BEILAGE No. III, 20.
(Zur Textseite 565 f.)
Statut der Familienstiftung.
§ 1. Das uns gemeinsam zustehende, durch Erbschaft vonunserm Onkel und resp. Grossonkel, dem weiland Kammer-präsidenten Karl Rudolf August Grafen von Kielmansegg,uns anheimgefallene, im Jahre 1847 allodifizirte vormalige Burg-lehen zu Rethem an der Aller nebst allem Zubehör und nebstallen von dessen Einkünften bereits angesammelten Kapitalien,welche am Schlüsse des Jahres 1850 nach Ausweis der darübergeführten Rechnungen in Summa 7.500 Thaler betrugen, sollals ein gemeinsames Familienbesitzthum für ewige Zeitenbehandelt und nach den weiter unten gedachten Bestimmungenlediglich zum Besten und zum standesmässigen Unterhalt ein-zelner Familienmitglieder verwaltet werden.
§ 2. Das im vorstehenden Paragraphen genauer bezeichnete,aus dem Gute Rethem und aus Kapitalien bestehende, unter keinemVorwände zu distrahirende und zu andern als den nachstehendgenauer bezeichneten Zwecken zu verwendende gemeinsame Fa-milieneigenthum soll vorerst noch bis zum Jahre 1875 in bis-herigem Masse, und zwar dergestalt verwaltet werden, dass diejährlichen Aufkünfte insgesamt stets wiederum zu Kapital ge-schlagen und resp. zum Ankauf von Grundbesitzungen oder zumAnkauf sicherer zinstragender Obligationen verwandt werden.
§ 3. Nicht minder ist von uns zu desto sicherer Erreichungdes bei Gründung dieser Familienstiftung uns vorgestecktenZiels unwiderruflich festgestellt und verordnet, dass nach Ablaufsolcher Frist, binnen welcher noch die sämtlichen jährlichenRevenuen der Familienstiftung ohne Ausnahme kapitalisirt undzum Stammvermögen gezogen werden sollen, fortwährend