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Des EuropäifchciiHerolds erste Haupt-Handlung
Reichs - tage zu Augsburg A. iszo erneuert/und da/ durch veranlassung des Smalkal-dischen bundes und der BraunschweigischenHandel/ auch wegen der gefangenen Fürstenund der Chambortischen alliantz mit Franck-reich/ wiederum auchdie Marckgräflich-Bran-denburgischen plackereyen allerhand empörun-gen und unruhe sich im Reiche erreignet/end-lich auf bewegliche Vorstellung Hertzog Chri-stophs zu Mürtenberg/ zur würcklichen voll-xandftiedens Ziehung des Heil. Reichs land-friedens aufp«nbbabunZ. dem Reichstage zu Augsburg A. isss §. unddamits6seqq. verordnet/ daß in einem jedenkreyse ein Oberster durch die Stande jedenkreyses erwehlet werden / und zu eines jedenzirckels und desselbigen Stande gefallen stehensolte/ entweder einen Fürsten/ der den kreyß zu... beschreiben oder einen andern fürnehmen?rfaMng.^ Stand aus demselben kreyß/ oder sonst einetügliche dem kreyse angenehme person samt et-lichen zugeordneten/ auch wie viel deren in je-dem kreyß für n othwendig und gut angesehen/aus denen Kreyß-Ständen zu ziehen und an-zunehmen. Es wurde auch versehen F. 57/daß/wenn ein ausschreibender Churfürst/Fürstoder Stand zum amte des Obersten oder zu-geordneten gezogen würde / eres ohne beloh-nung oder wartgeld zum gemeinen nutzen ver-walten solte; würde aber ein fremder bestellet/mit demselben sey sich zu vergleichen. Könteder Oberste und zugeordnete nicht in personkommen/ solte er verbunden siyn/ einenandern tapffern/ redlichen / kriegs - erfahrnenmann statt seiner zu verordnen; diese soltennach ihrem besten verstandniß und rakhe/ oh-ne regard auf freundschafft/stand/ geist - oderweltlich / so offtes noch/handeln/ihres kreyseshülste nicht in eigenen/ sondern des kreyses ge-meinen fachen/dazu sie bestimmet/gebrauchen/und derhalben Pflicht thun/ also daß einChur-fürst oder Fürst seine zusage und gelöbniß aufFürstliche würde und wahre worte thun / dieandern mit leiblichen eyden versprechen solten/ihrer müru^ion rechtschaffen nachzusetzen;her-gegen wurden sie dißsals aller andern pflichten/eyden/verbündnißen und Obligationen / auDerdes Kaysers und desReichs pflichten/ loßgezah-let.
KreyßMter Die amts - Verrichtungen werden vormtvi/ulffe. ^ ^ obersten und zugeordnete undderen verordnete deutlich beschrieben/ wiedenen rottirungen und thätlichen Handlun-gen mit Nachdruck und gewaffneter Hand /da es nöthig / zu begegnen/ und zugleichversehen/ daß/wann der zweck durch den vierd-ten dritten halben theil der kreyß - mann-schafft (wie denn jeder Chursürst/ Fürst undStand in steter bereitschafft sitzen soll / F. 54)nicht zu erreichen wäre / das gantze kreyß-qvantum erfordert werden solle / und dafernein kreyß der vorfallenden^ gefahr nicht ge-wachsen zu seyn erachtet würde/ derselbe be-fugt sey/ auf vorherbeschehene commumcationund Überlegung mit seines kreyses Standender andern ihme nechstangräntzenden zweyerkreyß - obristen und deren zugeordneten um hül-fe anzuruffen und sie an gelegene mahlstattauf beliebte zeit zur berathschlagung notwen-diger hülste zu erfordern/ darauff auch diese
in persoi?oder durch kriegs-Rälhe zu erschei-nen/und die m'^ße und hülste / wie das vorha-ben auszuführen/ sa«?t dem anrüstenden kreyß.obersten und zugeordnet zu berathschlagenund zu beschließen schuldig siyn sollen.
Wann nun diese drey kreyse der vorfallen-heit nicht starck gnug waren/ sollen sie sichnichts desto weniger in Positur stellen/ auch nachMöglichkeit denen beschädigern und ungehor-samen begegnen/ darneben aber noch zweyerkreyse obristen und zugeordnete erfordern/femer zu schließen/wie der gefahr zu wehren/undsollen auch diese erforderte zween kreyse aufder mahlstatt zu erscheinen / und das beste zurächen und zu thun verbunden siyn.
Wären nun eines/ oder oreyer/ oder auch Rei»sknegßfünff kreyse hülste nicht gnug/ soll der fachenzustand an Ihre kaiserliche Majestät be.richtet/ und mit der exscution und reijieättvegegenwehr fortgefahren werden / und da sichdie fachen noch beschwerlicher anließen / unddurchdie sünff unirte kreyse dem unwesin nichtgehslffcn/ also daß aller zehn kreyse hülste undauffsitz von Nöthen / alsdenn sollen dieser fünffkreyße obristen und ihre zugeordnete der fachebswandnißanChur-Mapny bringen; wel-cher hernach / vermöge der Reichs - ordnung/im nahmen des Kaysers / die andern Chur-fürsten allesamt/ ausser dem Könige in Böh-men/benebens sechs Fürsten/damahls Ertz-Hertzog Ferdinanden von Oesterreich/Bi-schoff M-elchiorn von Müryburg/ BischoffMilhelmen von Münster/ Hertzog Atbrech-ten in Bayern/ und dann Gerwtcken Abt zuMeingarten und Ochsenhaufett wegen derPrälaten/ und Friedrichen Grasen zu Für-stenberg wegen der^Grasen und Herren/dann Cölln und Nürnberg von der stadtewegen auf einen gewissen tag gen Frank-furt am Mayn zusammen fordern / und ne-ben der Kaysirlichen Majestät (welcher dieversamlung zeitig zu eröffnen) Commissarienberathschlagen sollen/ ob und wie Vielaus de-nen übrigen sünff kreysen oder die alle zu ver-sammlen. Welche denn zu folge dieser auf-mahuung ihre hülste an bestimte örter zu schi-cken gehalten sind. Solte aber des gantzenReichs einfache Verfassung den schweren standnicht heben können/soll man den nothstand an-derweit an die Römische Kaysirliche Ma-jestät gelangen lassen / und an Hand geben/daß eine allgemeine Reichs - Versammlungausgeschrieben/ und der fachen rath geschaffetwerde.
Bey dem gesamten Kriegs-Rath der drey Mehrereoder fünff oder zehn kreyse gelten die majo- Ae?ra, und clingiret der kreyß-oberste / in dessenkreyse die empörung und gefahr sich bege-bet.
Wie die urtheil sonderlich gegen die tand-ftiedendrecher und ächter zur execution zu brin- US.gen / und die pönen und straffen einzutreiben/davon ist der weg in des heil. Reichs Kammer-gerichts-ordnung lit. 9.10 seq. UNd ?.Z?it. 4^> gnugsam versehen und ausgefunden.
Der zu Augsburg A. 15)9 auffgerichteteabschied giebt mit mehrern an Hand / was mas-sin man obige auf gewisse Personen gerichteteäeputation, auf derselben nachkommen und
erben