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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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948
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948 DesEuropäischt«^HeroldsersteHaupt-Handlung

bare schickung gesinnen/ auf kreiß-ver- kriegö-zeiten aber schädliche fache / sehr zu be-sammlungen zu handeln ? A. 1654 tractiret/ klagen ist / daß man die in dem instrumentaund aufdas erstere im Fürsten-Rathe auf den pscis oznabrußenliZ biß auf den damahligengrund des instrumenti p-zcis sKrmstive geschtos" nechst-angezielten Reichs - tag lulpeväirte Mü-sen/ das gegentheil aber seither in denen terien von ergänynng derer kreyse/erneu-Rei6)ö'kreyftn offt pra^iciret worden. erung der matricu!/ wiederherbeyziehungEittsamluttg Mit der lub collecstztion oder einsamlung derer ausgezogenen Stände und mäßt-dcr Reichs- der Reichs-steuren wird es folgender gestalt gung oder abschreibung der Reichs-steu.?u gehalten: die Reichs - Stände sind rexulari- xen so gar fast mit keinem finger seither so jah-der UN, ter vermöge derLandes'Fürstlichen Hoheit und ren angerühretzsondern daß vielmehr weit groß»mba»en. Landee-Obrigkeit befugt/ ihre unterthanen we- sere vesschwächungen derer kreyse vorgegangen/gen der auf Reichs-und kreyß-tägen verwillig- und eben bey ietzo währendem schwerenNeichs-ten steuren anzulegen ; diejenigen aber/ welche kriege so wenig colnreotz und kräffte daher zukeine geschlossene territory haben / und durch schöpften sind.

gewisse lwutaund brauch ihrer lande einige re- Beym universal-wesen oder einem Reichs- Wieweit^striÄion des steuer - regals leiden/ pflegen sich kriege/ der gegen einen Reichs - feind geführet kreyß-vbtt-durch die Reichs-schlüffe zu verwahren / und wird/ hat man vor die kreyß-obersten nicht ReiTi«,die befugniß von ihren Landständen und unter- weitere conliäeration, als wie weit der kreyß se eow»wthanen ingemein/ sie seyn exemt oder nicht/ sol- wegen seiner zur Reichs-haupt-armee gestosse- ^cheReichs-prXstauäz vermittels besonderer billi- nen trouppes / und der Obriste / wenn er eingen abgaben einzuheben / ausdrücklich zu be- Reichs - Sand ist / als Mitstand nothdürfftigdingen. Daß demnach bey diesen Rcichs-lie- im Krlegs-Rathe und bey der hohen Gene-ferungen ein Reichs-Stand ftinerLand-Stän- ralität zu erinnern hat/ und dannenherode bewilligung nicht ferner erwarten darff/ bleibt der Reichs hohen Generalität auch dassondern per moclum exccutionis selbige eintrei- commando in dem kreyse/ wenn der sitz des trie-bet/ er wolte denn um beguemlicher austheil- ges sich da aufgeschlagen/und folget jeder Ge-und einbringung willen die sämtliche land- neral seiner von der Römischen Kayser-oderschafft oder den ausschuß zusammen beschrei- Königlichen Majestät habenden mAruüionenben. Und will der Kayftr vermöge der wähl- und orstrez, nach der conteosnce des feindes.capstulation art. z t.eop. die guerulimten und mo- Wann aber die Waffen in dem Reiche zu hand-rotcn unterthanen mit ihrem suchen a limine habung des innerlichen friedens ergriffen/ undjuclicii und zur pzritlon an die landes-herrschafft ein kreyß oder mehrere deme oder denen an-Wokindie Zuweisen. Die also gesammlete Reichs-anla- dem zur hülffezuziehen müssen/so erscheinen dieReichs,^. gen/Rölne:-züge/Tüzcken-steue:n/bau>'gel- trouppen der andern kreyse auf ergangene re-zu lw dern/ Rammergerichts-unterhaltung und «zuisttion des kreyß - obersten / welcher nach derdergleichen auf Reichs,oder kreyß-tägen be- Reichs - executions-ordnung befugt ist / ande-rviüigte und eingetriebene Reichs-steuern rer kreyse hülffe zu requiriren.werden in die Reichslegstädte/alsFranck- Beywürcklich erfolgter conjunÄion ist- Wasbe-,«-^furt/^ürnberg/RegensburgundFl.eipzig/ thig / und im Reiche üblich/ daß dem kreyß- ^in grober müntze gewiss» einnehmern und obristen/dem die hülffe geschieht / ft lange dieReichs-pftnnigmeistern/deren einer zu denen trouppen in solchem kreyse stehen/ das ober-obern u. zween zu denen Niedern krcysen bestellet commando verbleibe / jedoch daß es mit ratheund verpflichtet sind/u. wieder ihre unterbedien- des zu hülffe kommenden kreyß - obristen nach-ten haben/ geliefert und in rechnung geführet. und zugeordneten/ oder derselben lubstimirtenEs ift hierbey noch anzumercken/daß auch Offener geschehe / dasselbe auch selbst oderder unmittelbaren Reichs-Ritterschafft ob- durch gnugsam guslitlcirten und in solcher char-liege/zu einem gewissen Reichs - anschlage ihre gestehenden General führe/von dem derrequi-mitleidentliche hülffe und Reichs - steuer frey- rixte kreyß - oberste/ oder dessen General und be-willig zu geben/ und selbige in die ritterschafft- fehlhabere ordre zu nehmen nicht ckKcultirenliehen truhen einzulegen. WeßhcM r un wer ei- könne/ zu welchem ende dieser dem reguirirtengentlich darzu comribuiren soll/ mit demFürstl. theile vorher nahmhafft zu machen.

Hause Würtenberg und Gräflichem Hause Jeder kreyß soll die semigen/ krieges brauch

Löwenstein-Wertheim sich vor dem Kayserl. nach/mit der selb-artillerie und behöriger

Reichs - Hofrathe weitläufftiger disputat erho- Notwendigkeit versehen/ die schweren geschähe

den/wovon oben einige Nachricht ergangen. sollen von dem kreyse / wo sgiret wird/ und

Es erfordert dieReichs-kriegsverfassung zwar denen Ständen/ so der gefahr am näch-

Rtichs- und executions-ordnung/ daß dje kreyse in gu- sten/ an die Hand geschaffet / und/ da diese ge-

faMrm ^ pofltur und waffen-reglement stehen. schütze zu schaden oder Verlust giengen/ dem ei-

hetaufoe» Denn was aufallgemeinen Reichs-tägen be- genthums-Herrn latjzfaAion gegeben werden,

krepsm. s^loss'N wird / bleibt bey denen allgemeinen -Füget sichs/ daß conczueten gemacht/ oder auch

relolutionen und anstalten/ deren'execution tumultuirende oder im kriegs-bann stehende

nothwendig an die kreyse recommenckret und Chur-Fürsten und Ständezurraison gebracht

die ausarbeltungen / ^epartitiones und mehrere oder überwältiget werden/ pflegt man sich de-

anstalten daselbst verfertiget werden müssen/ ren zeughäuser zum gemeinen besten zu versi-

soll anders etwas ftuchtbarliches daraus zu chern/ und die artillerie/ munition und andere

gewarten seyn. Ällermassen denn auch die nothwendigkeit daher an sich zu ziehen. Es

executions -ordnung fürnemlich auf denen will auch das Reich gegen Chur - Bayern in

kreysen bestehet/ und als eine vor das Vater- dieser campagne also pramciren.

land Teutscher nation betrübte / bey jetzigen Den proviant und fourage ist jeder kreyß/