vom heil. Röm. Reich. 949
tzem die hülffe geschiehst / gegen gebührliche fanterie/ und wiederum auf die reuter einemarckt-gemaße zahlung anzuschaffen und her- gewisse so genannte bestallung/und das reu-zugeben schuldig; wobey die angräntzenden xer-recht conttnuiret. Sohatauchi^ayserkreyse zu ersuchen / bey fürfallendem Mangel Ferdinand M und die jetzige Rom. Kayser-gegen geld mit der nothdurfftzu statten zu kom- liche Majestät Herr Leopold/ gewisse artl-men. Der andere aber/so die hülffe thut/ ckels-briefe/ordonantzen zur Verpflegung/hat die stinigen durch Commissarien mit dem mzrck-reglements und andere gute anstaltenmonatlichen solde zu versorgen/ daß dersoldat vor dero armeen/ zum exempel oder vorbildeder wiederbezahlung seiner nothdurfft sich bey dem Reiche ergehen und publiciren/ undnicht cntbrechen könne. das militar-wesen damit wohl regliren lassen/Bey attiZnativl, der qvartieresol! des reMri- darnach sich auch Chur - und Fürsten / welcherenden kreyses General - O.vartiermcister die armeen oder starcke trouppes haben/ einigerReichs-trouppen denen andern gleich halten/ maßen gerichtet/ und vor die ihrigen allerhanddie compagnien nicht so weit aus einander le- militar - Ordnungen versaßen lassen. Auf demgen/ und sich mit derer kreyse Commissariaten allgemeinen Reichs - tage hat man ehemahlen/dißfalls vergleichen. besage des Reichs - abschiedes zu RegensburgWegen des lervices hat man sich ä park zu 6s1641, hieran gearbeitet/ und auch nochvergleichen/und ist das thunlichste/ wann der A. 1682 einen gewissen artickels-brieff zumrscjuirente mehr nicht als das obdach geben consept und ziemlicher maturitätgebracht / dadarff; wiewohl/wann ein solch groß corpus auf- aber die verbindliche gesetzliche krafft von Jh-gebracht und ausgeführet werden solte/ jeder rer Kayserl. Majestät und dem Reiche nochStand vor seine Reichs-militz sorgen und ma- nicht darzu kommen/ fehlet es auch dißfalls beygazine anrichten soll. der Reichs-armee/doch möchte durch die hoheIm kriegs - Rathe/ worzu der Chur-und sorgfaltJhrer Röm. Königl. Majestät und derFürsten ansehnliche alte soldaten und Gene- hohen Generalität diesem Mangel vermittelstrals gebraucht werden/ hat man wegen scharfe äisciplm und Wachsamkeit abzukommender majorum im votiren denen Reichs-consti- seyn.
wtionen nachzugehen. Sölten aber die Die criminsl und parriculier-jullitz bestehetkriegs-Räthe zween oder mehr kreyse yaria vota bey denen regimentern / und richten sich diemachen / und in theile treten/ so stünde zu über- kreyß - (^ommsnäeurs nach denen mitgegebenenlegen/ ob der erfahrensten und unverdächtigen kreyß - schlüssen und orclonantzen; oder die ein-Officirer/ welche ausser dem kriegs,Rathe zu tzel weise bey der armee stehenden regimenterdenen trouppen eines aus den kreysen gehörig/ nach ihrer hohen Herren Principalen kriegs-jn das coüsßium zu fordern/ und nach umständ- recht / oder auch in dessen mangel nach ihreniicher erzehlung des 5a6ti, ohne Meldung der nachbaren/ und überlegen die wichtigen fälleereigneten ckscrexan?, dessen Machten zu ver- mit der Generalität und andern regimentern/nehmen/und die meynung/ welcher er beypflich- wiewohl auch das kriegs,unrecht dißfalls lei-tet/ zur exesution zu bringen; oder was diß- der! offtmahls praAiciret wird,falls sonst vor ein expeckens zu ergreifsen fty? Die Verfassung des heiligen Reichs ist biß- VestlmgenDesgleichen stünde zu erwegen/ ob die kriegs- hero so bcwandt gewesen / daß/ ob wohl alles/ des Reichs,räche mit sonderbarer Pflicht zu belegen/ oder was in denen kreysen und unter dem Reiche ste-nur anzuweisen / das gesamte interesse nach het/ zu dessen gräntzen deschützung dienen sollkriegs-raison zu beobachten / als welches dinge und muß/ doch keine eigentlich so genanntesind/ die man noch zu erörtern hat. Reichs vestungen mehr vorhanden sind;Kriegs-gefe, Alldieweil dann nun endlich der kriegs- sondern diejenigen Churfürsten / Fürsten undqeimReich?. staat so wohl als die civil - regierung eines Stände / deren lande ihrer lltuation nach anStaats durch gute gesetze und deren beobach- denen Reichs-gräntzen gelegen/haben aufdietung/ und scharsse Msslin unterstützet Versorgung ihrer lande gedenckenmüssen/undwerden muß: ja im kriege es weit nöthiger/ wann ein feind eingebrochen / ist die sorgfaltcxaNe 6ilcip!m zu halten / und hohe und niede- dahin zu richten gewesen / wie man ihn abhiel-re an ihre gebühr/ capitulationes und kriegs- te oder herausschaffte; solcher gestalt haben/gesetze zu verweisen/und dieft zur oblervan? zu nachdem Straßburg/ Landau/ Saar-bringen/ je größer die gefahr / welche aus hind- Louys und andere an der Mosel und Maaseanfttzung der kriegs-articu! und kriegs-zucht liegende veste Plätze/ gegen abend der Cronentstehen kan: so hat man auch an feiten des Franckreich hingelassen werden müßen/ dasheiligen Röm. Reichs Teutscher nation gewis- Ertz-Hauß Oesterreich zu Breysach und Frey-se kriegs-reguln und Ordnungen/ articuls- bürg im Breyßgow/ im fort Rehl derdriefe und Oläonanien auffgerichtet/und deren Marckgraf zu Baden / zu Heilbrunn undHandhabung der Generalität eingebunden. Philippsburg die benachbarten kreyse / zutlnd zwar so hat der glorwürdigste Kaystr' Mayny/ Bonn und Cobleny die dreygeist-Marimilian s, welchen wir oben mit rechte liehen Herren Churfürsten / zu Rhcinselßden Teutschenl'ullumlgoüiimm genennet/die Hessen,Cassel/ zu Cölln der Magistratersten uns bekandten ausführlichen kriegs-ar« allda/zu Lurenburg und Limburg wie auchticul 1508 mitdemReiche auffgerichtet/welche in denen Zülichischen und Clevischen landen(zoläaK im 2?om. der (üonllitut. lmperii l^ar. die territorial Herren / gegen morgen dasP.116 commumciret. Dessen pronepos oder Ertz-Hauß Oesterreich ihre frontier - Platzevorenckel/ Rayser Marimilian il, hat her- und die reiben? zu N)ien/ in Tyrol Äuff-nach mit Churfürsten / Fürsten und Ständen stein / die pässe und clause»/ und in anderendie articul auf die Teutschen knechte oder in- provintzen mehr; gegen Pohlen Nreßlau
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