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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
671
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Beilagen.

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zu entsetzen, auch khundschafften, zu Latein Vniones proliumgenandt, cum causae cognitione zu confirmiren vnd zu bekräftigen,auch Söhn vnd Töchter zu adoptiren vnd arrogiren, vnd solcheadoptirte vnd arrogirte, auch andere Ehelich vnd vnehelich ge-borne vnd legitimirte Persohnen zu emancipiren vnd Sie Väter-lichen gewaldts, Dessgleichen Leibaigne Leuth vnd Knecht IhrerLeibaigenschafft vnd Dienstbarkeit zu erlassen vnd zu erledigen,Mit den Minder-Jährigen vnd Vnvogtbaren Ihres vnuollkommenenAlters vnd Mangel halber zu dispensiren, solcher Minder-Jährigervnd dergleichen, wie auch Ihrer Vormünder vnd Pflegern vndsonsten aller anderer Persohnen Contracte, Veränderungen, alie-nationes vnd Handlungen zu bestettigen, in obvermelten vnddann insgemein in allen anderen Sachen, welche voluntariaeJurisdidionis sein, Decreta vnd authoritet zu interponiren vndzu vernichten. Weitter mit allen vnd ieden verleumbdten vndInfamirten Persohnen solcher Ihrer Vermailigung, Schmähe vndInfamien halber, darinn sie mit der That oder von Rechtswegengefallen weren oder sein möchten, zu dispensiren, dieselbenSchmachfäll oder Vermailigung von Ihnen aufzuheben vnd ver-tilgen, Sie in Ihren vorigen Standt wiederumb zu versetzen, zurestituiren vnd zu erheben, also dass Sie durch solche restitutionzu allen Ehren, Wüerden, Ämbtern, Sachen, Handlungen vnd Ge-schafften zuegelassen werden, dieselben nach Ihrer notturfft vndgefallen üben vnd treiben, vnd dartzue tauglich vnd guet seinsollen vnd mögen, in allermassen alss ob Sie in einige Ver-leümbdung nie kommen weren, vngeirret meniglichs.

Ferner ertheilen Wir bemeltem D r Kielman diese gewaldtvnd sondere Gnade, wann iemandt ein Testament, so ohne ge-zeugen aufgericht, Ihme Kielman insinuiren oder übergeben, vndEr Kielman dasselbe mit seiner Handtvnderschrifft vnd Sigillbekräftigen würde, dass alsdann solch Testament nicht wenigergelten solle, als wann es vor einem Gerichte oder apud actaaufgerichtet worden were, Imgleichen, wann eine Donation, wiegross vnd hoch dieselbe immer sein mag, Ihme D r Kielmaninsinuirt worden, solche Insinuation soll nicht weniger crefftigsein, alss ob sie vor der ordentlichen Obrigkeit beschehen were.

Weitter geben Wir auch gedachtem D r Johann Adolph Kielmannoch ferrner Vnser Kaiserliche vollnkommene Macht vnd Gewaldt,dass Er in allen Facultäten, alss der Rechten, Arzney vnd Philosophie