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Beilagen.
Wir Ihme sambt seiner Ehewüerthin, Wittiben, Kindern, auch allenIhren Haab vnd Güettern, liegenden vnd fahrenden, so Sie ietzohaben oder künfftiglich mit rechtmässigem Titul überkommenwerden, dessgleichen Ihre Diener, Vnderthan, Haussgesindt, Vnder-sässen, Lehen- vnd Aigenleuthe, in Vnsern vnd Vnserer Nach-kommen am heiligen Römischen Reich, auch Vnsern ErblichenKönigreichen, Fürstenthumben vnd Landen sondere Gnad, Ver-spruch, Schutz, Schüerm vnd Glaidt auf ewig Zeitt aufgenommenvnd empfangen, Vnd mainen, setzen vnd wollen, dass Er vndalle seine Eheliche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben,Ehewüerthinen, Wittiben, Vnderthanen, Diener, Haussgesindt, Aigen-vnd Lehenleuthe sambt Ihr aller Leib, Haab vnd Güettern inVnserm vnd dess Heiligen Reichs, auch Vnsers löblichen ErtzhaussÖsterreich sondern Verspruch, Schutz, Schüermb vnd Glaidt inewig Zeitt sein, auch dartzue alle vnd iegliche Gnad, Freyheit,Ehr, Würde, Vortheil, Recht, Gerechtigkeit vnd guette gewonheitenhaben, auch darauf allenthalben im heiligen Römischen Reich,desselben vnd Vnsern, auch Vnsers löblichen Ertzhauss Öster-reichs Erblichen Königreichen, Fürstenthumben vnd Landen, wieandere so in dergleichen sonderbarem Verspruch, Schutz, Schüermvnd Glaidt sein, solches alles haben, sich dessen gebrauchenvnd aller Ortten Ihrer Notturfft, wolfahrt vnd Gelegenheit nachsicher vnd frey wohnen, handeln vnd wandeln sollen vnd mögen.Dartzue in Kriegsempörungs- vnd anderen Zeitten Ihrer Notturfft,gefallen vnd gelegenheit nach, Vnsern vnd des heiligen RömischenReichs Kaiser- vnd Königlichen Adler, dessgleichen Vnserer Erb-königreich, Fürstenthumb vnd Lande Wappen, an allen IhrenWohnungen, Haab vnd Güettern zu einem sichern Schutz vndSalua guardia Mahlen, an- oder aufschlagen, auch hernach mitgebüerender Reuerenz widerumben abthuen vnd hinweckh nembenlassen, wie andere, so in Vnserm vnd des heiligen RömischenReichs, auch Vnsers löblichen Ertzhauss Österreichs sonderbaremVerspruch, Schutz, Schüermb, Glaidt vnd Salua guardia seindt,solches alles haben, sich dessen freuen, gebrauchen vnd geniessen,von Recht oder gewonheit, von allermeniglich vnuerhindert. Dochsollen Sie einem ieden, der Spruch vnd forderung zu Ihnen hette,oder gewönne, vmb was Sachen oder wie das were nichts aus-genommen, an gebuerenden Orthen vnd Enden Rechtens stattthuen vnd deine nicht vor sein.