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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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vom heil. Rom. Reich.

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likuz nnd drey gemeinen dreyzehnern/ derenPräsidenten der jedesmal)! regierendeStadttneister und Ammeister waren. Vorsolch cvtleZium gehörcten kriegs-und frie-densssachen/die fc>rtj5(.gtiones und Magazinender stadt/ desgleichen alle affaires/so ^ Kammpublicum zu keferiren/ und auswärtige Poten-taten/ bevorab aber das Heilige RömischeReich betroffen. Sie waren die clels^irtedes kaiserlichen Rainmer, gerichts / undnahmen von denen unter-gerichten die spyellz.tiones auf und an ; sie hatten zu ihrem lemi-nano den zwevten orden und collegium derHerren funffzehnec / darunter vier vonAdel/und i oder2derselbenStadremeister/und iO andere ehrbare bürger fassen. Diesenlag die Verwaltung ob der haußhaltungs - fa-chen/ und der gemeinen ftadt-intraden ; des-gleichen die aufsieht und Handhabungen derOrdnungen und gesetze/ wie auch die bestraf-fung einiger verbrechen/weniger nicht die auf-acht/daß jeder von obrigkeitlichen Personen undgemeinen bedienten seinem amte wohl fürste-hen möchte. Sie haben auch das bau -- ame/diemünyeund andere zum poiicey-wesmgehörige Verrichtungen undmsseAion, al-so/ daß ihre gerichtbarkeit sehr weit gegriffen.Jedes jähr wurden zween funffzehner ausihrem mittel erwehlet/ deren jeder ein halbjähr in diesem collegio prasidirte. Sie mach-ten aus sich selbst deputirte/ als ober-Vau«Herren/ Feuerherren / Holgherren / Salg-herren/Rauf-Haußherren/ zc. Beyde colle-gia der xiii und xv waren bestandig; daherman auch beyde stuben den beständigenRath genennet. Ihnen folgte das collegiumder iLin und zwanziger/ welches etwa vorvielen zeiten aus so vielen Personen / nachge-hende! aber nur etwa aus 5 oder 6 köpfen be-standen ; nemlich einem von Adel/ einem oder

mehr Ammeistern oder Lonsulibuz, und etwan

2 oder z bürgern. Dieses collegium wurdenebenst beyden höhern zu den wichtigsten fachenmitgezogen/und formirten zusammen die dreygeheimen stuben. Die meisten glieder die-ser drey Ordnungen waren auch bey denenzünfften oberherren und meistere.Sie conlki-wirten die bestandige regierung/und wurdennicht wie andere Raths-Herren verändert.

Der grössere Rath hat aus dreyßig Per-sonen bestanden/nemlich iO von Adel/welcheaus ihren besonderen stuben / hohe steg undmühlsteg genannt/genommen / deren jahrlichder halbe theil oder s bleiben/ die übrigen saber aufs neue erwehlet werden / unter wel-chen zweene neue und zweene alte Stadtmeisterooer Stores waren/ die übrigen sechs wur-den die Constoflergenennet/die 2O anderenwaren bürger-standes Personen. Die Prä-sidenten dieses Raths waren der regieren-de Stadtmeister/ dessen regierung nur dreymonat lang wahret/ und der regierende Am-metster / welcher alle jähr von bürgerlichenRatbsherren erwehlet wurde. Unter jenesnahmen wurden die decreta und briefe mit ex-peckret; der Ammeisteren waren ordentlichsechs/ also/ daß alle sechs jähr einen das regi-ment betraff

Die Nachsherren wurden aus den zwan-Erste Haupt-Handlung.

zig zünffren zu gewisser zeit im jähre erwehlet/welche zünffte auch ihre besondere Verfassungenund gerichte hatten. Bey diesem grossen Ra-the bestünde die hohe gerecht barkeit in dergantzen stadt/und die essanmiß in aeid-sachen/so über 1000 st. werrh/ so wohl in peinlichenfällen/ bisweilen wurden wegen vielycn' undWichtigkeit der fachen einige deputiere dm usverordnet / welche die verordneten Herrenhiessen / und als das erste und vorderste col-legium mit zuziehung ihrer Advocaten/ Ra-then und des stadt 8^o6ici von denen commie-tirten fachen ihren bedacht abfassen / und sel-bigen an die Versammlung obgedachter vicr ho-hen colleZiorum oder der Herren Rathe und einund zwantziger referiren musten. Und diese ver-ordnete Herren waren diejenigen/ welche mandas compenäium des gestimmten Magistratsund der Republic nennen können.

Das zweyte collegiuin der deputirtenbesetzten die ober-U?achtherren/ das drittedie?c>rtü6c2tivns" Herren/ das vierdte dieMmentherren/ so mit den gemeinen gutemzu thun hatten/ das fünffte die Lanyeley-Herren/das sechste die conlervatores pcivile-giorum.

Nechst diesen waren funfsunterschiedli-che judicia^als das policey-gerichte/che-schirm-und voigtey oder vormundschastts-gerichte/ wie auch die obere handwercks-Herren.

Ferner wurden in wichtigen die gemeineWohlfahrt der stadt anreichenden fachen dergrosse schöppen-Rath der dreihundertmänner besitzet/ aus jeder zunfftis Personen/welche Versammlung doch gar selten geschehen.Der kleine Rath bestünde aus 6 Edelleutenund zwölffbürgern / welche allesamt membra»und gleichsam deputirte des schöppen - Rathsoder der zünffte waren / hatten erbschafftö-con-trs-Ien/schulden und bmgerschaffls-siichen/auchandere dinge/ die mehr als zvo und wenigerals iOOO gülden werth. Zu denen unter-gerichten hat man das stadt-gerichte ge-zogen/welches von kleinern summen geurtheilet/nemlich die unter zoo gülden. Es hat auchdieses gerichte die lubbastationes der guter ver-füget. Das sieben-gerichte oder sieben--züchten tractirte geringe Hader - und schmah-sachen. Die zunffe gerichte hatten auch ih-re besondere Verfassung/ und wurden aus denzunfft - brüdern jährlich die brodt flcisch-mühl-gesal^ener wahren/ wunden hanfsi-büchsen - leder - schlfss- metster stück - undgoldschmteds-schaue r erwehlet und aufdemjährlichen schwer-tage/ ohngefehr den 8Jan. jede obrigkeitliche personen/immer die ge-ringere den höhern / und endlich die gemeinebürgerschafft dem Rache mit eides-pfiicff ver-bunden / und jedesmahl den freytag darauffdieprivilegia abgelesen. Die vier ämrer/ so;u> A mter/sostadt gehören/sind/ Varn/ Maßlenhenn/Marlenheim und Illerikersheim. Es ljidieser stadt billich vor eine grosse ehre an-zuschlagen / daß Käufer Maximilian 1 vonA. 1492 biß isii zum zwantzigsten mahlepersönlich darinnen gewesen/ und viel rubm-würdiges allda verrichtet. Diese incom-Fränkische:pa^ble stadt hatte das Unglück/ daß sie"^ll.Hhh hhh 2 nach