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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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958
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953 Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

Aömgl. polnische. i 27 6)et worden / wider die Übertreters mit denenCostmyer. r 27 jn obberührtem edictunddenen Reichs-contti-Zürcher. 1 27 tutiombus angesetzten leib-und lebens-strafenDOnZer. 1 27 dermahleinst mit ernst verfahren'/ und zu sol-Bußier. 1 24. chem ende denen ausschreibenden Fürsten samtGenster. 1 24 und sonders die gebühr hierunter auftragenSchnfhänftr. 1 24 zu lassen; als wiederholen wir vorangezoge-DlMtziger. 1 24 nes den 14 Jun. des isychien jahrs ausgelas-HoilandischeundGelderländjsche senes und publicirtes müntz-edict hiermit1664 und seither. 1 24 nochmahlen dergestalt/und befehlen Ew. Ld.Chur kölnische. 1 24 Ld. And. And. und euch hiermit ernstlich/undDer studr Re,npten. 1 24 wollen/ daß ein jeder die Prägung der ringhal-Burgundlsche thaler cle A. 1651 tigen sorten aller orten einstelle/ sich vom um-blß hieher. I 24 müntzen der verhandenen schied-und andererSpanische matten. 1 ic> guten müntzen enthalten sondern wosern einNach diesem satze können auch die halben oder der ander Churfürst/ Fürst und Stand/und viertels-stücke gewürdiget werden. so mit dem müntz - regal versehen / etwas schla-Dieft der brey corrLlponälxcnden ober-krey- gen lassen wolte/er sich darinnen denen Reichs-se/wie auch dergleichen in denen unternReichs- cvnMmtionen und andern cvnclulis gemäßkreysen erfolgte gute anftalten haben die Rom. verhalte/ und solches zu abstellung der ohneRaxserliche Majestät bewogen/ die vom dem in denen Reichs - satzungen Hochverbote-gesamten Reiche inständig verlangte eckNal- nen Hecken-müntzen/ nirgends anders/ als inVerordnung und ausschreiben folgender ge- denen in jedem kreyse opprobirtenmüntz-städtenstalt zu publiciren. verrichte/ auch diese müntz-städte keines weges

verp achtet/ oder bestands-weiseverlassenwer-Leopold tc. zc. entbieten allen und dm sollen; und so von jemanden hierwieder /müntz^ver-^jedenEhurfürsten/Fürsten/geistlichen und und insonderheit mit verschmeltz-verwechftl-undvrdnuttg. weltlichen Prälaten/Grafen/Freyherren/ Rit- umprägung der müntzen gehandelt würde/ der-tern / knechten / Landvoigten / Hauprlemen / selbe/ ietztberührten Reichs - conl^itutionen undV.tzthumen/ Voigten/ Pflegern/ Verwesern/ vorigen conclM nach/ nicht allein seines müntz-Amtleuten/Lanorichtern/ Schultheißen / Bür- regals iM verlustigt seyn / sondern auchgermeistern/ Richtern/ Rächen / bürgern/ ge- die gelder conklcirek / so denn die müntzmeistermeinden/ und sonsten allen andern / unfern und gesellen / wie auch goldschmied und andere/und des heiligen Reichs umerthanen und ge- welche sich darzu gebrauchen lassen / nach ge-treuen/ in was würden/ stand oder wesen die stalten dingen/ an ehr / leid und leben gestrafftseynd/unsere fteundschafft/vetter-und oheimli- werden sollen / wie wir denn in ssecis das vei>chen willen/ Kays. Huld/ gnade und alles gutes, schmeltzen und auswechseln der groben und an-Hoch - und Ehrwürdige/ auch Durchlauchtig/ dern geld- sorten in geringere und schlechterehochgebohrne liebe neffen / vettern / oheimen/ sorten / mehr gemeldten Reichs - satzungen/unbChurfürsten und Fürsten/ auch Hoch - und dem zu Regensburg den 29 April ergangenenwohlgebohrne/ edle/ ehrsame/ liebe/andächti- conclutc, gemäß/ bey erstgemeldten straffen/geund getreue! Nachdem Wir/ nachanlaß wie auch Verlust der sonst bedienenden ehren-eines von allen bey noch für wahrendemNeichs- amter/ niederlegung alles gewerbs und kauff-tage zu Regensburg versammleten dreyen Handels/conKKir-und wegnehmungdbr aus-Reichs-cvllegiis den 27 Mart. A. 1676 erstat- führenden und eingewechselten gelder samt demtttemMachten / denis Jun. darTMffemaus- aufwechsel-geld/ hiermit verboten undabge-führlich wie denen damahligen Müntz- stellet haben wollen / zu welchem ende wir auchgebrechen zu steuren/ und die Übertreters zu allen kreyß-ausschreibenden Fürsten / unb ei-straffen seyn/publiciren lassen/ und aber miß- nem jeden insonderheit hiermit gnädigst aufge-fäüigst verstanden/ daß demselben biß dato den und befehlen / daß sie in jedem kreyse beyuicht allein nicht nachgelebet/ sondern so viel denen städten und obrigkeiten solche mißbräu-wahrgenominen worden / was gestalt mit ver- che und gebrechen abzustellen und zu verhüten/sichtlicher und höchst-straffbarer hindanfttzung sich gebührenden fleißes angelegen seyn lassen/ermeldten unsers Kayserl. edicts/ so wohl die auch durch unsere Kayserliche fiscalen embsigehecken-müntz/ als auch Verpachtung der müntz- obsicht darauff tragen/ und gegen die übertre-städte / denen Reichs-satzungen zuwider/ den- tere auf oblauts angesetzte strafen uneingestelltnoch conünuiret/ und weniger nicht von theils procecliren lassen wollen / daß sie gegen vorge-Standen mit ausmüntzung der geringhalti- dachte übertretere dieser ordnung auf die ob-gen sorten nicht nur ohnausgefttzt verfahren/ bemeldts strafen förderlich und unverzüglichsondern auch zu bedeckung ihres straffoaren proceäiren und in rechten verfahren / insonder-vorkheils/ die jahrzahl auff denen müntzen zu- heit in unserm nahmen die heckemmüntz-städte/rück gesetzet worden/ solche Übertretung unsers wann auch schon am fthrot und korn gerechteKayserlichen befehls und der ergangenen sotten darauff gemüntzet werden wollen / nie-^ Reichs-schlüsse aber unserer und des Reichs- derwerffen/ die dabey befindliche müntzmei-autoriiät und respect zuwider/ allen Stän- ster und gesellen sogleich in verhafft nehmen/den und deren unterthanen/ auch deren com- und wider dieselbe obvermeldete Reichs-fa-mercien hochschädllch/ und dahero ferner tzungsmäßige strafen eines jeden verbrechennicht zu gestatten seynd/ und wir zu solchem ende nach alsobald vollziehen/ das müntz - gut abervon obbemeldten dreyen Reichs - colkgus ersu- durch obernannte unsere fiscalen (denen wir

hier-

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