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Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
Sächsischeauskrage.
privat-klägern auf 20 weilen extenäixtt wor-den.
Nur kürzlich von der Constitution desReichs-austräglichen richters zu gedencken /^ soist der unterschied vielerley :(i) wenn Churfür-sten/Fürsten und Fürstenmäsige einer den an-dern rechtlich belangen; (2) wennein Fürstprimi oräilus einen Prälaten/Grasen / Herrnoder unmittelbaren von Adel belangen will;
(z) wevn ein solcher Stand oder Reichs-glieo
oder Reichs-stadt/ oder auch ein privams, ja ei-gene unterthanen und schutz-verwandten einenFürsten primi oi-6lnls verklagen; (4) wenn eineraus der andernclaste/nemlich Prälat/ Graf/Herr oder ungemitteüer von Adel/ den andernseines gleichen rechtlich besprechen will. Jededieser claffenhat ihren besondern moclum pro-ceäsncll 1 weicher in der Kammer-gerichtswrd-nung eigentlich vorgeschrieben ist. Bey demdritten fäll warvor diesem nur ein weg zu ver-fahren/ hernach aber sind achterley arten undwege vorgeschrieben / aus welchen der klägereinen zu erwehlen hat / das allergewöhnlichsteaber ist heutiges tages/ daß der beklagte Chuc-fürst oder Fürst drey regierende Reichs-Für-sten ernenne/aus denen der kläger einen zuseinem willkürlichen richter zu erwehlen hat/welchem oblieget/die fache zum längsten binnenjahres ftist auszumachen / welches aber dochheut zutage auch nicht geschiehst. Was jederweg5 .rechtens.vor maße und moclum proceclenclihabe/ ist ebenmäßig in der ordnung ausgedru-cket. Vor allen ist wohl zu beobachten/ wasder Fürst vor pacta und Verfassung in seinemlande mit seinen Ständen und unterthanenhabe/ oder was sonst dißfalls Herkommens inseinem Ertz-und stiffte/oder Chur-und Für-stenthume und landen sey ; welche unverletztzu beobachten/ sonst siebtes Nullitäten undkanein dargegen von dem Kammer-gerichte be-schehenes verfahren oder urtheil keine krafftrechtens ergreiffen. Jedoch liegt dem Chur-und Fürsten ob/ solche Verfassung oder Conven-tions und herkommen zu erweisen. Dennauch regulärster ein Chur-oder Fürst seine un-terthanen/ oder auch einen geringem Mitstanddes Reichs nicht zwingen kan/ daß nach demachten wege selbige ihren Herrn oder höhern.stand vor denen neun Rächen des beklagtendelangen müssen. Bey dem Chur - undFürstlichen Hause Sachsen hat man diesenletztgedachten weg vor herkömmlich gehalten/und zwar nachdem Heryog Wilhelm zuSachsen ein halbes leculumvor auffrichtungdes Kammer-gerichts amz sonntagenach Lpi-xbamX A. C. 1446 mit seiner landschafft vonk>rXl,ten/ Grasen/ Herren/ denen von der Rit-terschafft/ Ade! und städten eine solche consti-tution aussgerichtet/ daß keiner bey Vermeidung„der acht von denen unterthanen jemand vor»»auslandische gerichte geist - oder weltliche zie-„hen / und daß die Chur-und Fürsten zu Sach-„sen / vermöge der Hofgerichts - ordnung/ vor„solchem Hofgerichre wegen ihrer patrimunial-„gürer stehen und recht geben / oder doch ge-„willkührte richter aus der landschafft nieder-setzen lassen wolten. Welches auch in Kuntzvon Kaufung und Vitzdoms von Apolda han-deln; item in fachen Anthon von Schönberg
contra Hertzog Georgen A. I 5Z9 in PUNÄ0seiner der Evangelischen religion wegen einge-zogener güter; ferner Georgens von CollmetschwiderChurfürstIoh.Friedrich in einer lehns-fache / dem man zween Rache und zweene sei-ner freunde niedersetzen müssen; desgleichen inkancratz vonPölnitz sache :e. beobachtet worden.In der Schwartzburgischen gleitssache ist manauch darauff bestanden / daß die Churfürstenund Hertzoge zu Sachsen dero unterthanennirgends/ als vor denen Chur-und FürstlichenRächen zu recht zu stehen / Herkommens wäre/welches denn auch nicht ungewöhnlich / da die
rechts »gelehrten /^esonb. 1 conti!. 2 n. 97 ill.constl. 126 n. 8, ll. (-2Ü. I obs.! n. 19. k.aucbbar. z(^il n. 146. k.sin!^ing cle ^.eg. 8. Lc L. l^,.l cl. 5 c. 6n.zz 17. 2 cl.x c. 16 0.5. Klost. I. constl. 50 n.z;2te^. const. 52 n. IZ4 le^. 8truv. Lx. IV H. 56 n. ^ur.keuä. (7. 16 a. 6. Istmn. jur. publ. z <7.9 n. 4z
und viel andere mehr solches mgemein von de-nen Reichs-Fürsten behaupten. Und hatttartmann pittoris in vorgedachter Gräflich-Schwartzburgischen gleits-fache die e!e<stio-nem fori, welche dem kläger in der K.GO.ausgesetzet/ civiliter und also verstanden wis-„sen wollen/daß sich der kläger derstlben in krau-„clem deren von längern zeitsn hergebrachten„besondern austrage nicht gebrauchen möge.
Nun ist diese obstervan?, die sich zumahl aufeine landes-Constitution bewirfft/ älter alsdes Kammer-gerichts Ursprung und geburt/welches insonderheit auch auf alt herkommengewiesen ist; man erinnert sich auch aus denenA<st>5 publicis, wie vor hochgedachter HertzogWilhelm seinen an Kayser Friedrichen ülin der lehns-empfahungs-fache A. 1465 ab-geschicktenRäthen unter andern auffgetragen/bey Kayserl. Majest. um einstellung der Kay-serlichen commistionen zwischen seinen unter-thanen anzusuchen und zu bitten/ (wie die 5or-„malia lauten) daß er (der Kayser) nicht ss„leichtlich der irrthum ob der vorSyen Kay-„serliche Majestät zwischen unser mannen in„unfern landen commistarien gebe / alsnechst„in der geringen sache zwischen dem kirchner zu„grossen Furre und Heinrichen von Grussen :c.Allmnassen denn auch in dem R.A. 1654 §.105dem Kammergerichte anbefohlen/denen unter-thanen und bürgern wider ihre obrigkeiten dieProcessen nicht leichtlich zuerkennen/ sonderndie erstere instanten und austräge fleißig in achtzu nebmen/was dagegen vorgangen/abzuthun/auch die violatores dergleichen erster instantenund geziemenden straffen willkührlich anzuse-hen / const. F. ,68 und cap. steopolcl. art. z.
Die Händel/welche vor die legal oderReichs - austräge gehören/ sind civil, fachen/real-und personal. anfprüche; ob lehn, fa-chen? da ist ein unterscheid zu machen unterschwerdr-oder regalischem lehn / und unter ge-meinem lehn; und wiederum/ ob das gantzeFürstenthum oder ein theil gefordert/ und obin petitorio oder postestorio, und in diesem obin oräinario oder lummario geklaget werde?ingleichen ob ein Fürst gegen die andern/oderob derKaysermit einemFürsten/oder ein Fürstals kläger mit dem Kayser zu thun habe.WennFürsten mit Fürsten zu thun haben/und gantzelande endlich zu-oder abgesprochen werden
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