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Beilagen.
geordnete, die Corresponden.ee am Keyserlichen Hooffe, damit Wir,wass der öhrter passire, auch dieses ietzigen Reichsstages halberbeschlossen werden müchte, zeitig erfahren vnnd Vnsere An-gelegenheiten darnach anschicken mögen, wie auch an anndernVnnss dienlichen Ohrten besten fleisses vnterhalten, bevorab aberverhüten, damit Vnnss in der bekannten Olldenburgischen Suc-cessionssache, so viell an Ihnen, von Niemannden zu nahe ge-treten, noch einig praejuditz zugefüget werde, dehrobehueff VnseremRegierungs -Praesidenten vnnd Zugeordneten bevor vnnd freypleibet, Jehmanden Vnserer gelahrten Räthe desshalb particulierVffsicht zu haben vnnd die Notdurfft allemahl zu beobachten, zu-lännglichen Befehll beyzulegen, welches gleichergestalt in Camerawegen der 8: Reinbeckischen streitigenn Dörffer mit Sachssen-Lawenburgh zu observiren.
So viell aber Ihre Königl: Mayst: zu Dennemarck, Norwegen x.Vnseren freundtlichen vielgeliebten vnnd hochgeehrten HerrenVettern, Schwägern vnnd Brüdern angehet, da wollen Wir Vnnssversicheren, ess werden dieselbe, immassen Wir Sie darumbfreündvetterlich vnnd einständigst ersuchet, dem Herkommen in-haeriren vnndt in gemeinen Regierungssachen vnnss, oder denVnserigen, vnwissenndt, nichts verhengen, noch Vnnss zum Nach-theill vnnd Verkleinerung vornehmen, vielmehr Vnnser Lannd vnndLeute, gleich Ihren eigenen, Ihro lassen zu Königl. Hochgewognüssrecommendirt t seyn.
Wass im übrigen Vnnsere particulier Regierung betrifft, sowollen Wir alles Zchweiffels gesichert leben, ess werden vnsere,so woll auff dem Lannde, alss bey Hooffe constituirte, beedesadeliche, gelahrte oder annder Officialis, mit besonders ange-legenem Fleisse dahin streben, damit die heilsahmbe Justice, nebstder pietät, alss Grunndfeste vnnd Haubtseuhlen in allen wolbesteltenRegimentern, aller ohrten embssig getrieben vnnd ohne passionexerciret werde, Negst deme aber auff Vnnsere Angelegenheitenein dergleichen starckes Einsehen führen, damit Vnnss zum Nach-theill vnnd Schaden dass allergeringste nicht vntergeschlagen,noch sonnsten einige Fahrlässigkeit verübet werde, Vnser gefallewohl mesnagiret, bey Hooffe ein ordenntliches Wehsen geführet,sonnderlich die desbauches vnnd anndere Weiterungen allerdinngesabgestellet bleiben. Solte auch, welches der Allerhöchste ver-hüte, sich zutragen, dass die kriegennde Partheyen sich dieser