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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
951
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vom heil. Röm. Reich.

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WaSderscbden absehe».

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gleichen fachen mehrers auszuarbeiten und zurexecutionzu stellen sind»

So ist von undevetlichen zeiten herimRei«che hergebracht worden / daß man kleinereReichs-tage anstelle und halte/ das ist: ei-nen gewissen theil des Reichs -corporis zu-sammen fege/ und demselben die erledi-gung solcher Reichs-geschasste übergebe/und entweder nur praeparatorie überlegenund ausarbeiten/ oder zu emem endlichenschlusse befördern/ und/was dißfallsvor gutbefunden oder geschloffen und behandelt wor-den/ der gantzenReichs-versammlung vor-tragen/ und zur gemeinen gpprobation odererinner-und Verbesserung auch zur execu-tion bringen lasse.

Solcherley parcicular Reichs - Versammlun-gen sind die verschiedene 6eputations,Chur-fürstl. collegial - krepß - vilitationS - reviüons-Und MtMY-prvbativns-tage.

Eine ungewöhnliche art der Reichs-6spu-tation wurde im vorigen ieculo aufdem Reichs-tage zu Regensburg A.issy wegen der Gothai-schen vom Churfürst Ziugusto zu Sachsen vor-geschossenen kriegs-kosten repartltion/ so wohlderen erstattung beliebet/ dazu Erfurt die ab-geordnete aller zehn krcyse sich zusammen be-tagen und diese fache ausmachen sollen. Undist auch allda ein allgemeiner Reichs-kreyß-ab-schied verfasset und publiciret worden. Nochein alter exempel meldet Hr. vatt vol. rer.(Zerm.novo f.is» n. 7, daA. 1554 ein allgemei-ner kreyß - tag zu Frankfurt von wegen deracht-execution wider Marckgraf Albrechtenzu Brandenburg gehalten worden feyn soll/dieunterschrifften aber zeigen/daß derOber-Säch-sische nicht dabey gewesen.

Die ordinar^Reichs- Deputation wurde an-fangs aufdem Reichs-tage zu Augsburg A.Zsss zu vollsührung der Reichs-äetenliondurch die kreyse/und davon clepsnöirender Ver-fassung bey geschwinden nothfällen eigentlichverordnet/inmassen aus vorhergehendem fünff-ten hauplstücke mit mehrern erinnerlich; nach-gehende aber sind derselben auch andere an-gelegene Rejchs-sachen/ Und extraorclinairSVerrichtungen/die man auf Reichs-tägennicht ausmachen können / aufgetragenworden. Bey schließung des Ulestphali«schen friedens hat man auf inständiges erin-nern derprotcstirenden Reichs^Ständevornö-thig befunden / diese ordinär-Reichs-äepmati.on wiederum zu ergäntzen/ und auf gleichheitder religio» zu richten. Gestalt dann in demLnürumento paciz sothaner punct ausdrücklichauf den folgenden Reichs-tag verwiesen/ auchHieselbst/ wiewohl nach vielen schweren / dervon denen Churfürsten verweigerten conjun-Alan und Parität halber/ wie auch rationsder acjjunZericiolUM, fürgesallenen äiüeren-tien/der numerus und anzahl derNeichs-clepu-tirtcn in richtigkeit gesitzet worden. Und ob-wohl/wiean obangezogenem orte gemeldet/wegen der vom Chur«Mayntzischen 6ire6iorioin dem Reichs-abschied zum favor Sachsen-Altenbmg undBrandenbmg-Culmbach inl'erir-te special-benennung anderweite psrticulier - be-schwerung nach sich gezogen/ist man doch/ de-ren ungeachtet/ zu würcklicher anfahung der

Reichs -Deputation zu Franckfurt am Maynfortgefchritten /vicl .H.Pfannern -^ittor.Lomit.l.. 4.5.7. Wie unglücklich aber der fort- Unglücksgang solchen in die sechs jähr allda gewährten äeputation-cvnvents ausgeschlagen / und letztem,wie wenig indem dahin per expreüum verwiese«nen punäto retticutionis, so wohl auch dem ei-gentiich dahin gehörigen PUNÄ0 lecuritatis pu-biicae zur verlangten richtigkeit gebracht wor-den/ solches alles ist aus denen in druck ausge-gangenen memorialien und Wechsel - schrifftenzur gnüge zu ersehen/ und nunmehr ist die Ver-fassung der orchnar Deputation desto schwererworden / je grösser die Veränderungen sind/ sosich bey denen ordinär - deputirten begeben.

Denn da ist die Chur-Pfaltz/ wie auch Sim-mern/ an Catholische herrschafft/ die stadtStraßburg aber vom Reiche gar hinweg kom-men/ auch andere Veränderung mehr vorgegan-gen. Daß man aber seither fast 50 jähren vonkeinen deputation - tagen gehöret/ ist der lang-wierige Reichs-tag die Ursache. Daher auchehemahlen der Kaysirliche Hof in die gedan-cken kommen/ man solle dieordinanReichs-de-putatives gantz und gar auffheben/und wenndie hülffe bey nothfällen aus andern kreysenerfordert würde/ solte Chur-Mayntz auf erfo-derung der kreyß-ämter solches dem Kaysir be-richten/ und dieser die gesamten Stände zusam-men beruffcn. Das Churfürstliche collegiumund die cleputati haben aber nicht dazu stimmenwollen.

Die Churfl. collcgial - tage geschehen ent- ChmfüMweder zu der gesamten Churfürsten noth-^^^dursst/ so sie beschwerliche obliegen haben/oderwegen der gemeinen Reichs-geschaffce/ 0-der wegen einer^a^ser-oderRömischen Ro-nigs-wahl. Von dieser art Churfürstlicherconvente ist oben nothdürfftiger bericht ergan-gen. Von der ersten gattung aber ist zu ge-dencken/ daß das Churfürstliche colle^iumvor andern Standen/ krasse der uraltenReichs -oblervany/ und vermöge der gül-denen bulle/ die sonderbare prserogativ vorandern Reichs - Standen habe/ daß esjahrlicheinmahl vier rvochennach Osternpersönlich in eine des heiligen Reichsstadc zusammen kommen / und von allerleynothdürffcigkeiten anliegender fachenund gebrechen der landschafften sich bereden/und mit ihren weisen/ vernünfftigen rathschlä-gen allem Unfall heilsamlich begegnen/ und diefachen in einen bessern stand und wesen brin-gen und befördern könne. Massen denn die-se Churfürsten «täge dergestalt privilegirt sind/daß/ so langesie dauren/an dem orte sothanerVersammlung keinem Fürsten gemeine gastungund banqvete zu halten zugelassen ist. Undsind silbige in denen Kayserlichenwahl -capitu-lationen art.vi l.eop. bestätiget/ und noch im-merzu erweitert/ auch auf eine weit mehrerefteyheit gesitzet worden. Wann nun von al-lianzen/ vom kriege und frieden/ von Verhütungausruhrs und trennungen im Reiche/ und an-dern gefährlichen besorgnissen/ oder geschwin-den fällen/ dabey das gantze Reich intereßi-rec ist/ oder von maintenirung der Churfürst-liehen praeemlncritzien/zu handeln fürkommen/hat sich ein höchst-löbliches Churfürstliches col-

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