Des Europäischen He rolds erste Haupt-H andlung
schreib-ämtern / bald denen obristen; hat aber gegen über die in denen Reichs - constitutione!!zweiffels - ftey das absehen auf die obristen, anbefohlne und pactirte bereitschafft an volckewelche zugleich ausschreibende Fürsten sind: und mannschafft / noch einer andern mäch-denn gleichwie nach dem Reichs-abschiede äs tigern anstatt, das heilige Römische ReichA. 1555 §. auf dem fall ?c. auch eine sonderba- Teutscher nation gegen fremde vergewal-re person außerhalb der Kreyßstände zum obri- tigungen und feindliche überfalle zu beschir-sten-amte bestellet werden möchte, die aber men. Wann Teutschland seine von GOttdoch vom kreyß-ausschreib-amte und äste- verliehene macht und 'vortheile in heilsamer«storio sürnehmlich ihre äepenäentz hätte, die einkracht und zusammensetzung zu gebrauchen«ZireNores auch eher gewesen, als die obristen gewust / würde es so viel blutstürtzungen,in solcher masse verordnet worden; also wür- äismembrationes und verheerungen/plackereyende der oberste ohne das kreyß-ausschreib-amt und beschimpffungen, theils auch von schlech-wenig eAHuiren können, und folglich schiene ten potentaten nicht haben ausstehen, noch derdiese frage gnugsam in den Reichs - gesehen adler so viel federn lassen dürffen; und wannerörtert zuseyn. Nicht zu gedencken/daßdie binnen funffzig jähren der yunAus iecurstztstkreyß-ausschreibenden weltlichen Chur - und public- wäre ausgemachet worden , worzuFürsten jetziger zeit und nimmer geschehen las- man keiner jahres - frist bedurfft hatte, würdefen würden, daß ein fremder kreyß - oberster Franckreich unter einem friedliebenden Kayftrbestellet und gebrauchet würde, und wenn es nicht zum dritten mahl, zum unauslösch-gteich ein König wäre, der sich darzu gebrau- liehen spott und ruin der Teutschen nation taps-chen lassen wolte. ferkeit und sreyheit, den frieden gebrochen, undDritte frage- ^ ^ayserlicher Commisssnuz neben bey denen jedesmahl gepflogenen ftiedens - tra-ben kreyß-ämrern concurriren könne/flies- ctaten nicht so viel svantaZs davon getragenset aus der ersten «zu-stion erörterung her; denn haben.
wenn Jhr.Kayserliche Majestät befugt wären, Zum voraus ist oben bey beschreibung der Kayftr darjsnach gefallen und mit übergehung der kreyse, form des staats im Reiche aus dem Westphä- An weg Mnach erheischender noch / nach Gelegenheit der tischen frieden 5. (Zauässm und der Kayserlichen fang«?,. ^nahen angräntzung, der eilfertigkeit und der- wahl-capstulstion srr. iz angemercket worden,gleichen umständen sich selbst als Oesterreich!- daß die Rayserljche Majestät sich eydlichschen kreysts Haupte und ausschreibenden verbunden gegen die benachbartenFürsten die Verrichtung der execurion aufzu- Christlichen gewälten sich friedlich zutragen/so würde es allerdings willkührlich seyn, halten, und keine fehdeoder krieg inn-oderihren Lommisssrium mit dem kreyßamte zu- ausserhalb des Reichs von desselben we»gleich darzu zu gebrauchen; lidte es aber die gen (die Fürsten erinnerten A. 1658, daß esVerfassung des Reichs und der kreyse nicht, so auch des Ertzhauses Oesterreich wegen nichtwären Ihre Kayserl. Majestät auch nicht de- geschehen soite) unter keinerley vorwand/rechtiget/ den kreyß - ämtern durch Zuordnung ohne der Churfürsten/Fürsten und Stan-oder Vorsehung dero commillanen eintrug zu de / oder zum wenigsten bey geschwinden fäl-thun. Dabey wäre aber gleichwohl masse zu len ohne der samtlichen Churfürsten vorrvif-halten, daß die kreyß-amter, als denen keine sen, rath und einwstligung anfangen undmacht zu urtheilen gegeben worden, in ihren vornehmen, noch ohne ietztgedachten consen5 ei-schrancken bleiben, und sich keiner Untersuchung niges kriegs-volck ins Reich führen oder füh-vder auffenthalts der Kayserlichen Reichs- ren zu lassen. Was bey gelegenheit der alli-Hofraths-oder kammer - gerichtlichen urcheile anz mit Holland A. 1672 über den §. des m-anmassen, noch die Kayserliche allerhöchste krum. ?ac. ^konslker. Lt ut eo lmcerior öcc.jurisclilIion zu übersteigen, sttentirm; darzu vorconlultZtiones gepflogen worden, das istgebe der Westphalische friede sre. xvn^.7 allhier zu wiederholen allzuweitläufftig. Wiediese Masse ! juciicis sententiä äcknita fuc- nun bey der kriegs. äeclarstion das Reich zurint, tinc 6>5crimine üstuum executioni man- concurriren hat, also Nimmt es auch thcil anäentur, prout Imperii legss cle execzusnäiz ten- der zäminikration des kriegs» Und bestehettentilZ contticuunt. also der kriegs-staat eines Römischen Ray- NNt"x».cvtt°ns- Die unentbehrlichen exscurions-mittel fers als Kayftrs auf der Reichs - armee und besteht! aufmm«!/ ^5) eben diese/welche zur behauptungdes edlen darzu gehörigen Generalität, welche die Chur-ftiedens im Reiche und zur abwendung oder surften, Fürsten und Stände aufReichs-dieabtreibung aller feindlichen anfalle gebrauchet regimemer aber und die particulier - anstaltenwerden müssen/ncmlichvolck und geld; von aus kreyß - tägen zu versorgen haben,denen bald ietzo bey beschreibung der kriegs- Vor alten zeiten stelleten sich die Kayser zumVerfassung nothdürfftige Meldung geschehen haupten ihrer in dem Reiche zusammen gebrach-wird. ten armeen, und agirten mit derselben inn-undGleichwie aber die execmions - ordnung ausserhalb des Reichs, wie es die gelegenheitanstaltcn.' im heil. Römischen Reiche sürnehmlich da- und Stand des feindes erforderte. Wie-„hin abgezielet ist, daß das allerhöchste O- wohl die meisten kriege ohne Reichs-ar-„berhaupt in seinem Majestätischen respect er- meen von denen Kaysern / etwa wegen ihrerehalten, Crone und Zepter beschützet, und hier- erb-Königreiche und in Italien oder mit derKWnmcht'^echsi jedes gliedmaß oder stand des seinigen Cron Franckreich geführet worden. Diezur ü-ienüon,.im ruhe-und ftieden-stande geniesscn, und übrigen sind bella mtettina, da auf Verhetzunggtgttt frem- „zu seinem wohlerworbenen rechte jhme ver- derer Päbste und anderer dem Reiche gehäßi-,»Holsten / fehde und blutstürtzungen aber abge- ger nachbarn inTeutschlande mit denen Stän-„kehret werden möchten: also bedarffes her- den und erwehlten Gegen - Kaysern man zun
waffen