Beilagen.
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Der vorgenantte D r Johann Adolph Kielman, seine jetzigevnd künfftige Eheliche Leibs Erben, für seines Ehelichen Männ-lichen Stammens, sollen auch an allen vnd ieden Orthen, da siejetzige oder künfftige heussliche Wohnungen im Kaiserlichen Reichoder Vnsern Erblichen Königreich, Fürstenthumben vnd Landen,mit Ihren Ehewüerthinen, Khindern, Dienern, Hausgesindt vndVerwandten haben, sein oder sitzen werden, aller Ihrer vnd IhrerEhewüerthinen Haab vnd Güetter halber, soviel sie deren, auchwo vnd an welchen Orthen sie die haben, liegenden vnd fahren-den, nichts aussgenomben, neben andern Burgern vnd Einwohnernmit ganz keinerley Steuern, Losungen, Auflegungen vnd An-schlagungen, Hilff- vnd Anleggelt, wie vnd vmb was Sachensolches beschehen oder fürgenomben, belegt oder beschwärtwerden, Insonderheit so Sie von einen Orth zu dem anderenziehen, oder Ihnen sonsten anderer Orthen etwas an liegendenvnd fahrenden Güettern Erbschafftsweis zuestehen oder an-sterben würde, so offt vnd zu was Zeitten oder welcher Orttensolches geschehe, ganz keine Steuer oder, Nachsteuer weder anzwayen, dreyen oder mehr, auch weder vmb den Zehendten,noch mehr oder minder Pfenning, weder von Ihren paarschafften,einigen liegenden noch allen andern Ihren fahrenden Haab, Güettern,Zinsen, wie vnd wo die allenthalben gelegen vnd genennet werden,zu raichen oder zu bezahlen schuldig sein. — Dessgleichen,dass Sie allenthalben, wann Sie wollen, von denen Stätten vndOrthen, da Sie jederzeit Ihre Heussliche Wohnung haben vndsitzen werden, sich aller vnd ieglicher Obrigkeit halber, vnuerhindertvon solchen Orthen vnd Stätten, frey abziehen, vnd ob Sie wollenzu Ihrer gelegenheit sich wieder daselbst hinthuen vnd ziehen,auch an solchen Orthen wieder angenomben vnd zuegelassenwerden, vnd alssdann die Freyheiten vnd Exemptionen nichtsdesto minder ferner haben vnd sich deren gebrauchen sollen vndmögen, wie hievor vnd hernach beschrieben wirdt.
Vnd damit vilgedachter D r Johann Adolph Kielman, seineEheliche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben vnd Nach-kommen, bei allen diesen Vnsern Ihnen gegebenen Kaiser- König-vnd Landtsfürstlichen Priuilegien, Gnaden vnd Freyheiten, auchIhren Haab vnd Güettern, Rechten, Inhabungen vnd Gerechtig-keiten desto ruhig-friedlicher vnd vnangefochten sein, sitzen vndbleiben, auch würcklich gehandthabt werden mögen, So haben