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vom heil. Röm. Reich.
957
Die KayseU.erblandes»kainmernfinden ihre
convLnien?
nicht beyden Reichs-gutachten.
Kays. Maj.tragen aufdieezhvdutlgdes Reichstthalezs noch-mahls an.
nicht zu erreichen / daß es bey dem auf dieReichs - coMtutionen und vorige müntz - ord-nungen gegründetem valor des Reichstha-lers aufanderthalben gülden/oder neun-yig kreuyer/ ohne Veränderung desselbentun - und äusserlichen Werths allerdingsZn lassen / und nach solchem alle inn - undausländische müny soreen/wie beym fünff-ten punct erwehnet/zuregulirenundzuval-viren ftyn. Und obstehendes alles in demguten allerunterthänigsten vertrauen/ es wer-de die Röm. Kayserliche Majestät zu des heil.Reichs und dessen gesamter Stande Wohlfahrtund aufnehmen nicht allein die benöthigtemüntz-manäatz auf die drey erstere (bereitsplacidirte) puncta an offt hochangeregte aus-schreibende Kreyß-Fürsten allergnadigst ver-trösteter massen ausfertigen/sondern auch sichallergnadigst belieben lassen/auf die im gegen-wärtigen gutachten enthaltene übrige punctedergestalt sich zu erklaren/ damit die allerseitsintenclircnde conformität im müntzwtscn destoehender durchgehends erhalten/ und mithin alleschädliche contukon verhütet werden möge.
Als diese Reichs-gutachten durch dieKayftr-liche commillwnan 'Ihre Majesiat gebrachtworden/hat es sich wegen ein und andernder Aayserlichen erbiandes - Lämmern con-venientz und Nutzungen entgegen siehendenpuncts/ mit der resolution sehr verweilet/undist selbige endlich dahin ausgefallen / es wärendie umsiande im Römischen Reiche der-maßen nicht beschaffen / daß die eingera-thene confvrmitat und Vollziehung dessen/was im Reichs - gutachten enthalten/der-mahlen bewercksieüiget werden könte.Zumah! Ihr. Kayserliche Majestät fast anste-hen müsten/ ob dem Reiche nützlich odermöglich/bep Herabsetzung des Reichstha-lers auf 90 kreuyer zu beharren; sondernwäre nochmahls zu überlegen/ obdemgemei»nen wesen nicht ansiändiger/ daß dem inA. 1676 gemachten Reichsschlusse nach/der gerechte gute Rejchsthaler in valoreextrinleco auf ü kreuyer erhöhet / und nachdiesem süsse die geringhaltige müntz valviretwerden möchte/ oderaber/dasern das Reichvermeinen würde / daß zu behufs der commer-cicn die ringerung des Reichsthalers aä 6kreuyer m bonitste intrinieca aufden Werthdes Burgund-und Hollandischen thalerszu seyen sey. Im übrigen wären Ihr. Kay-serliche Majestät zwar bereit / mit publica-tion des müntz-ediÄz zu verfahren / und wöl-ken/ nach gestaltsam die conformitatimmüntz-welen zu befördern/ sorge tragen; ehe aberselbige nn Reiche nicht zum eK-N kamen/könten sie sich zu einiger nachfolge in deroErb-Königreichen und landen nicht ein-versiehen. Denn es ist das hohe Ertz-HaußOesterreich privilegirt/ daß es allezeit vier grangeringer ausmüntzen mag/ als der Reichs-sußist/ dergleichen privilsZium auch das ErtzstifftSaltzburg zu haben vorgiebt.
Allermasten nun bey anderweit angestell-ten Reichs ' coultitutlvnen ä potiori bey demalten wezthe desRejchsthalers 3650 kreu--tzer nochmahls beharret worden/ ist die somühsame sorgsaitdex Reichs-versamlung vor
dißmahl ohne die verhoffte würckung gewesen.
Welches bey vielen vor die gemeine wohlfahr: M M
und rettabilirung guter richtigkeit wohlgesinne- e'höhun?ten Ständen viel nachdencken und Verdruß/ nicht gebr-auch dahero wider die kreutzer und deren auf-dringung in die Reichs - kreyse exprelle prots-ttationez verursachet.
Inzwischen haben einige Reichs-kreyse/Die drey
zumahl aber die dsey cczrre5ponciirenden°b^reyseFranckische/Bayerische und Schwabischewerck eifti-kreyß / beydes auf besondern kreyß - xroba- ser an.tious-tägen/ als auch bevorab aufdem zu Re-gensburg imJulio 168O gehaltenen correlpon^6sn7 probativns-conveute allen sieiß ange-wandt/ das zerrüttete münywejen wie-der zu erheben/ inmassen man einige allzuge-ringhaltige/ zum cheil an auch unberechtigtenmüntz-städten/ und von unvereydeten müntz-meistern ausgeprägte gantze und halbe gülde-ne und geringere sorten verrussen/und/so vielsichs thun lassen / die im vorstehenden Reichs-gutachten enthaltene Verordnungen zur execu-tion zu bringen getrachtet.
Und sind durch die verpflichtete kreyß-müny - wardeine nachstehende güldene undsilberne grobe müny - sorten/ nach dem süsseder Reichs«conttitmionen / und nach demReichsthaler 390 kreuyer folgender gesialtvalviret worden/ als:portugalieser. zo fl. 12 kr.
Rosanobel.
Spanische doppelte dublonen.
Englische jacobiner.
Spanische souveraini.
Schiss-noblen.
Doppelte polnische ducatM.
Fcanyöische dublonen.
Romanische dublonen.
Spanische dublonen.
Meylandische dublonen.
Venedische dublonen.
Manruanische dublonen.parinische dublonen.
Genuesische dublonen.
Halbe souveraini.
Areuy-ducaten.
Züricher ducaten.
Franyöische krönen.
Goldkronen«
Gerechte goldgülden.
Rronen - gewichtige ducaten.
Churfl. Bayer, goldgülden
Hierauf folgen die groben silbernen
müntz-sorten.
Genueser silber- krönen.
Meylandische sicher. krönen.Mantuan-schesilber-kronen.
Spanische ducaton.
Chur-Cöllnische ducaton.lVesifrießlandlsche ducaton.
Hollandische ducaton.
Venetianische silber krönen.
Gewichtige Philippsthalex.
Seelandijche thaler.
Hollandische thaler.
Gelderische thaler.
Wesiftlesische thaler.
Zranyöische /L.ouysthaler.
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