Beilagen.
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Eheliche Leibs Erben, vnd derselben Erbens Erben, Manns- vndWeibs-Persohnen, Ihre Diener, Lehenman, Aigenleuth, Hindersässenvnd Vnderthanen, durch iemandts, wer der sein möchte, oderwürde, an einich Vnser vnd des heiligen Reichs Hoffgericht zuRothweil, Landt-, Westphalisch oder ander Gericht, dann hierinnenbegriffen, gehaischen, geladen, daselbst beklagt, oder wider Sie,Ihre Ehr, Leib, Haab oder Güetter gericht, geacht, geurtheilt oderprocedirt würde, in was Schein oder wie das beschehe, das allesvnd iedes soll ganz crafftlos, vnbindig vnd vndichtig, vnd denfürgeladenen an Ihren Ehren, Leib, Haab vnd Güettern, auch IhmeD r Johann Adolph Kielman, seiner Ehewüerthin vnd EhelichenLeibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Mann- vnd Weibs-Persohnen, an dieser Vnserer Freyheit vnuergriffen vnd vnschäd-lich sein, die Wir auch, wo jetztgehörtermassen darwider gehandeltvnd procedirt würde, ietzt alsdann vnd dann als ietzt, aus RömischerKaiserlicher vnd Landtsfürstlicher Machtvollkommenheit gantz vndgar aufheben, vernichten vnd abthuen, in Crafft dieser VnsererFreyheit (doch die Sachen vnd fäll, so in weiland Vnsers geliebtenHerrn vnd Vatters Kaiser Maximilians dess Andern iüngst erneuerterHoffgerichts-Ordnung zu Rothweil vnder dem fünfften Titul desandern theils austrückhlich begriffen seindt, aussgenommen), Massendann wider obbesagtes Privilegium kein Arrest, Kummer, Repres-salien, Pfändung oder wie solches nahmen haben mag, gelten sollnoch kann, nichts überal davon Excipirt noch aussgeschlossen.
Ferner so haben Wir Ihnen, auch Ihren Ehelichen LeibsErben vnd derselben Erbens Erben, Manns- vnd Weibs-Persohnen,in ewige Zeit, aus vorbestimbter Vnserer Kaiserlichen Macht diesebesondere Gnad gethan vnd freiheit gegeben, Also vnd dergestalt,dass sie nun hinfüro gegen Vns vnd iedermeniglich, was Würden,Standt oder Weesens die sein, in allen vnd ieglichen Ihrenbesiglungen vnd Pettschafften, grossen vnd kleinen, offnen vndbeschlossenen Brieuen vnd Schrifften, so von Ihnen mit Ihren an-hangenden oder aufgetruckhten Innsiegeln vnd Pettschafften be-kröfftiget wirdet, vmb was Sachen, oder wie das were, ein Rothwachs gebrauchen vnd damit Ihrer notturfft vnd gelegenheit,Ehren, Willen vnd wolgefallen nach, an allen Enden vnd Orthenbesiegeln vnd Pettschafften sollen vnd mögen.
Noch weitter setzen, ordnen vnd wollen Wir aus obberüertterVnserer Kaiserlichen Machtvollkommenheit, wissent- vnd wohl-
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