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1 (1928) 1389 - 1475
Entstehung
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Einleitung.

lagen wurden sie herübergenommen, und man wurde sie schließlichnur mit Verlust wieder los. Die Zahl der Personen, welche nachdem Ermessen des Rektors von der Gebührenzahlung befreit werdendurften, war nicht gering. 1 ) Es gehörten dazu nicht nur berühmteDoktoren und Professoren oder Grafen und Fürsten und andere Per-sonen von hohem Stande 2 ) und Ansehen 3 ) und ihre Begleiter, sondernnamentlich auch Verwandte und Freunde des Rektors, sein Kaplan 1 ),sein Patenkind von der Firmung her 6 ), seine Pfarrkinder 6 ), sogarein Angehöriger des Ortes, in dem seine Propstei lag 7 ), ebenso einFreund seiner Freunde 8 ), und sonstige Personen, die ihm irgendwienahestanden 9 ), Verwandte und Freunde des Bedells, der Konserva-toren und Provisoren. 10 ) Einmal gab der Rektor sogar die an ihn 11 )oder seinen Vertreter 12 ) gezahlte Gebühr zurück. Besonders gewissen-hafte Rektoren erließen freilich nur die ihnen selbst zukommendendrei Albus und forderten die der Universität zustehende gleiche Ge-bühr ein 13 ); gelegentlich übernahmen sie die Zahlung dieses Anteilsauf ihre eigene Person 14 ); die Bedelle erhielten sie vom Rektor. 15 )Auch Dienstleistungen für die Universität befreiten von der Gebühr. 16 )

Von den adeligen Herren erwartete man allerdings, daß siediese ehrenhalber erfolgende Befreiung durch Trinkgelder an dasGesinde des Rektors und die Bedelle 17 ) oder Gaben für die-Küche 18 )des Rektors wieder wettmachten; die Grafen von Solms schickten

7 ) In Freiburg waren Söhne von Lehrern und Arme befreit: Mayer i,LI1-LIII.

2 ) n. recipi propter persone honestatem et, quam pre se ferebat, gravitatem.

8 ) z. B. aite Kurialen: 432, 186.

4 ) 419. 82.

5 ) quia rector patrinus ex confirmatione: 402, 8.

6 ) 5 58, 20; 559, 17.

) 443, 42-

s ) 1139'

9 ) seine Landsleute, ehemaligen Lehrer usw.

10 ) filius provisoris: 558, 8.

n ) 37L 23.

12 ) 89, 7. Ein anderer Fall von Rückzahlung der Gebühren 185, 57:soivit, sed reddidi post quartale ex causa.

13 ) z. B. 188, 3; 189, 5. 16; 200, 8. Der Rektor erklärt öfter bei Nicht-zahlung propter reverentiam: ego respondebo dominis de universitate; z. B. 517, 22.

14 ) 567, ii. 13-15. Ebenso übernahm sie der Bedell für einen Lands-mann: 421, 29.

15 ) 517, 4-

16 ) 593, 60; 645, 112.

17 ) 507, 44-47: die Bedelie erhielten 2 Hornenses, die familia rectoris 1 flor,aur. Constantini.

ie ) 311, 2; 370, 18. 19. 201-203; 420, 93. 94; 442, 64; 471, 16.