Beilagen.
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mindestens ein Viertheil der jedesmaligen jährlichenRevenuen des Stiftungsvermögens wiederum zu Kapitalgeschlagen oder resp. in Grundvermögen angelegt unddieses eine Viertheil unter keinerlei Vorwand zu Beneficien fürFamilienglieder verwandt werde, vielmehr für den Fall, dass dieserReservebetrag von 1 / i der betreffenden Jahres - Einnahmen aufsonstige Weise nicht zu completiren und sicher zu stellen seinsollte, selbst ein verhältnissmässiger Abzug von den currenten,etwa bereits bewilligten Beneficien für Familienglieder so langeeintrete, als die Completirung des Reservefonds solches erfordert.
§ 4. Interessenten dieses gemeinsamen, von uns zum nach-haltigen Ansehen der gräflich Kielmanseggschen Familie gegründetenStiftungs-Vermögens sind alle durch eheliche Geburt direct vonunserm gemeinsamen Vater und resp. Grossvater, dem weilandLanddrosten Grafen Friedrich von Kielmansegg in Ratze-burg, abstammenden Grafen und Gräfinnen von Kiel-mansegg sowie nachgebliebene Witwen derErsteren; wohingegenGräfinnen von Kielmansegg, sobald dieselben in eine andereFamilie durch Verehelichung eintreten, oder aber ihren Witwen-stand verändern, mit dem Tage der Vermählung alles und jedesAnrecht auf fernere Theilnahme an dieser Familienstiftung ver-lieren.
§ 5. Behufs der rücksichtlich der allgemeinen Direction derstatutenmässigen Verwaltung, der demnächstigen Verwendung derUeberschüsse und der Controle über das Rechnungswesen diesesgemeinsamen Familieneigenthums zu fassenden Beschlüsse, sollenalljährlich regelmässig Familien-Convente abgehalten werdenund auf denselben alle volljährigen, dispositionsfähigen männlichenMitglieder der gräflich Kielmanseggschen, vom weiland LanddrostenFriedrich Grafen von Kielmansegg in Ratzeburg abstammendenFamilie zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben berechtigt sein.
§ 6. Solange nicht die Zahl der Interessenten auf drei oderweniger Personen hinabsinkt, in welchem Falle die Stimme indiesen Familien-Conventen auch schriftlich oder mittelst gehörigstBevollmächtigter soll abgegeben werden dürfen, ist jeder Inter-essent in diesen Conventen seine Stimme nur persönlich abzu-geben berechtigt, und vielmehr jede schriftliche oder mittelst Be-vollmächtigter abgegebene Stimme so durchaus unwirksam undunverbindlich, dass, wofern in einem Convente nicht drei stimm-