vom heil. Röm. Reich.
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hierunter bereits dienothdurfft anbefohZen ha-ben) contisciren/ und dann bey denen zuläßigenmüntz stadten mit mehrerm fieiß und Nachdruckerinnern und dahin sehen lassen / daftrne sichebenfalls excellüs zeigten/ daß solche/wie auchdie Verpachtung der müntz-stadte/ohne Verzugabgestellet/ und wo wider offtgedacht unserKayserl. müntz - eclit notorie exceciiret worden/die darauff benahmte strafe ohne reffet undsonderbaren proceß execzuiret/ und inskünffti-ge dem müntz-seit in obgedachten fallen/ab-sonderlich mit abstetlung fernerer ausmüntzunggeringhaltiger sorten / bey Verlust des müntz-regals und andern inmitten strafen/ nachgele-bct/und so wohl die müntzmeister als wardeinehicrinnfalls gehöriger Massen verpflichtet/auchdenen eiseu-schneidern bey jeden orts obrigkeit/ohne derselben vorbewust einigen müntz-stem-pel zuschneiden/ bey ihren pflichten verbotenwerden / mit dem noch weitern anhang/ daßobgemeldete kreyß-ausschreibende Fürsten/wiesie ein und anders bewerkstelliget/ und denenmüntz - gebrechen remeckret haben / sowohl anunsern Kayseriichen Hof berichten / als auchbey denen müntz-prob-mons-tägen jedesmal)!vorlegen sollen / damit/ wann sich daselbst be-finden würde/ daß die fache / wie sich solchesvon kreyß-ausschreib-amts wegen gebührer/embsiglich nicht remcäiret/ noch die excetlus ab-gestrafft worden/ solchenfalls/ gestalten fachennach/fernere Verordnung vor die Hand genom-men werden möge / wie die abstellung dermüntz-fehler und müntz - gebrechen durch an-derweite executions-mittel/ denen Reichs-con-ttitutionibus gemäß/ nachdrücklich verfüget/auch neben denen wardeinen gewisse Personen/welche auf die falsche und geringhaltige aus-müntzung eine genaue obsicht haben/ gesteller/verpflichtet/ und denenfelben nach inhalt dermüntz - Ordnung von A. 1559 aus der verwürck-ten buffe ein drittheil gereichet werden möchte.Und solches alles wollen wir Ew.Ld. Ld. Ld. Ld.And.And. und euch auferleget und befohlen ha-ben/ in dero Churfürstenthumen und landen/sonderlich aber bey jahrmarckten und zusam-menkünffren/ wie auch land-passen/zoll-städten/stapeln und Höfen/mit allem fleiß und ernst aus-zumercken und zu inczuiriren/ und daftrne sichjemand/wer der auch siyn möchte/ deren din-gen eines ober mehr/ diesem unserm Kayserl.gebot zu wider/ unterstehen/und darob betre-ten werden solte / demselben ohne respect derperson/ auch ohngeachtet einigen geleits/oderanderer fürwendungen/zur gebührlichen straftannehmen/ und gegen ihn / seinen leib/ haabund güter/ nach inhalt dieses unftrs Kayserl.eälts/handeln und verfahren/ alles bey straffund in vorigen Verordnungen ausdrücklich ein-sehen ; zu welchem ende wir Ew. Lb. Ld. And.And. und euch hiermit befehlen / nicht allein sol-ches eckt in dero Churfürstenthumen und lan-den/auch herrschafften/gebührend publicirenund zu eröffnen / sondernden kreyß-ausschrei-benden Fürsten auch an Vollziehung dessen nichtverhinderlich / sondern vielmehr beförderlicherscheinen zu lasten/bey Vermeidung im widri-gen dieser unserer Kayserl. ungnad und deren!N denen stis und Reichs - conlttturionibus
enthaltenen strafen. An welchen allen erstat-
ten Ew. Ld. Ld. And. And. m;d Ihr unfern end-lichen willen und meynung/'darnach sich män-niglich zu richten. Geben auf unserm schloßzu Lintz den 16 Nsvembris A. 1680/ unsererReiche des Römischen im 2z/ des Ungarischenim 26 und des Böhmischen im^sten.
Leopold/
(N.8.)
Leopold Wilhelm Gmf zu
Rönigseck.
manckrum 8ac. <5X5proprium
Frantz Martin Menßhenger.
Im Ober -Sachstschen krepse ist der zwi- Des ob«-sehen Churfürstl. Ourchl.Durchl. zuGach-fcn und Brandenburg zu kloster Ftnnn den velordnuiiq27 Aug. 1667 zum imerims-mittcl verglichenefuß bey ausmüntzung derzwey drittel-stücke halber,oder güldiner und der schiedmüntzen etliche jäh-re hindurch beobachtet worden/nemlich/ nach-dem/ bey hochangestiegenem silberkauffe/ un-möglich fallen wollen/ sothane schiedmüntzennach der Reichs-^I^tton cle A. 16)9 zu be-schicken/ unterdessen aber aus benachbartenlanden Böhmen / Schlesien und Pohlen vieluntüchtige müntze in dieses kreyfts lande ein-gedrungen/ die aufdemReichs-tage gehofftecontvrmität ins stecken gcratyen/ man auch beyden kreyß - provations-convenren zu keinemschlusse/ wie weit von besagter Ordnung aufei-ne zeit lang abzuweichen/gelangen können/ ha-ben sich höchstgedachte beyde Churfürsten ver-einbaret/ mit der kleinen und grossen müntzsor-ten beschickung dergestalt zu verfahren/ daß diefeine marck auf zehen und einen halbenthaler oder i2st. solange ausgemündetwerde/ biß künfftig in diesem puncr einallgemeines Geichs-contulum erfolget/jedoch/ daß der fuß des Reichsthalers ver- ^bleibe/wie er in obgemeldter Geichs-vt-vstion gefeget/ und im Vber-Sachstschenkreyfe zur gangbarkeit gebracht worden.
Welcher Churfürftl. ckterims -fuß und richt-pftnnig auch bey andern Ständen und gantzmkreysen zur obltvan? kommen. Weil aberdieser fuß sehr überschritten/die müntz - con-fulion im gantzen Reiche grösser/ dersilber-kauff auch gesteigert worden / haben die bey-den kreyse in Ober-und Nieder-Sachsensich zusammen gtthan / und ist zu Leipzig A. mKKs169O im anfange d es jahrs zwischen Chur-Sachftn/Cdur-Brandenburg und Braun-schweig-Lüneburg ein solcher vergleich ge-troffen worden/ vermöge dessen die zwey drittelund ein drittel stücke auf i2thalr. (weil der sil-ber'kauff nach der feine die marckaufi i thlr.und 18 gr. hoch angestiegen) die doppel-groschenauf i2 thlr und ygr. tueeintzeln und marien-groschen/auch sechser/ vierer und dreyer auf1 z thlr. beschicket tustiree und ausgeprägt wer-den sollen / welcher fuß auch in andern krev-sen beliebet worden. Alflslstman gegen^enalten Reichs - fuß gestiegen mit der marck aufdrey thaler/ oder auf ein viertheil der gantzen;und folglich ist ein güldiner mehr nicht werthals ein guter halber Reichsthaler/dergestalt/daß wann es zur rsflutwn auf des guten
Reichs-