoristisch gerichtete Rektoren verglichen wohl dieDürftigkeit der bettelarmen Studenten mit der des homerischen Irus. 2 )Solch blutarmen Gesellen (toti, puri, simpliciter 3 ) pauperes) erließsogar der Bedell seinen Albus 4 ), den er sonst stets durch den Rektor 5 )erhielt, auch öfters stundete. 6 ) Ein Student war so arm, daß derpräsentierende um Befreiung von der Gebühr ersuchende Magisterihm den Lebensunterhalt für den ganzen Winter zusagte. 7 )
Die Angehörigen der Bettelorden waren von der Zahlungspflichtbefreit. 8 ) Mönche anderer Orden genossen meist auch Erlaß einesTeiles der Gebühren. 6 ) Arme Geistliche versprachen noch, in ihrenMessen der Universität zu gedenken und für ihr Wohl zu beten. 10 )Auch Abschriften im Interesse der Universität befreiten von derZahlung. 11 )
Bisweilen setzte man bestimmte Zahlungsfristen für die ge-stundete 12 ) Gebühr 13 ), namentlich bei der Rückkehr aus der Heimat. 14 )Stets aber setzte man voraus, daß bei Eintritt einer besseren Ver-mögenslage 16 ) der Student die Schuld an die Hochschule abtragen
*) 645, 197: pauperrimus gibbosus.
2 ) 645, 17; 650, 140: Iro pauperior.
3 ) 328, 4.
4 ) z. ß. 204, 23; 241, 58. 60; 296, 18.
6 ) 278, 49 wird wenigstens das Gegenteil als auffällig bezeichnet: solvit
etiam bedellis per se, sic quod ego non recepi ab eo pro bedellis.
6 ) wie zahlreiche Randbemerkungen des Bedells Simon v. Oudorp bekunden:tenetur u. ä.
7 ) 640, 141.
8 ) z. B. 82, 13 nichil solvit, quia religiosa persona; 427, 37; quia o. pred.,
mendicantium seih, nichil omnino solvit. — 328, 70. 71: fratres heremite o. Aug.,
penitus pauperes et mendici. — Während die Minoriten anscheinend niemals zahlten(310, 28; 331, 49; 371, 4;: quia pauper ex professione; 471,48), zahlte gelegent-lich ein Dominikaner (310, 22), dem aber der Bedell die Gebühr erließ; ein andererDominikaner (444, 29) zahlte dagegen nur die Gebühr des Bedellen. — In Heidel-berg war der Gebrauch widerspruchsvoll: den Dominikanern war dort die Zahlungerlassen (1477 erneuert); dagegen wurde sie 1476 von den Bettelmönchen allge-mein verlangt: Toepke 1, 501 Anm.
6 ) z. B. 189, 40 ein Mönch aus dem Dreifaltigkeitsorden (o. Tritt.)
83, 14; 84, 33 ; 219, 63.
u ) 626, 141/2: isti duo scripserunt certas copias super reformatione universi-tatis per senatum exhibitas et n. s. — Ebenso Dienste für die Universität im HandelHermanns-.v. Wied (645, 112).
12 ) Uber Stundung in Freiburg vgl. Mayer 1, LIM.
,3 ) 67, 14: promisit solvere in festo nativitatis proximo; 187, 7: infra mensempost Dyonisii; 514, 75: n. s . sed se daturum infra quindenam promisit; 532, 91:promisit se altera die daturum pecuniam, sed fidem non servavit nec s. — 313,56; 330, 85; 438, 84-86.
’ 4 ) 596 , 34 -
lä ) 247, 51 : prout fortuna meliori arridente; 247, 38; quousque ei succurraturper fratrem suum.