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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
676
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Beilagen.

bedächtlich, in Crafft diss Brieffs, dass ein iegliche Obrigkeit,Commun oder Orth des heiligen Römischen Reichs, auch VnsererErbkönigreich, Fürstenthumb vnd Landen, da bemelter D r JohannAdolph Kielman, auch alle seine ietzig vnd künfftige EhelicheLeibs Erben vnd derselben Erbens Erben seines Nahmen, Stammesvnd Geschlechts für vnd für ewiglich, wo vnd welcher endenvnd Orthen sie ietzt oder ins künfftig in Stätten, Flecken vndauf dem Landt, sainbt Ihren Ehewüerthinen, Kindern, Dienern,Haussgesindt, Zuegehörigen vnd Verwandten, auch Ihrer aller Haabvnd Güetter, wenig oder viel, zu jederzeit mit Ihrem häusslichen An-weesen oder Wohnungen sich niderlassen, sitzen vnd bleibenwollen, oder sie einmahl an einem Orth sess- oder wohnhafftgewesen weren, vnd hernacher solche Ihre Wohnungen vnd An-weesen weitter in andere weeg vnd Orth verkheren oder ver-ändern würden, wann vnd so offt solches durch sie IhrerGelegenheit nach beschehe, an denselben Orthen vnd Enden nitallein Sie mit Ihren Persohnen, auch Ihren Ehewüerthinen, Kindern,jetzigen vnd künfftigen, vnd derselben Khinds-Khindern, auchderen aller Haab vnd Güetter, nichts davon aussgenommen nochhindan gesetzt, wo vnd an welchen Orthen die gelegen seindt,einkommen, sitzen, wohnen, antzunehmen vnd bleiben zu lassen,pflichtig vnd schuldig sein sollen, sonder dass Sie auch an allsolchen Orthen vnd Enden mit Ihren Persohnen, auch allen IhrenHaab vnd Güettern, liegenden vnd fahrenden, gar nichts aussge-nommen, aller vnd ieglicher hoher vnd Niderer, grosser vnd kleiner,Bürgerlicher oder anderer Ämbter, alss der Bürgermeister, Rath-geber, Gerichts vnd Recht, vnd dartzue insgemein aller Ämbter,Verwaltungen, Administrationen, Verweesungen, auch Pflegschafften,Vormundtschaften oder in andere dergleichen weeg, wie all solcheVerwaltungen Nahmen haben können vnd mögen, nichts auss-genomben, dartzue auch denen Orthen, da Wir Vnser KaiserlichHoffläger steets oder nur auf ein bestimbte Zeitt haben mögten,mit belegung vnd einnembung Vnsers Hoffgesindts, Kriegs-Volkhsvnd andern beschwärungen vnd Gastungen, dessgleichen Wachsens,Raisen, Frohnen vnd dergleichen Dienstbarkeiten, für sich selbst vnddie seinen vnd sonst aller anderer beschwärdten gantz vnd gar frey,Exemt vnd entledigt sein, auch mit dem allem wider Ihren güettenwillen nit beladen, beschwärdt noch angefochten, dartzue dieanzunemben keines wegs getrungen werden sollen noch mögen