vom heil. Rom. Rcich.
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sollen / daist schon anderweit mich ftstgcsttzl/daß dem Kayser die coguMOn allein zustehe.
(^uiKnforismomenti msgnos re^uirunt jucll-
ce8,siigte Kayser Carl der grosse/daher ha-ben sie dergleichen dinge/daraus auftufundkrieg entstehen kcm/mit denen Reichs -Stan-den/ wenigstens mit dem Churfürsti. colleoi»communiciret/ in pollöllorzo sunimsri» aberist die Kammer auch iunckrt/ und folglich dieaustrage/ wann nur von einem stücke oder thei-le gehandelt wird / e. F. von eineui amte/ esfey in ^ollcllorio oder Petitor-!», da haben dieaustrüge statt/ bey gemeinem lehn/ingteichen/wenn die fache sonst all omingrium juKcem ge-höret / und zwar in Petitor!» Lc »trogue Polles-k<?n». Hat esderKaystr mit einem Reichs-Fürsten zut hun / so gehöret sie vor die psrescnl-iT oder Reichs - Stände; hat aber einStand gegen den Kay st r ansprüche/ und er-folgt keine gütliche besricdigung / so c»n-cjelcenäirt die Kayserliche Majestät auf das zu-cliciuin des Churfürstlichen collegii oder derHeyden höbern Reichs - colle^en. Sonst istkein zweiffe!/ daß Fürstenthümer auch vordie cvnventionzl austrüge gehören / wie ausdenen erbverbrüderungenSachstn undHessen/und andern ps^-s publieisder alten Chur-undFürstlichen Häuft-r mehr zusehen. Und hatsonderlich das hohe Chur - Hauß zu Sachsenfest darauff bestanden / daß die mit dero Her-ren vettern wegen der primoZenitur und landes-Fürstlt6)en Hoheit/oder respektive reservstenhalber entstandene mißhclligkeiten nicht vordem Kaystrlichen throne/dahin es die Herrenvettern gerne gezogen hätten / sondern Vördenaustragen des Haasts erörtert werden müssen.Die austräge des Reichs verlieren ihre krafftoder finden keinen platz/ wenn (1) einFürftvder Stand eines andern Fürsten unterthanenbelangen will; (2) wenn die Fürsten von ei-nem Hause sind/ oder erb-Vereinigung odererb-Verbrüderungen unter sich haben. Dennda fangen die stamm - austrage an / und hörendie Reichs - austrage auf; (z) in fachen/ dadie Kammer ohne mittel kun^tzm juris-«ZiHionem hat/ z.e. in fachen der vier fälle odersonsten/ da tiue Clausus-, alfofort erthei-tet werden können; (4) in real - klagen/ da ra-tioue rei lltX in kor» der lltustion geklaget wird;(5) in fachen/die mehr auf das Imperium undanordnung/ als die gerichtsbarkeit ankommen/vder wo das merum und nobile ollreiurn julli-eis würcket; (6) wenn einer in die acht undober-acht erkläret wird/ da er alle Privilegsverliebtet; (7) wenn der/welcher sonst deraustrage fähig ist/ seine unterthanen als parsAmviret; (8) wenn dem austrags-rechte re-riunLürec worden; (?)in verschiedenen alscrimins! - matrimoriia! - llotal -UNd dergleichenexemten sttchen / dergleichen auch in gewissernur angezeigter masse die lehns-Handel sind;(!O) allenthalben in fachen/ die in derK.G. O.nicht exprimlret worden / andere mehrere er-zehlet D.Blume proc.Lam.'s.i? n.i84legcz.und UikeubaLb. c. ll; daftrn aber der austrags-fahige Fürst oder Stand die s^alla und Ord-nung nicht beobachtet/ oder die Rache des be-klagten weitläufftigkeit machen / oder sonst diejulw versaget werden wolte/ da verwendetRrste Haupr-Handlttng.
sich jul-e äevoluti'oms die fache an den Kaystr-lichen Reichs-Hösbach oder dasKammerge-richte/und müssen diesen innerhalb sechs wo-chen auf kosten des schuldigen theils gen Hofeoder zur Kammer eingeschicket werden/ oderes erfolgen compullbriales darauss. Wiewohlheut zu tage man sich in die satKia so genau nichteinschrancken lasset: Oder es erwachset die sa-ch5 per moclum appellationis an das höhere
Reichs - gm'chte / welche appellallon auch statthat/wenn gleich derselbe Stand sonst mit demprivilegi» extremXprovocationis begabt ist. klnd
hat in denen conventionzi-oder stamm-aus-trügen eben diests statt/damit die zuM?beför-dert werden möchte.
Die exscunou der rechtskräffligen aus-trags-urtheil haben die austrags-richterauch zu tbun/ wenn der dritte weg erwchletwird. Wenn aber der erste oder achte ergrif-fen worden / dürffte es langsam hergehen/wenn der obsiegende klüger auf die Vollstre-ckung des unheils durch des beklagten mannund Rache warten solle / davon wohl kemcxempel verbanden; solchen falls aber wird dieKaystrliche Majestät bey Hose oder Kammer-gerichte zuimploriren styn/ durch commitllrteexecutores die M 'theile zum ellbck zu bringen.
Es sind auch einige hohe Stände des Reichs M.-Mklge-auf ihre mam?-gerechte privilsZiret/derglei- "^re.chcn das höchst-löbliche Ertz-Hauß Oester-reich/ wie oben an seinem orte^angemerckctworden.
Daß der tapfer!. Geichs-Aofrath in Antragsseiner gerichtbarkeit eben sowohl/ als das A^aysert.Rammergcrichte an die austrüge verbuu-Rcichs ge- 'den/ und also in fachen/die dahin gehören/in er- gInderx^ster inlkan? keines weges sprechen könne/solches werden,ist in dem Westfälischen frieden / desgleichendem letztern Reichs-abschiede und Reichs-Hof-raths-ordnung llecickret und ausgemacht; al-so/daß auchdißfalls die Privileg erster mllauzund jum Zullr-czai-um der Stände/ aller gebührnach / sorgsamlich in acht genommen/und nie-mand darwider beschweret werden solle;wovon das mlll-. voc. 2!-. V §. 55. Reichs-absch.A.i6s4§.iO5undl68.Kayserl.ReichsHosraths-ordn.'kit.n F. wir befehlen/?c.. cap. i.eop.srt .18 6^41.
^.ho Churflirssru und Stande protelli
jurisllicIivn ihren rechts-sprach zu gewarten)lacdenzutta--in ehescheiduugs. fachen ihr sorm» compe-^?'tens gewinnen? das ist noch nicht durch einallgemeines Reichs-gesetz oder c»nveution_.entschieden worden. Zwar hat der Reichs-ab-schied 6e/b. isss 5.20 die geistliche juriscliÄionder Bischöffe und folglich des Pabsts auffge-hoben / doch aber nicht eigentlich ausge-macht/ob die Heyraths-fachen zur religion oder
caulisspiritualibus, oder zu mixtis,oder leeular^bus als contr-iNe gehörig sind. Weiln je-doch die ehe-fachen aus unterschiedlichen pnn-ciplis resvlviret werden / und inan wohl weiß/daß die llilpLnlationLS pontiiiLis in denen ß!-!Zc!l^bus problbitis nach belieben ergehen / und Her-segen die l'rotettirenden sich auch an die durchbloses Pabstliche recht verbotene grallus nicktbinden lassen/die richter auch beyderscits un-AaaaagA gleiche