vom heil. Rom. Reich. 95r
jestät und die Reichs-Stande / Oberhaupt und worden/könten gegen helle Reichs - satzungen ssglieder zugleich geführet worden ; daß die wenig recht machen/ als gewiß in dem art. 2«gewale gesttze zu geben Ihrer Kayserl. Majest. der wähl - capimlation von bann - und andernund den Ständen mgcs.imt zustehe; daß die fallen gehandelt worden/ und allenfalls die su-höchste gmchtbarkeit dem Kayser und Stän- Memica mte^prstatio dem Kayser und dem Rei-hen auch ingesamt zugehöre ; daß fol- che zustünde; wie denn auch vermöge derchem nach die höchste gewalt der execuno- Meichs-ordnung/wann nicht p^iret würde/diensn bcy der Kayserl. Majestät und denen acht nachfolgen wüste: denn wann der theil/Ständen zugleich stehe ; daß der Kayser so die execmion leiden solte/ die von dem rich-und das Reich sich durch die Reichs ^funda- ter bestimmte pön nicht achtem/ und esMLNtal-gefttze zusammen verbunden / daßsol- durch Weigerung des zuerkannten zur real-exs-che hülffs-vollstreckungen gegen Reichs-Stän- cution kommen ließe/ welche den kreysen auffge-de durch die kreyß - ämter geschehen solle und tragen würde/ so würde er bey erwartender ge-müffe/ in psrtiLulier - handeln aber und da die watt/iplo juro ^ poteckats lsZZ8 in die acht ver-jachen in der andern instantz an die höchsten fallen zu ftyn/ erkläret. R. A. A. 1654Reichs - tribunalien erwachsen / an jedes orts §. 159 seqq. Daß aber die Majestät bey denenobrigkeit wieder remittim werden müsten; pack^s und der Reichs - Verfassung in ihrem b-und daß die kreyß - amter bemächtiget waren/ mimten zustande ohnverletzt verbleibe / wannsolche von dem Kayser und dem Reiche ihnen Ihre Kayserl. Majestät gleich durch die kreyseaufgetragene gewalt selbst zu maimeniren / oh- cxeguiren lassen/solches sey Reichskündig/ undne daß sie von Kayserl. Majestät deshalber sey eben dieser moäus in der that als eine perps-innhalt zu gcwarteg hätten / nachdem diese in w-z commill-o besage der execunons - ordnungdero wähl- capitulstion sich deutlich dahin ver- auf die kreyse geleget / durch welche der Kay-bunden/ daß sie nicht gestatten wolte/ daß wi- ser und das Reich das jus exc^usoNi majs-der die executionswrdmmg clireÄe ve! inäirccis Katicum übte. Wann aber Ihre Kayserlichegehandelt werbe ze. Hierncchst hat man auch Majestät als beschirmet' des Reichs die gran-auf die vorstehende momema geantwortet: tzen vor feindseligkeit bewahreten oder gewaltDaß der höchsten Kayscrl- gewalt damit nichts mit gewalt abtrieben/gehöre solches zumabgehe/ als welche samt dem Reiche die höchste kriegs - rechte und nicht zur Vollstreckung dererReichskjustitz in der exccucion durch die kreyß- rechts - spräche; wie denn nach einmal)! besche-ämter herkömmlich üben ließe/ allerdings henem auftrage an die kreyse kein weiterer re-fichs dieglorwürdigsten Kayser vor eine gloire spect vor die Kayserliche immcäiste oder com-geschätzt/über sreye Fürsten zu herrschen/ die mansche execution walten konte/ und wennKöniglichegewaltübeten/unddaßfieeinChrist- die kreyß-amter ihr wehl-erworbcn recht übe-iich corpus, so aus Haupt und gliedern bestehet/ ten/ so Vlolil'ten sie die Kayserliche Imputationzusammen machten. Daß aber die macht keines weges; wider des Hertzogs von Fried-die urthei! zu exeguiren von der Römischen land execunon habe das gantze Reich geschrie-Kayserlichen Majest. und dem Reiche denen hen/und sey es eine Mitursache des Temschenkreyß-ämtern auffgetragen sey/ solches vermö- kriegs gewesen; mit der Erfurt - und Dona-ge die executions-Ordnung klärlich. Und sey wercischen stäche sey pr-xpoltere verfahren/eine vergebliche frage über der privativ» da ja Chur- Pfaltz auch von seinen unterthanen wil-der Kaystr und das Reich die potettarem exe- lig aufgenommen worden/ und habe es keiner«zusnäi durch die kreyß-anncr täglich practici- urtheils-Vollstreckung bedursst/ wohl aber derren ließen / da nun einmah! der weg beliebet beförderung der evacuatiou von Franckenthal,worden/ also zu verfahren / könte Ihre Kaysersi Und habe die execmion des WestfälischenMajestät und das Reich zum prsejucktz der stiedenschlustes mit Vollstreckung derer urtheilkreyß - amter wider dero willen nichts ver- schlechte verwandniß/wiewohl dennochZrt.xviandern oder ausheben. Es handele auch der denen kreyßaussihreibeudcn Fürsten und kreyß-angezogene Reichs-abschied von einem solchen obersten der pKlus reKituenclorum injungireefall/ da gegen einen mächtigen/ der weder acht worden / und die Kayserliche commilllon hattenoch bann fürchtet / die Vollstreckung geschehen man auf Willkühr gestellet. Es hätte aber auchwüste / und grosse motu« im Reiche bejahrt durch den frieden und dessen exscuüonebm vklwürden/dabey denn so fort folgte/ daßes an die reüüuiret und verändert werden wüsten/ wel-jährliche Reichs-versammlung zu bringen/und ches in währendem kriege durch öffentliche ge-zu rathschlagen / wie die exscmion zu vollstre- walt und unbil! eingeführet gewesen; wie abercken; weil aber die jährliche Batten unterblieben/ deme allen/so wäre doch der st:eit noch nicht aus-hätte K.Carl v 48 jähr hernach mit demRei- gemacht/ sondern um guten stiedens und ord-che sich verglichen/ wie es in diesem fall mit ei-- nung willen zu wünschen/daß er aufder Reichs-nes gantzen/ mit dreyer/ mit fünff kreysen/ ja Versammlung dermahleinst erlediget würde,des gesamten Reichs erforderter manmensntz Die andere frage würde wohl mehr vorAtreytefragehalten werden solle/ dadey es auch um so viel die kreißausfchreibenden Fürsten als vor se.mehr verbliebe/weil die kreyß-ämter zu schwach die ^reiß^Odrlsten/ wofern die beyden äm-wären/ dem vorfalle zu begegnen/ auch die last ter nicht bey einer Person sind/zu erörtern seymund Verantwortung ungern über sich allein der landfriede ^^.,622 tic.i schriebe die volifüh-Lrgehen lassen würden; da denn freylich Ihre rung derer urtheil denen zehen kreysen zu.Kayserliche Majestät als beschirmer desReichs Der jüngste Reichs-abschied redete §. 15 L-. 86das beste dadey zu thun vor nöthig erachten und wo/162 den kreyßausschreibenden Chur»wüsten. Die exempel zumahl in kriegs-zelten/ und Fürsten das wort. Die exscmions-ord-gesche und recht unter die süsse getreten nung gäbe diese Verrichtung bald denen aus-chrste Haupt-Handlung» Vbd dbb 2 Mqh-