Einleitung.
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waltung des Rektors und zugunsten der Universität 'nomine arrarum"sechs Weißpfennige (albi denarii) zu zahlen habe und einen Weiß-pfennig für den Bedell oder die gemeinsamen Bedelle. 1 ) Die Armenwaren von der Zahlung befreit. Auch durfte der Rektor Doktorenund sonstige angesehene Personen, wenn es ihm tunlich erschien,von der Entrichtung der sechs Albus entbinden. Eine spätere Handhat zu dem § noch bemerkt: Der Albus für die Bedelle kann nichterlassen werden. 2 )
Nichtzahlung der Gebühren nach erfolgter Eidleistung zog dieLöschung der Immatrikulation nach sich. 3 )
Die ersten Vermerke über Zahlung stammen aus dem Jahre 1395.Seitdem sind die Angaben ziemlich regelmäßig den Namen beigefügt;oft sind allerdings nur die Abweichungen von der Norm verzeichnet. 4 )
Die flöhe der Gebühren blieb durch das ganze 15. Jhdt. die-selbe. Aber Ungleichmäßigkeiten kamen doch vor infolge der ver-schiedenen Münzsorten, in welchen die Zahlung geleistet wurde. 6 )Statt der sechs Albus wurde z. B. einmal ein rheinischer Gulden 6 ),also mehr als der dreifache Betrag gezahlt oder ein Arnoldsgulden 7 ),ein Pöstulatsgulden 8 ), 'Buddreyger’ 9 ) oder sieben Bergische Albus 10 );in der Mitte des 16. Jhdts. oft Brabanter Stüber, da viele Belgierimmatrikuliert wurden. 11 ) Die Verrechnung dieser weniger gebräuch-lichen Münzen 12 ) bereitete den Rektoren viel Unbequemlichkeit, zu-mal oft schlechtes Geld darunter war. 13 ) Durch viele Rechnungs-
D Dagegen zahlte ein Magister'ex legalitate, quia magister, 10 albos, quorum2 erunt pro bedellisf — Einmal (i. J. 1529) zahlte ein Immatrikuland die doppelteGebühr: A. R. 97a. — In Freiburg erhielt die Universitätskasse die Hälfte derInskriptionsgebühren, die andere Hälfte der Rektor, der davon an den Bedell einDrittel abgeben mußte. — Über die Verteilung in Löwen vgl. Reusens, Matrikel1 X Anm. 1.
2 ) ebenso in Freiburg: Mayer 1 LIII. — In Leipzig: Erler 1 LVI.
3 ) J- 1 495 : DI 206b; vgl. Bd. II S. 374. — Ebenso 447, 37; noluit solverenec testimonium paupertatis adducere.
4 ) im Rektorat 672 sind die unvollständigen Zahlungen von den anderendurch Unterstreichen mit anderer Tinte kenntlich gemacht. — Sehr eingehendeAngaben macht der Rektor Joh. Grevenbroch von Köln (Rekt. 516).
5 ) für Leipzig gibt Erler 1 XLVIII genaue Nachrichten über den Geldwert.
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') von mehreren gemeinsam: 210, 115. 116. 142: 214,46. 47; er galt i. J.1443 '9 Albus.
8 ) 195 .- 23. 24.
9 ) 94, 5.6. — 6 Buddreyger waren i. J. 1412 gleich 7 Albus.
10 ) 165, 20; 166, 65; 168, 19.
u ) z. B. Rekt. 631.
12 ) dedit pecunias non usuales hic (1458): 278, 73.
13 ) solvit malos: 169, 12.