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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
672
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Beilagen.

Doctores vnd Licentiaten, auch der freyen Khünste Magistros, Bacca-laureos et Poetas Laureatos creirn vnd machen soll vnd mag,doch dass Er in einer ieden Creation eines Doctorn oderLicentiaten zum wenigsten drey andere Doctores derselben Facultätzu sich nembe vnd gebrauche, die neben Ihme den iehnigen,welchen Er also zu Doctoren oder Licentiaten creirn vnd machenwill, zuuor gebüerlicher weis, ob Er des Standts vnd Gradtswüerdig, dartzue geschickht vnd tauglich seye, nottdürfftiglichExaminirn, vnd den oder dieselben, so Sie tauglich vnd ge-schickht erkennen vnd erfinden werden, alsdann zu Doctorenoder Licentiaten creirn vnd machen, Ihnen auch die gewöhnlichedoctorliche Zier vnd Clainoth anVnser statt vnd inVnserm Nahmenconferirn, geben vnd verleihen, welche Doctores, Licentiaten,Magistri, Baccalaurien vnd Poeten, so gehörtermassen vonernanttem Doctor Johann Adolph Kielman creirt vnd gemachtwerden, auf allen vnd ieden Universiteten zu lehren, zu lesen, zudisputiren, zu consulirn vnd andere dergleichen Actus zu übenvnd zu verrichten Macht vnd Gewaldt, auch all vnd ieglicheGnad, Freyheit, Vortheil Recht vnd Gerechtigkeit vnd dartzue guetgewonheit haben sollen vnd mögen, alss andere Doctores,Licentiaten, Magistry, Baccalaurien vnd Poeten, so auf der Her-nach benantten Vniversitäten einer, alss nemblich: Paris, Bononien,Padua, Perusa, Pisa, Löven, Wien, Ingolstatt, Leiptzig, Wittenbergvnd Marpurg zu Doctoren vnd Licentiaten promonirt vnd creirtwerden, vben, verrichten, haben, gebrauchen vnd geniessen, vonallermeniglich vnuerhindert.

Dessgleichen thuen vnd geben Wir offtgenanttem D r JohannAdolph Kielman diese besondere Gnad, dass Er ehrlichen vndredlichen Leuthen, die er dessen wüerdig erachten würdt (welcheswir dann seinem Gefallen vnd bescheidenheit heimbgestellt habenwollen) einem ieden nach seinem Standt vnd Weesen Zaichen,auch Wappen vnd Clainoth mit Schildt vnd Helmb geben vndverleihen soll vnd mag, also dass dieselben Persohnen, so er mitWappen vnd Clainoth, Schildt vnd Helmb wie obstehet, begabenvnd fürsehen wirdt, auch Ihre Eheliche Leibs-Erben vnd derselbenErbens Erben, solche Zaichen vnd Clainoth mit Schildt vnd Helmbfür vnd für in ewig Zeit haben, füehren vnd deren in all vndieglichen Ehrlichen vnd redlichen Sachen vnd geschafften zuSchimpft und ernst, in Streiten, Stürmen vnd Kempfen, Gestechen,