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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
nung/ jederzeit der fuß gewesen/ nachwelchem die geringem münyen im Reichevslviretundelngerichtetworden/ also wer-den auch die nechstbevorstchende abwür-dig undverruffung der ringhaltigen sor-ten darnach anzustellen / gleichwohl dabeyder unterschied zu machen seyn/daß diejeni-ge sorten/ welche nach eines jeden kreysesuntersuch - und erkantniß von dem gutenReichs-thaler nicht zu viel abweichen/eben nicht so gleich zu verrussen/sondernum den äsvalvirenden preiß sä Interim bißauf den nechstkünsstigen vecembns(welcher terminus zwar denen kreysen undStanden zu verküryen/aber nicht zu verlan-gern/ freygelassen wird) beizubehalten/alle andere noch ringhaltigere sorten aberalsobald zu verrussen/ auf den bruch ab-zuwürdigen und üm solchen abgewürdig-ten und äetermimrten Werth denen müny-Standen zu liefern seyn. Inzwischen in adlen denen kreysen/ wo es noch nicht geschehen/zu auspragung Reichs -ordnungs-mäst-ger münye in denen zulaßigen müny-städten ohne verzug würcklich geschritten/und von ringhaltiger sorten fernerer ausmün-tzung/ bey Verlust des müntz-regals/ auch ande-rer ttamirter strafen gantzlich eingehalten undabgestanden werden solle.
Wie im Rci, Weniger nicht / daß sechstens dasjenige/ftn"k?eysctt wegen erlangung einer contormitätewc^nfor. im müny-wesen/ auf gegenwartigemwü-mezuer^^Hb-convent bereits geschlossen wor-t«ngem den/dermahlen aä eK-Aum zu bringen / indenen kreysen darauf fleißige obflcht zuhalten/ und wider die übertretere oban-geregten Re»chsgutachcen aä primum ge-mäß zu verfahren sey. Worzu vermögeReichs - abschieds äs A.is?vL. als wollenwir iz8. absonderlich des Franckfurtischen
äeyutarwns-reeeäuz äe anno ls/l §. ferner Zc.28
und A.ls94 §. wir ordnen 102. vonnöthenist/ daß auf die daselbst vorgeschriebeneform die ringhaltige sorten an fchrot undVorn in gerechte verändert/ und so wohlder kreyse wardeine/ als die münymei-stere verpflichtet werden / demjenigennachzuleben / was in obgemeldtenReichs - und äeputstions - recellen lkatuiretund anjeyo weiter geschlossen und verordnetworden.
Wie der ad- So ist man auch flebendens wegen erse-^!vjrten^ des abgangs derer hiernechst ver-und vttruffc-russender soreen der meynung/daß man sich«en'orttnzu^^ zulänglichen ausmüntzung dißfallszu vereinigen habe/vermöge Reichs - abschiedsäeA. 1570 K. damit man nun rc. 14s und Kay-ferlichen Mandats vom jähre 1571. Nach demmahln aber die löblichen kreyse und deren ein-gesessene Stände ungleichen Vermögens/ da-her» denn emedurchgehende gleichmaßigeausmünyung schwerlich zu erhalten seyndürffte. Als wäre die äeterminstion, wieviel nemlich ein jeder kreyß-Stand zu er-seyung der abgehenden geringen sortennothdürffttg auszumünden habe/ de-nen kreysen/ jedoch mit dem anhange/zu über-lassen/daß nicht allein diejenigen Stände/ wel-
che von GOtt mit bergwercken gesegnet seynd/sondern auch alle andere dem heil. RömischenReiche zu ehren und Wohlfahrt/ zu überneh-mung eines ergiebigen Mmiwohlmcynendzuersuchen/ diejenige aber/ so ihres schlech-ten ausmünyens halber mercklichen vor-theil gehabt/ mit vorbeha.lt dessen/ so beydem vierdten punct der inäemMtion halbergeschlossen worden / dahin erinnern sollen/dieausprägung der geringer» mit grössernsummen gerechter münye / bey Mäßigenmüny - stadten zu erseyen/und damit zu coil.tinuiren.
Und gleichwie/ achtens / in dem A. 1667 Wie dergu-den 29 April, erstatteten Reichs - Machten und münyeirdarauff erfolgter allergnädigsten relblution,weniger nicht A. 1676 erlassenen Kayserl. m- einschmeuterims-e^l^ dieser punct/neben andern allschon ^hüten.^'abgehandelt / und die aufwechsel - verschmel-yung und ausführung der guten sortenbey hoher strafe verboren worden / alsowäre zu wünschen gewesen/ daß man ob solchemeälK in jedem kreyß steiff gehalten/und sothanemißbrauche und gebrechen gehindert hätte.
Damit aber diesem übe! dermahln nachdrück-lich abgeholffen/ und denen dratziehern/silber-schlägern/ posamemirern/ granalirern undgotdjchmieden ein ziel gestecket werde/so achtetman hierzu vorträglich und nöthig zu seyn / daßdie kreyse zu solchem ende mit einandercorresyonä ren/ deren ausschreibende Für-sten aber/ zu erreichung dieses heilsamenzwecks/ die fleißige aufflche anbefohlenwerde / mit dem zusatze/wofern die ordentlicheobrigkeit/ aufbescheheneermahnung/dasjeni-ge zu thun ermangelte/ oder auf dasjenige/washierinnen von Reichs-wegen also vor gut be-funden worden/kein ernstliches absehen trüge/alsdenn hochgedachte kreyß - ausschreibendeFürsten ihr amt beobachten / und sowohl ge-gen solche übertretere / als auch diejenigekauss- und Handels - leute/ schuyverwand-te/Juden und andere/ welche das ge-münyce geld ohne obrigkeitliches stteästausser landes führen/ aufbeeretZn/ mit derconktestion oder nach gestalt der umstän-de/ mit andern strafen / ernstlich verfah-ren/und hierauff bey denen zoll-und maut-stätten gute obflcht gehalten werden sol-len.
Endlich und zum neundeen/ erinnert man Der Re>Msich zwar annoch guter massen/ aus was ursa-chen man zur erhöhung des Reichs thalers hohen'/jwauf 96 kreuyer (woraufauch noch vorietzo ^tthder?'-»verschiedene Fürstliche gestimmet) vormahln k^uker zuveranlasse: / und wie allerseits verhoffet wor- lchvsie».den/ das zerrüttete müntz-wcsen dadurch in eineconto- mirät und wiederaufnehmen zu bringen.Nachdem aber die bisherige erfahrung gezei-get/ baß sothane anderung weder dempublica, noch denen commercien vorträg-lich/sondern so wohl in herrscht?fftltchengefallen/ als bürgerlichen contraÄen/ obli.xationen/ Zahlungen / und vielen andernbegebenheiten hochschadliche Verwirrun-gen nach sich ziehen möchte/ als ist in de-nen dreyen Reichs - collegiis, und zwar imFürstlichen per msjvra geschlossen / weiln dasvorgehabte ziel durch ietztgedachte erhöhung
nicht