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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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vom heil. Röm. Mich.

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halten? Verordnung zur execmionzu brin-

gen?

(z) N^ic die strafe wider die contra-vLMLntcn zu schärffenundzuexeguiren?

(4) N)te die unschuldigen Stande we-gen ihres und ihrer unterthanen erlei-denden schadens sich an den schuldigen zuerholen?

(s) N)ie und unter was terminederriughaltigen sorten abwürdig-und verruf-fung inswerck zurichten?

(6) N)ieim Reiche und dessen krebseneine contormitat der sorten Zu erlangen ?

(7) N.Ae der abgang der abgewurdig-ten und verruffenen münden durch gutesoreen zu crseyen?

(8) N)ie der gangen münyenauswech-sel - verschweig - und ausführung durch«gehends und würcklich zu verhindern undabzustellen?

(9) Und ob es bey der vor diesem ge-schlossenen erhöhung der Reichsthaler3 96 kreuyer noch zurzeit verbleiben sol-le/ und wie aile inn-und ausländischesorten darnach zu rsZuüren und zu valvi-reu.

Und/zwar so viel die drey ersten punctobetrifft/ hat man bejage des den W Marc.i68c)äi6tlrten Reichs-gutachtens dafür gehal-und bißheri-ten und geschloffen/daß wider die übertre-nunamws ü,obberührtem cdice und

werck zu denen Reichs-conUitutlvnen ausgesetztenrichten. ^ib - und lebens - strafen dermahleurst miternst und ohnerwartet der fiscalischen ankla-ge würcklich zu verfahren/ und zu solchemende von der Römischen AayserltchenMa-jestat/ welche darum zugleich von Reichs we-gen allerunterthanigst ersuchet worden/denausschreibenden Fürsten samt und sondersallergnävigst und ernstlich aufzutragen sey/daß sie in jedem kreyse eine genaue vili-tacion unverzüglich vornehmen / die He-cken- müny - stadte/ wenn auch schon anschrot und korn gerechte sorten darauffgemünyet werden wolten/ weil solche leu-te/ die sie unterhalten/ nicht dabey bleiben/niederwerffen / die dabey befindlichemüntzmeistere/deren helffere und gesel-len so gleich in verhaffc nehmen/ und wi-der dieselbe die Reichs - sayungsmäßigestrafen eines jeden verbrechen nach also-bald vollziehen/ das müny-gut aber con-Ktciren/stock und eisen zerschlagen :c. unddann bey zuve< läßigen müngstädten mitmehrerm fletß und Nachdruck erinnern/und dahin sehen sotten/ daferne sich da-selbsten ebenfalls exesUe zeigten / daß sol-che/ wie auch die Verpachtung der müntz-städte ohne verzug abgestellet / und wodas kaiserliche edict notorie exceäiret wor-den/ die strafe ohne retpeA, und sonderba-ren proceß execzuiret / und selbigem edictund den Reichs-conkitutionen in allen fäl-len nachgelebet/auch deren eisen-schnei-dern von jedes orts obrigkeit/ ohne der-selben vorbewust einigen müntz-stempelzu schneiden/ bey ihren pflichten verbo-ten werden/ mit dem fernern anhange/ daßdie k-eyß - ausschreibende Fürsten/ wie sieErste Haupt-Handlung,

ein und anders bewerckstelliget/ und denenmüntz-gebrechen remeäiret haben/ bey denmüny -probztions-tagen jedesmah! vorle-gen solcen/ und da sich daselbst befinden wür-de/ daß der jachen/wie sich solches von kreyß-ausschreib-amts wegen gebühret/nicht rems-äiret/ noch die exceiie abgeschaffet worden/daß solchen falls sich zu vergleichen/ wie dieabstellung der müny-fehler und mißbrau-che durch anderweite exccutions-mittel nach-drücklich verfüget/ und neben denen war-deinen gewisse andere Personen/ welche aufdie falsche und ringhaltige ausmünhung genaueobsichrhaben/ bestellet/ verpflichtet/ unddeneujelben/ nach inhalt der müntz-ordnungvom jähre 1559 5- si> dann ein solcher :c.aus der verwürckten dusse ein dmcheil gereichetwerden möchte.

Auf die letzteren puncte ist vermöge Reichs-gutachtens 6e cküzto den ^Jun.besagten jahrsmallen drey Reichs-cvlleZüzgeschlossen wor-den.

Und zwar (guoaä vierdtens) nach dem derReichs-abschied äs A1570 5. da aber jemand117 UNd folgendsA. Is/I gemachte äeputationS- Wkedstt uwrecessF. 19 verordnet/ daß dem mütttz' Herrn St?n'e''"obliege / die verursachte schaden und inter und deren be-esse dem kreyse und jede»« beschädigten/ ,

wie es rariret / unverzöglich zu erstatten;""r schadezüalso habe es dabey sein bewenden / jedoch weil "statten,der müntz-herren verbrechen und schädlichergewinn am tage/ daß man dahero mit vorbey-gehung des langwürigen / und so wohl denenxravirten Reichs-Ständen / als deren unter-thanen beschwerlichen fiscalischen Processi beydenen paßirlichen müny städten jedenkreyse die geringhaltigen sorten um denabgewürdigtenvalor/gegen erlag gutermünye einwechsele/ solchem nach den müny--herrn cinre/ er erscheine nun oder nicht / dieauszahlung entweder obrigkeitlich oderin gegenwart eines d?otarü vornehme/undverinllrumsntire. Da nun die erseyung deszugefügten schadens nicht erfolgen solte/alsdenn hatten die kceyß. ausschreibendeFürsten von Reichs wegen die obsicht zntragen/ den schaden zu taxiren/ und denverursacher/ es sey der münyherr/müny-meister oder andere/zu dessen undaufgelauffe-ner executions' kosten - ersetzung/ aufdem ver-weigerrungs-fall/ gleich als in einer abgeur-theilten fache exscutive und ohne appsttati-on und relysA der Personen anzuhalten/oder wann sothane kreyß-exscutions - mittelnicht zulänglich/ demjenigen kreyß / worunterdie verursacheregeseffen/vor-allsZirten Reichs-conttitutionibuz gemäß/um solche executionzuersuchen, Solte aber wegen vorgemeldtertaxirung des schadens irrsal entstehen/ hat-ten es hochgedachte kreyßausschreibendeFürsten bey den müny - prob-mons - oderkreyß-tägen anzubringen/und man es alldaohne einigen ausschub zu relolv -ren und exsczui-ren zu lassen/ welche hierauffeingebrachteschadloß gelder demjenigen alsdenn zu re-ttltu>ren so den schaden erlitten.

Angehend den funffren puncc. Gleichwie Wie und

der valor des an schrot und korn gerathe,^"^^.»neu ^eichsthalers/ vermöge der Reichs-ord- 'orten abzu-

A?- e-- ? würdig ttuü