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Der auf diese Art der Gesellschaft erwachsene Schaden aus der W. Malanotti'schen Veruntreuung belauft sich dem-nach auf . . . . - 22,841 si. 9 kr.nebst auf obigen 132 Stück angewiesenen In-teressen pr. S st. — pr. Stück mit . . . 660 » —»
also auf . 26,501 fl. S kr.
Hievon kommen jedoch 2000 st. als die 4te Einzahlung auf 10 echte Aktienjchcine abzuschlagen, welcheW. Malanotti zur Bemäntlung seiner unredlichen Gebahrung durchschlug, und unter die umgeschriebenen ungiltige» Aktienscheinelegte, sowie I8S0 fl., — als die bei obige» 132 Stücken auf 37 Stücken noch nicht eingezahlt gewesene, und nachträglich ein-gezahlte 6te Rate, so daß sich nach Abzug dieser zwei Posten pr. 3850 fl. — der auf die Gesellschafts - Kasse schon über-nommene Verlust auf 22,651 fl. 9 kr. beläuft.
Was die noch unausgetragenen Rechtsverhältnisse, die sich aus der pflichtwidrigen Gebahrung des W. Malanottlergeben, betrifft: so bleibt es die Aufgabe der Direction, Hierwegen das Geeignete seiner Zeit, und wenn die Amtshandlungder Strafbehörde geschlossen sein wird, nach dem ihr durch s. 33 der Statuten vorgezeichneten Wirkungskreise, allenfallsauch durch einen entsprechenden Vergleichsversuch in dem Falle, vorzukehren, wenn, und insofern? aus den Resultaten der straf-behördlichen Amtshandlungen rechtfertigende Gründe der Billigkeit eine ausreichende Veranlassung dazu abgeben werden.