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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
gleiche mvws haben / so stehet der llatus ?rc>-tslisntium dißfalls auf siinem eigenen gutdefin-den/wie es göttliche und gefttze an handgeben/ oder auch unpaßionirte vernünfftigexrXjuäiciu zur clöcition, in dergleichen das ge-wissen und die gantze zeitliche auch wohl ewi-ge Wohlfahrt belangenden fachen / mit betra-gen können / und mangelt es auch nicht an pi'X-juckcjlii, daß das Kammergerichte manäatalineclausula gegen die ^acholischen Bischöffe/wehche in der co^nition der matrimonial - fachendie Evangelischen verunruhigen wollen/ er-kannt haben» Das inllrumentum pacis art. VF. i6sulpsnciirtt nicht aliein alle arten der geist-lichen gerichtbarkeit unter denen StandenAugsburgischer const-llion; sondern schräncketauch die geistliche jurisäickion incra terminozterritorü etN.
Das wort sulpensa csso jurisäiAio wurde zuOßnabrückvon denen Schwedischen Gesand-ten gewaltig angefochten/ und verlangt / dieKayftrl. wölken lublaea dafür setzen ; alleinderKayftr und die Catholischen Stände behar-reten bey dem religions-frieden» §. damitauch 2c. wie schon oben vermeldet ist.
Wiewohl nun verschiedene Stände der-gleichen gerichre in ihren landen/ nach desinUrumeuti pacis anleitung / bißher nieder-gesetzt/ und sich und ihre gemahlinnen dahincieiren und recht geben lassen. AlldieweilÜber dennoch dieser casus jn dem inttrumenropacis nicht ausdrücklich erörtert / so ist auch da-her erfolgt/ daß die citirte gemahlinnen nichtallzumahl erschienen/ sondern sich auch casusgesunden/ da ihre exceptiones parltatis einge-wandt/ und/daß der ftiedenschluß bloß die un-terthanen des landes angehe / vorgeschützetworden. Gleichwie nun dieser zweiffel andersnicht/ als durch einen vergleich aller Evange-lischen Stande/ oder durch eine authentische in-terpretation mehrgedachten friedenschlustes/worbey auch viecompaciletrenden cronen ihreconcurrentz hätten/gehoben werden muß;keines aber von beyden noch zur zeit erfol-get/ immittelst aber dergleichen fachen von derRömischen Kayserlichen Majestät und deroReichs - Hofrathe/ oder dem Kammer - gerich-re ohne sonderbares prsejucktz EvangelischerStände nicht in Uijuäicstion gezogen werdenkönnen / die austrags-richtete sich derselbenauch nicht annehmen dörffen : Also ist/aufsol-chen fall/ da der beschwerte hohe theil schlech-ter Vings auf die gerichtliche ehescheidung an-dringen wolte / und die bößliche verlassung oderversagung der ehelichen pflichten nach allenstücken kiarlich zu beweisen vermöchte/ vor dastathsaMste befunden worden / daß vor allendingen noch einmahl durch die nächste hoheanverwandten die teconeiliation zu versuchen ;in entstehung aber solcher gütlichen Versöh-nung zusehen wäre / ob man den ßravirendentheil dahin bewegen könte / daß er entwederauf seineigen ccmllUorium oder aufgewisse umparcheyische Personen gleichen standes und re-ligion/ welchen man den gefasten ausspruchohne appellation oder andere verzögerungs-mit-telzu exeguiren austragen müste/compeomitti-rete. Könte aber weder eines noch das ande-re erhalten werden/ oder es wollen sich die arbi-
tri der fache nicht theilhafft machen/ hätte derlXäirte hohe theil die fache mit gesamten oderdenen fürnehmsten Mit-Ständen Augsburgi-scher cousellion zu cvmmuniciren / und derohochvernünfftige gedancken darüber einzuzie-hen; und wäre nun aus dieser eommumcatianzu keinem nähern expelliem zu gelangen/ diebeschwerungen mit aufrichtiger erzehlung allerumstände/ entweder an ein auswärtig con-tikorium oder eine oder mehr Theologische undJuristen-Faculcäten zu bringen / und sich zuinformiren/ob er dieser wegen ein juckcmm undproeeß/ und aufwas Masse anzustellen befugt.Auf erhaltenen beyfall/ könw nach dem exem-pel anderer Fürsten ein solches geeichte aus ei-genen geist- und weltlichen Rächen/denen das
juramentum äomeliicitatis UNd dieNst-pfltcht acl
bunc a6Wm zu erlassen/ oder auch wohl aus umintereßirten fremden i'b.eologis und ^ollticis for-mtet/ und ihrer erkäntniß die fache unterge-ben werden. Doch daß der Fürstl. ftauenö-Person ein curatvr und beystand aus ihrenfreunden conttimixet würde/ und sie dareincvnäelcenöirete. Däfern nun der verlassendetheil durch flucht und lamixung/oder vermit-tels extraälivn inbibitoria! - manclateN NM Kai-serlichen Hose oder beym Kammer - gerichte/welches zu dergleichen schon künäirt gnug wäre/dem juellcio sich zu entziehen trachten würde/würde der unschuldige theil solches nicht zuachten / auch mittel gnug haben/ dergleichenMulionen nachdrücklich zu begegnen / auchjhme unschwer fallen/ die offenbahre Verweige-rung des gegentheils an gehörigem höchsten or-te wider das etwa auegewürckterestript odertnvnitonurn vorzustellen/ und auch daselbst/ WSnicht beyfall/ doch so viel erlangen/ daß ihmean execution des ausgefallenen Unheils keineHinderung zugezogen werden könte.
Mit denen criminal-fallen hat es auch seinesonderbare vorangemerckce beschaffenheit/daß/wenn civiliter darinnen agiret wird / die aus-trags - richter gar wohl erkennen können.Würde aber auf die peinligkeit geklaget/ sogehöret die fache nicht dahin ; wiewohl dieiriviolabibtät der Fürsten von leibes-und lcbens-strafen billich exemtion geben solte / Undwürden die nahen freunde schon auf solchemittel gedencken/wie unglück zu verhüten/und dem etwa beleidigten latisia6Kc»n zu ver-schaffen.
Am ende kommen die flüffe wieder zu ihremUrsprünge/ und die umvcrsal-gerichtbarkeiezu der Römischen Rapserlichen Ma-jestät/dergestalt/ baß sie als vater des gan-tzen Reichs vor die justitz im Reiche zu sorgen/und solche anstalten zu verfügen haben / daßwo sie erführen/ baß die Stande ihren als desReichs merzten umerchanen die justitz nichtaUmimllrirten / wie es die Reichs-cvnüitutio-nes, und der lande endlichen des Reichs allge-meine wohlfart erfordern / sondern das rechtgebeuget/und unterdrücket/ tyranney geübet/und barbarisch gehandelt werden wolte; sieals der oberste Richter und StatthalterElOttes auf rrdcn/der ein rlchter ist al-ler welt/ dazu nicht stille schweigen tonnen/sondern allerhöchsten amts halber befugt sind/durch Mvnitoria, promotoriales, commilllone^
WöFursick
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Kähferl Ma-jestät sind ju-ttilizriu5uai-verlali! ZU
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