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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
674
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Beilagen.

vnd Weibs-Persohnen, Ihre Diener, Haussgesindt, Lehenmann, Aigen-leuth, Hindersässen, Vnderthanen, vnd alle dieiehnigen, so Ihnenzu versprechen stehen, dessgleichen all Ihre Haab vnd Güetternliegendt vnd fahrendt, so Sie ietzo haben, oder khünfftiglich mitrechtmässigem Titul vberkommen, wo vnd an welchen Enden diegelegen oder gesessen sein, vnd keinerley Sachen, Spruch, nochanforderung willen, es treffe an Ehr, Leib, Haab oder Güetter,weder an Vnser vnd dess heiligen Reichs Hoffgericht zu Rothweilnoch einige Landt-, Westphalisch oder andere frembde Gerichtnicht fürgenomben, gehaischen, geladen, noch daselbsten beklagtoder wider Sie, Ihre Ehr, Leib, Haab oder Güetter gericht, gerecht,gevrtheilt, procedirt, geacht, noch in andere weeg verfahrenwerden solle, in keinerlei weis, sondern wer zu Ihnen gemainig-lich, oder Ihr einem insonderheit, oder zu mehren Sprüch, Clagoder anforderung hette, oder gewönne, wer der, oder warumbdas were, niemandt, noch nichts aussgenommen, dass alssdannder oder dieselben das Recht, nemblich gegen gedachtem Kielman,seiner Ehewüerthin, vnd Ihrer allertheils Ehelichen Leibs Erbenvnd derselben Erbens Erben, Manns- vnd Weibs-Persohnen,dessgleichen Ihren Haab vnd Güettern, liegenden vnd fahrenden,ohn alles Mittel allein vor Vns selbst alss Regirenden RömischenKaiser vnd Ertzhertzogen zu Oesterreich vnd Vnserer Nach-kommen, oder vor Vnser vnd derselben Vnserer NachkommenHoff- oder Cammergerichten vnd Regierungen, oder den Obrig-keiten, darunder sie zu einer ieden Zeitt mit Ihrem Haimbweesenwohnen werden, vnd dann gegen Ihren Dienern, Lehenmannen,Aigenleuthen vnd derselben Haab vnd Güetter, vor Ihme D r JohannAdolph Kielman oder seinen Ehelichen Leibs Erben vnd derselbenErbens Erben an Orthen vnd Enden, da sie Gerichtszwang haben,wo nit, an den Gerichten darinnen sie gesessen vnd gehörig vnddie Güetter gelegen, suchen vnd sonst nindert anderstwo, dahinsie auch ein ieder Richter uf ietzternants Kielmans oder seinerEhelichen Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben abfordern zuRecht weisen solle, Es were dann, dass den Clägern an berührtenOrthen dass Recht wissentlich versagt, oder gefährlich verzogenwürde, In welchem fall der oder dieselben alssdann das Rechtgegen Ihnen ordentlich suchen mögen an den Enden vnd Ge-richten, darinnen das füeglich ist. Wo aber mehrgedachter JohannAdolph Kielman der Rechten Doctor, sein Ehewüerthin, Ihr beider