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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

ftrn söhnen und enckeln nach und nach ver»trieben; unter seinen enckeln nahm RogeriusZi die Crone an zu Palermo A. 1120 und ließsich vom Padste conKrm'ren. Es machte auchder pabst dieses Rönigretch zu sstnemlehn/ und schmälerte damit die Kaysirliche ge-recdtsiune. Dessin erb-tochter Constaneiaverheyrathete sich mit Rapssr Heinrichen VIund brachte ihrem gemahl das KönigreichSicjlicn und Calabrien/ das HertzogthumÄpulien und Fürstenthum Capua zu / undvereinigte selbige mit dem Kayserthum. Wiees aber dero vorenckel Conraüino ergangen/und das Königreich an die Frantzosen kommen/ist anderswo gemeldet. Raffer Arnolphhatgleichwohl den völligen gehorsam wieder ansich gebracht / und durch solenne Huldigung be-festiget/ aber gleichsam nur im vorbeygangegenossen. Denn die einfalle der Hunnen liessenden Teutschen Kaysirn nicht zu / ihre Hoheitin Italien mit Nachdruck sehen zu lassen. Kay-ser Otto der grosse hat alles nicht nur wiederauf den vorigen fuß der Majestät gefttzet/undist es mit Italien ferner also ergangen / wievben in der einleitung zu dem Römischen Rei-che Teutscher nation/und wiederum in demillHauptstücke des 4ten Haupttheils / mit meh-rern angeführet worden. Er konte in seinen

«liplomatibuz mit Wahrheit und ziemlich sbl'owt

seine herrschafft darstellen/und nannte Italienregnum proprium, und die äonatious- briesehaben diese clsulu!: islvs luper S08äem äucs-tuz nollra iu omnibus äominstione öc iilorum vollrsm psrtem lubjeclioue. Und KaysirOtto II! exprimirte es also : Uc bonoremVLI öc 8. ?etri cum lus öc uollra lsluts öc te-nest öc increments lui /zpollolstu8 noilriczusImperü oräinet. ^Zoz sutem (comitstu8) tibioräinznäum couceä.mu8; gestaltauchdiePäb-ste diese Worte selbst nur vor den nießlichen ge-brauch und säminälrstion ausgedeutet / obwohl die arglistigen Nachfolger das Plenum jusund völlige Hoheit daraus erzwingen wollen.Wieader ein und andereprovintz insonderheitvon der oberbotmäßigkeit des Reichs ent-kommen / davon ist mit wenigem zu vermel-den : daß vi8 Imperü durch das KönigreichItalien und den rcst der Römischen landenoch ziemlich bey den Teutschen geblieben/bißzu dem trübseligen interregno nach KayfevFriedrichs il absterben Apulien und Cala-brken/ wie auch Capua war von Kayser Or-ten Ii dem Reiche oder vielmehr dem HauseSachsen mitgiffts-weise bey der Heyrath mitder Griechischen Princcßin IKeopKsms-mgu»-riret worden / und also spät darzu kommen; eswar aber auch das erste/welches wieder da-von getrennet wurde mit abfall von dem Kö-nigreiche Italien.

Der Vene- Die liZnoris zu Venedig ist zwar nie demtialliM Römischen Reiche incorporixet oder völlig un-^ tcrwürffig gewesen / doch hat sie/ und zwarder Doge kaäusrio von Rapser Conraden Idas müntz-regal erlanget / oder vielmehr dasalte vom Rapser Ludwigen dem frommenerworbene erneuren lassen / und der vo^eOsno erhielt von R. Friedrichen I den Kö-niglichen orust, Rapscr Heinrich VII hat auch

die Reichs-steuer und Römer-monate/und

das gewöhnliche toärum re^sle liefern lassen.R. Mapimtlianus i ließ in fachen derer Her-ren äels 8cs!s gegen den DvZS I-sureäsno einachts-urtheil erkennen A. 1509; aber es istalles sofern vsrlshren/ daß die lande / weicheder Staat aus dem reZno itsliX an sich gezo-gen / keinen respect mehr gegen den Kaysirund das Reich tragen / undderVenetianischeBotschaffter wird vöm Hofe mit allen Königli-chen ehren und zwar dermassen hoch gegen dieChurfürstlichen Gesandtentractiret/ daßdie-se nöthig befunden / ihre bonneur8 in der Kay-serlichen wahl -cspitulsricm zu verwahren.

Der päbstliche stuhl / welcher dein- MiMermischen Kayserthum und dem KönigreicheJta- lande SM.lien so viel entzogen / giebt zu seinem titut dievorerwehnten schenckungen der Kaysir an/unvrühmet Rapser Rudolphen I, daß er chmedie alten titu! bestätiget/und inder Hoheit undregalien beft>Liget hätte. Man will insonder-heit behaupten / daß dieser Kayser das landvon N.scücofsno biß Lepersnum , die Aneoni-tanische marck/das Hertzogthum 8po!eto, derGräfin Mathildis lande/ die Grafschafft

krerenorü, den LxsrcbslumksvennT, die MS5>ism'prebsrism und peutspolim , samt allen np-pertinentien/ Hoheit und regalien/ aufs neue zu-gewendet/ und pleno jure überlassen / besageäiplc>mst'l8 äs ästo ViennX den 14 Febr. 1279.Was Hiewon zu halten/wird bald unten folgen/weshalber v. OonrinA gegen dLN L?ovium äl8-putiret csp. XX äe Ünibu8. Es hat doch derPabst äs ksälo die völlige Hoheit über die lan-de und städte/ und wird sich nicht aufdas blo-ss dominium utile weisen lassen/ noch den Kay-ssr und das Reich vor seinen Lehnherrn undObern erkennen.

Die Republiqve Genua rühmet/ von Kay- GemMsssr Rudolphen I ihre fteyheit UNd exemrion Staat-vom Reiche erkaufst zu haben; nach der Handhaben die Frantzossn sich derselben bemächti- -get/ und darinnen biß A. 1528 geherrschet.

Ob nun wohl Kayser Carl v sie in ihrer wi-der Franckreich damahls behaupteten sseyheitbestätiget / auch von derselben zeit an die Kay-sere als mit einem louvsrsmenStaat gehandelthaben/ wird es wohldabey bleiben/ doch hatdie stadt noch lehn vom Kayssr/ so in ihrem ter-ritoriO liegen. Kaysir Ferdinand I exercir-te einen stattlichen sdium pollellorium, da erauf klage des XZsrcbsl'en von ?iusris, den derStaat verjagt hatte/denselben citüte/und zwarletzlich auf ungehorssmes auffenbleiben beystraffe der acht/darein e: auch couäsmniret wur-de ; der Staat sppslürle an den Pabst / reuun-cütte aber noch bey erkäntniß der unzulaßlichkeitderselben/ und ließ solches rechtskräftig werden/weil es aber an der execmicm gesehlet/so hat esnicht viel geschadet. Sie erhielt doch das vorigeandencken an dem Kayserlichen wapen im vor-hsfe des rathhauses und im eingange des voZs-pallastes/rsllituirte es auch/ da es einstcn voneinem Frantzöischen Gesandten weggenommenwurde.

Die freystadt Lltcka hat Kaysir Rudob LuSa.phen vor die fteyheit !2<->OO ducaten erleget/es gehöret aber selbige nach dem aussprächeRapssrs Maximiliani l dem Reiche annochohne mittel zu / und da selbige inKöniglich-

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