vom heil. Röm. Reich.
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Florentz.
Mantua.
Spanischer prOteüivn bißher gestanden/ kandem Römischen Teutschen Reiche künffrig/wann die Kayserlichen waffen in Italienglücklich sind / sein altes regal der Hoheit destomehr wieder zukommen.
Florenz hat von mehr besagtem KayserRudolphen A. 1286 gegen 12000 scudi diefteyheit erHandel:/einen neuen maßittrZtzuse-tzen/ welche obrigkeitliche würde Rnpser Carlv A.lszo nach eroberung derstadt dem Hau-se b^eclices erblich und cum omni jure regio
auffgetragen Hertzog Alexander» / HertzogFrentzens von Urbino natürlichem söhn/zum perpetuirlichen Gouverneur bestellet / UNdihme seine natürliche tochter Fräulein Mar-garethen vermahlet. Nach dessen Hinrichtungist Herr Cossmus dessen nächster agnat zumHertzoge erwehlet worden; welchem/ alsPabst Piu8 v die Königliche würde conferi.ren wollen / Rayser Maximilian tt sichhefftig opponiret/ und vermittelst des macht-spruchs : Italien habe keinen Aönig alsden Raxser/ solches hintertrieben / und her-nach besagten Coßmi söhne/^Hertzog Fran-ken/ den titul eines Groß Hertzpgs zugeleget.Ader die Hoheit des Reichs ist dahin / biß aufeinige lehn-stücke.
Die stadt Mantua ist des Reichs eigen-ehnm ohne mittel / und der Hertzog in ge-wisser masse des Reichs lehn-mann. Was derjetzige durch den anhang an Franckreich undmit Verachtung derer Kayserlichen avocatorienvor eine scharffe lententz verdienet/ das wirdsich so bald weisen/als die waffen des Kaysersin Italien glücklicher seyn werden.
Meyland. Das Heryogthnm Meyland war vor-zeiten ein unstreitig eigenehum des Retchs/und von solcher macht und ansehen/ daß es fürdas fürnehmste Hertzogthum in gantz Europapaßiren kan. Kayser VOentzet hatte deßhal-ber seine liebe noth/ daß er^obanuem (ZLlcu-2lUM zu erst aus dieses Patrimonium kegni !tz>üci behertzogt; die Haupt-stadt Meyland hatdie ehre/ daß man sie nennet: kegiamItalic,
(zalllX öc (ZermaiUX, nec non ltaÜXarcem öcIfleculam, bosiutium Im^eratorum, öcc. Als diefzmiiie derer von 85orti3 im vorigen leculo aus-gestorben/ hat Rayser Carl v solchen wich-tigen heimfal! seinem söhne dem I"fgntenPhilippen zugeeignet/ und ist der staat vondenen nachfolgenden Königen in Spanien/bißausRonig Carln II von dem Kayser unddem Reiche als lehn recognolciret worden.Nach dessen tode hat Franckreich/ vermögedes testaments/Meyland und andere Jtaliä-msche lander und stadte eingenommen/ undmsmreuiret sich noch biß dato gegen den recht-maßigen Herrn des Ertz-Hauses Oesterreich.
Diestadte Parma und piacenza und de-ro zugehörigen bezircke sind lange zeit Mey-landisch lehn und dem Römischen Reiche un-terworffen gewesen; nachdem aber RayserCarl V dem Pabstlichen stuhl etwas dabeynachgelassen / hat pabst Paulus Ul seinemsöhne k>ecro /ckoylio 4e ?srnels unter der czuali-tät eines Hertzogthumö selbige eingeraumet/und sich dargegen einen gewissen jahrlichencauonem von IOOOO lcuäi ausbedungen. Dieoberbotmaßigkeit/welche der Kayserl. Majest.
?2kMZ. ?!scenzz.
vorbehalten worden / wollen einige aus demlhlo der Reichs - Cantzley bescheinigen / indemder Kayser einem Hertzoge Hieselbst schreiben
st)tl t princiyi nolkro cbarislimo.
Pisa hat von Rayser Carln IV gegenI2OOO fi. die fteyheit erstanden / und befindetsie sich unter der Hoheit des Groß-Hertzogsvon Florentz.
Die stadt Siena hat Kayser Heinrichen Siena.Vi 10000 fl. vor ihre fteyheit gezahlet; Äay-ser Carl der v hat sie A. isss durch Heeres-zwang in seinen und des Reichs gehorsam wie-derbracht/ und hernach seinem Herrn söhnePhilippen übergeben/von welchem sie A.
1557 an Coßmum Hertzogen von Florentzkommen.
Ausser der Venelianischen insul haben dieAnsuleninandern allesamt im Adriatischen (ZolK,/
mar» lyrrkeno, I4Zustico, Lorsico, 8zr6oo6cc.
btuirte/ besonders die drey grossen Loriica,8i-cüia und 8arckujg des heil. Römischen Reichsbotmäßigkeit erkannt / welches die Grandeund innwohner auf dem zu koncslus am Po-strom gehaltenen grossen Reichs-tage gegenAayser Friedrichen 1 ^^rn und
willig ZZnolciret haben; die von denen Päb-sten angesponnene rebellionen aber haben dieKayser aus Italien und um die insulen ge-bracht.
Die Schweizerischen XM Kantons undGraubündten sind auch nach auffgerichtetereydgenossenschafft unter des heil. RömischenReichs Pflicht und schuldigtest als dessen Stän-de und glieder/ wiewohl nicht sonder grossefteyheit gewesen / daher sie auch vor eine gloi-re geachtet/ einigen schütz gegen die Unterdrü-ckung ihrer bbertät von dem Reiche zu gemes-sen/ und dafür dem Kayser und Reiche wi-der alle ausländische feinde mit kriegs-machtzu schütz und schirm zu kommen/ weiches-zu Basel A. i49?undzuCostantzA. 1511 undisiz errichtet worden. Daher/als die fragebey unserer väter zesten bey der tag-leistungzu Baden im Ergow vorgefallen : Ob dieSchweiger schuldig/ die Türcken-Hüiffezu leisten? einer der EhrewGesandten also„gesprochen: Weil Hungarn kein Stand des„heiligen Römischen Reichs / noch von demsel-ben zu lehn rührte/sondern des Ertz-Hauses„Oesterreich Erb-Konigreich wäre/ so wären„die eydgenoffen nicht schuldig/ die Türcken-„hülffe zu thun; wo aber der König in Hun-„garn vor einen Fürsten des Reichs erkläret„würde / auch wie Böhmen sich verhielte/wür-ben die eydgenoffen auch thun und halten/„was getreuen Standen gegen ihren Mit-„stand gebühret und anstünde. Der Reichsab-schied zu Regensburg A. 147» und des mges zuBasel 1474 bewähren/ daß die Bischöffe undPrälaten zu S. Gallen/ Schafhausen/Ba-sel/Mühlhansen/Appenzelle/ welche in derletztern Reichs-matrickel zu finden/ sich mit con-tribution ans Reich zu halten schuldig / auch infachen/den landfried-bruch betreffend/ vormKammergerichte zu stehen gehalten gewesen.A.
152 r aus dem Reichs-tage zuWorms haben sievonRayserCarlnV die conlstmgrion ihrer Pri-vilegien gebeten und erhalten; durch den West-fälischen frieden-fchluß aber ist es mit ihnen
in ei-