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Beilagen.
berechtigte Interessenten erscheinen sollten, der Convent für dasbetreffende Jahr ausfällt und allererst im nächsten, mindestens vondrei Interessenten besuchten Familien - Convente ein gültigergemeinsamer Familienbeschluss wiederum soll gefasst werdenkönnen.
§ 7. Bis dahin, dass nicht durch Stimmenmehrheit einAnderes in solcher Beziehung verabredet und festgestellt worden,sollen diese Familien-Convente, in welchen selbstredend von demmit der Special-Verwaltung des gemeinsamen Vermögens Be-auftragten, neben der Führung der stets gehörig zu asservirendenund von allen erschienenen Interessenten zu unterzeichnendenProtokolle, jedesmal die Rechnungsablage für das letzte betreffendeJahr zu beschaffen und die nöthige Vorlage behuf der nur durchFamilienbeschluss zu erledigenden Geschäfte zu machen ist, regel-mässig zu Hannover am 2. Februar jeden Jahrs abgehaltenwerden.
§ 8. Soll auch zu allen in diesen Familien-Conventen zufassenden Beschlüssen regelmässig Stimmenmehrheit genügen, sosoll doch zu einem jeden, auch nur auf das Allerentfernteste eineAbänderung der Statuten dieser Stiftung involvirenden Beschlüsse,eine Majorität von mindestens s /s der sämmtlichen im Conventepersönlich anwesenden Stimmberechtigten erforderlich sein.
§ 9. Zu einer Vertretung der Rechte und Interessen derFamilienstiftung nach Aussen hin, soll in Ermangelung anderweiterdesfallsiger Vereinbarung der jedesmalige Senior familiae 1 ),und in Behinderung desselben, das dem Seniorat am nächstenstehende Mitglied der Familie berufen, und soweit erforderlich,von sämmtlichen Mitgliedern der Familie mit behufigen Vollmachtenversehen werden.
§ 10. Sobald die jährlichen, regelmässig zu gewärtigendenEinnahmen des gemeinsamen Familien-Vermögens den Betrag von4.000 Thalern übersteigen, soll die Verwaltung desselben einemnicht zur Familie gehörenden und mit keinem Mitgliede derselbenverschwägerten, durch absolute Stimmenmehrheit der Interessentenzu erwählenden, der Rechte kundigen Geschäftsmanne übertragen
‘) Das ist nicht der an Jahren, sondern dem Stamme nachälteste der Familie, der Gülzower Majoratsherr, wie dies auch vomFamilien-Convente stets verstanden und authentisch interpretiert wurde.