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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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961
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vom heil. Rom. Mich.

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ses vierdten Haupt

Ziehendes Waupt-Ntück:

Von

der Handlung und commemo.

Ohm sieldund Mittellässct sichkein regt^

O wenig der menschliche cörperohne nahrung und zur b!m-ma-chung gehöriger vrZana, oK-einen und gefaße/vilcerZ,leber/^ ^ ^ miltz/:c. auch ohne die milch-puls-und blut-auch senn»ädern in seiner leb-hafftigkeit undkräffcen bestehen mag; sowe-nig coulükev! kan und wird der politische cör-per und die ftaats-Verfassung erlangen 0-der behalten können/ wann nicht zu denenkriegs-und friedens-geschafften und expeäi-tionen die mittel vorhanden seynd/ wovondas blut und marck/ sennen undzujmn-menhaltung/oder dte kosten und aufwen-dungen bestritten werden nnÜssen. Dieseaber zu erlangen muß der regem entweder selbstgr.ugsames vermögen / äumZnisl und kammer-

.... guter haben/ oder weil kein Potentat in der

meutfübren^Velt daher so viel einzuladen hat/ daß er sei-nen staat damit unterstützen könne/ die Repu-bliken aber ohne dem dißfalls ihre sonderbareVerfassung haben / so muß das meiste / wonicht alles von denen unrerthanen einge-samlet und aufgebracht werden; diese habenaber keine gnugsame oder doch bald erschöpff-liche und nicht zulängliche mittel/ wann ihnenEmkünffte nicht nahrung geschaffet wird. Wie esdeöKay 'strs nun dißfalls in dem heiligen Römischen Nei-che Teutscher natton bewandt sey/ und woraufdie einkünffce der Raysecl. N^ajestat unddes Reichs bestehen/ auch was vor quellendem Teutschlande das vermögen geben / undwie es um den Handel und wandet stehe/ da-von wollen wir einen wenigen Unterricht ge-ben/ das übrige hoch verständigem und mehrerfahrnen überlassend.

Unter der königlich Hranckischen regie-rung in Teutschland wurden der Königelande und guter emkünffte/und was man etli-che leculs hernach unter dem neu-erfundenenworte der regalien begreifen wollen/in zwo las-sen gesondert/ nemlich erb«und eigenthümli-che lande und cinkommen/ damit sie nach be-lieben schalten und walten mögen/welche manProprietät«? äominicale? genennet /oder allode;und die durch ungebührliche schenckungen sehrzerstreuet worden. Und dann die Reichs-pa-trimonial -oder Scaats -und Aammer-«ter/ welche die clerisey/ der Adel und das volckdenen Königen zu ihrem Staats-unterhalr ge-wicdmet und eingeraumec/ und die vor altenZeiten in denen Bistthümem und Grafschafftenausgesetzet waren; darzu gehörten allefiscalisch-und regalische Nutzungen/die manErste Haupt-Handlung.

^'nkünsste>er Fräncki-che» Koni?ge.

auch dahero loca ülcslia und bona üscalina ge?nennet/ und bestunden ans tribut/bann-pfen«mgcn/Heerbann oder Rönigs -bann/ zoll/stastcbund wege- gelde/güter-zinsen/vteh-zinfen/ frevel oder freden/ wovon C.Leh-mann in seiner Speyer. Chron.2B-44cap.

Käme der König in eine provintz/so musten dieumerchanen proviant/futter/ qvarcier undandere nothdurfsten zur Versorgung derherrschaffe/ samt wagen / pftrden/ schif-fen/ zc. zur vorfpann-und fortkonimen derherrfchaffc hergeben. Die Sachsen/ als sieüberwunden worden/ steureten hernach mitdenen Zchend. gefallen. Nachgehends sinddie regalia oder Königs gefalle und rechteetwas erweitert / und der cenM? capitalitmzoder kopff - steuer auch aufkommen. DieZölle musten das beste thun; und war ausItalien und der Lombarden noch etwas zu er-heben. Es ist oben fol. 1Z8 mit mehrern an- ^ ^ ^gezeiget/ wie schlechtes um die Rapserlichen 'gefalle und intraden heutiges tags bewandt.

Je mehr der Churfürsten/ Fürsten und Stän- ' mg.de geist - und weltlicher conämon ihre macht/vermögen und gefälle angewachstn/ ;e mehr istdem Kayser an seinen patrimonial - gürernund regalien abgegangen/ und diese sind end-lich fast in ein nichts verweset. Da ist danndie frage vergeblich/ ob die Kayser des Reichsvermögen und die patrimonial-lande und re-galien durch verschenckung / Verschwendung/verkauff-und Verpfändungen dermassm her-absetzen können; und ob nicht die nachkom-men am Kayserlichen thron befugt gewesen/die an sich selbst zum staat gehörige und sonstinzlienable güter und intraden zurück zu ziehen?

Denn welcher Chur-und Fürst wird sich seinnun per secuta besessenes eigenchum und kam-mer-gut wieder nehmen lasten/ und seither diecapimlatione? aufkommen/hat man die Kay-ser eydlich verbunden / daß sie denen Stän-den ihre Hoheiten/ lande/ rechte/ pfandschaff-ten und gerechtigkeiten ungekränckt erhalten

Wölken. Op. Laroli V art. 4. l .eopolc!. art. z.

Zwar ist an einem andern orte urt. 9 darol.undart. IT und ZO l.L0polä. der Kayser psiichtigworden/ nichts ferner zu veräusern von des k.m^e^ge,Reichs thron - gütern/ sondern dieselben viel- ^ zu ver-mchr suchen aus fremden Händen / dahin sieungefährlicher weise gewachsen / herbey zubringen / zuzueignen und dabey bleiben zu las-sen/ insonderheit die durch todes fälle oderverwirckung eröffnete und lediglich heiwge-fallene etwas merckuches ertragende lehn/

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