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Familien-Chronik der Herren, Freiherren und Grafen von Kielmansegg
Entstehung
Seite
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Beilagen.

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verwandten des Stifters, welche ihre Abstammung von seiner Fa-milie in männlicher und weiblicher Linie legal nachweisen.

2. In Ermanglung von sub 1 angeführten Bewerbern sinddie Stipendien an ehelich geborene, mittellose römisch-katholischeWaisen aus achtbarer Familie zu verleihen, unter welchen Kom-patrioten des Stifters und Konvertiten zur römisch-katholischenKirche vorzugsweise zu berücksichtigen sind.

Bei jedesmaliger Ausschreibung des Konkurses zur Wieder-besetzung, respektive zur Verleihung eines Stiftungsplatzes istder Präsentant rechtzeitig zu verständigen, damit er seinerseitsin der Lage ist, der Konkursausschreibung eine weitere Publizitätzu geben.

3. Die Stipendien, deren Zahl auf neun reduziert wird unddie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis auf die vom Stifterbestimmte Höchstzahl von fünfzehn vermehrt werden kann, be-tragen für sämtliche Stipendisten je sechshundert Gulden jährlichund werden den Verwandten des Stifters mit dem zurückgelegtensiebenten Lebensjahre für den Elementarunterricht sowie für dieStudien an Mittelschulen und an denselben gleichgestellten An-stalten, an Hochschulen und an Militärbildungsanstalten vomRange mindestens einer Mittelschule, den unter 2 angeführtenWaisen aber erst für die Studien an Mittelschulen und an denanderen vorstehend angeführten Lehr- und Bildungsanstalten ver-liehen.

4. Der Stipendiengenuß dauert im allgemeinen bis zur voll-ständigen Studienvollendung.

5. Stipendisten, welche nach Vollendung der Studien, be-ziehungsweise nach Ablegung der strengen Prüfungen an denHochschulen eine Anstellung im Zivilstaatsdienst oder als Berufs-offiziere anstreben, kann nach Maßgabe der vorhandenen Stiftungs-mittel der Fortbezug des Stipendiums bis zur Erlangung einesBezuges von 600 fl. oder bis zur Erlangung der Offizierschargevon Jahr zu Jahr über jedesmaliges Einschreiten, und zwar denStipendisten, welche auf Grund der Verwandtschaft mit dem Stifterdas Stipendium genießen, ausnahmslos, den anderen Stipendistenaber nur dann, wenn kein Verwandter des Stifters sich bewirbt,bewilligt werden.

Das Recht der Verleihung der Stiftungsplätze übten bis zurErrichtung des Stiftbriefes die Administratoren (Pelser) aus. Im