Druckschrift 
Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
921
Einzelbild herunterladen
 

,It.

H.'X^.!^I«

?sS

ä!Ud

'ü?Wh

^-«1-1

i^MqjK'

7?ch?«Z

'AiHtzjG^ Zii'H WL

^ÄÄA/ßl'

s.'llj lH st

j r^s^kli^l^

^ ^Wl

ttüü?Sc^'^ii«^?!°

s-s

zK?

KK

',B^I>^

^'' Ä

>'

vom heil. Rom. Reich.

921

Deren ver^«nlassulig-

Bon denen Von den! austrage-gerichten / oder pri-austrags-qe-'yz^gjrten inttantien / als einem sonderbarenReich"/" und den Reichs-Ständen hoch angelegenengercchtsam/ ist folgendes zu vermelden/ daß sol-che austräge gewisse besreyete gerichte sind/daselbst gewisser Stande und Reichs - gliederjrrungen und rechts-fachen in erster instantznach der form und maße der Reichs-satzungenund gewisser Verträge untersuchet/ erörtert undausgetragen werden. Denn da regulierein Stand und Neichs-glied das andere in er-ster instantz vor dem Kammer-gerichte oderReichs-Hofrathe in fachen/ die dahin gehören/belangen solte/ und gleichwohl Chursürsten/Fürsten und Stande/ wie auch andere für-nehme unmittelbare Neichs-glieder/ wenn siealsobald zu den höchsten Reichs-gerichten ge-zogen würden / und ihre hohen Personen undfachen einer eintzigen instantz anvertrauen sot-ten/ geringerer conMüon,und in grösserer ge-sahr als die mittelbare Reichs - unterthanenund glieder wären/als welche in denen unter-gerichten ihre inttJ^ien/ und inclusive der hohenReichs-tribunalien zum wenigsten drey ge-richts-Stände haben/ ihre jura zu unterschied-lichen mahlen zuurgiren und darauffwachsamzu seyn. . .

So haben die Reichs-Stande mitgenehm-haltung undspprobatwn der Römischen Kay-serlichen Majestät/ als ihres Oberhaupts/ anstatt der ersten instantz die auserags, gerich-te conüitmret und angeordnet. Wiewohl imanfange die pluraütät derer mannen nichtdie motiva gewesen/ sondern es haben, diewillkührliche gerichte/ aller sppsreutz nach / inund nach den zelten des grossen interregni, dadie ordinar-Reichs-gerichtegantz verfallen wa-rm/ und das faust-recht am meisten im schwän-ge gienge/dm alier ersten ansang genommen.Indem leculoXiv findet man/ daß die Chur-sürsten sich schlechter dings in denen publiqvencontrovertien auf Ihre Kaysertiche Majestätund ihre Mit-Chursürsten erboten und bezo-gen haben;der- art. der Churfürstlichen ver-ein bringt auch dergleichen mit sich. A. 1474hat der tapfer Friedrich!!! selbst in dem Han-del mit Chur,pfalyein recht auf die Chur-sürsten vorgeschlagen, l-ebmann lu Lkr.8pir.7 c. IV5 führet das exempcl mit ChursürstOieeherrn zu Mapntz m,/ daraus die altenaustrage zu ersehen/und c. 114 ist abermahl zuerkennen / vor wem die Stände des Reichsmit recht vorzunehmen gewesen. HeryogGeorg in Bayern provocirteaufseine Räche/in fachen den Schwabischen bund betreffend;es käme vornehmlich mit auf die verbündnis-fe an/da sich die bunds-verwandten vergli-chen/wo einer dem andern zu recht stehenwolte/ die städte conlbtuirten auch ihre aus-trags-mittel/welche Verfassungen Hervach beyauftichtung des Kammer - gerichts in ihremgange und schwänge gelassen worden.Unterschied- In gemein theilet man solche austrage inlichegattun, diejenigen/welche in des Heil.ReichsRam-^ »tter-gerichts ordnungbekräftiget/ theilsvon neuem emgeführet/ und su einer ge-wissen arr und weise verfasset worden/und zwar von dem glorwürdigsten KayftrMaximilians i auf dem Reichs - tage zuKrste Haupt-Handlung.

Worms/da die Kammer - gerichts«ordnungzur conlllicntz kommen A.C. 1495/und wer-den daher legales oder aullreßX c»rcllN2tic>nisgenannt; und dann in bedingte oder ge-willkührrc / welche aufsonderbaren compro-Millen und compacten der Stände und glie-der des Reichs bestehen / und von Kayserl.Maj. cvullrmiret und bekräfftiget worden/die-se gattung ist alter als die erstere/ und heiffenaulkregse conventivnales ; wie kurtz vorherangezeiget/ daß sich Chursürsten und Stände/ja dieKayserl.iMajestät selbst auf dergleichenerboten haben. Oder es sind stamm-austräge/welche aus denen Verträgen und comp^tengewisser hoher famiiien ihren Ursprung neh-men/ und in Teutschlands so gemein sind/daßfast kein hauß oder stamm von alten hohen ge-schlechter« vorhanden / welches nicht derglei-chen ordnung und austräge unter sich aussge-richtet/.und bey gerichts-fällen darauffprovo-ciret hätte; und diese ttstutsriX oder stamm-austräge sind entweder erblich / und das ge-schlechte/ so lange noch einer davon am lebenist/ daran verbunden/oder nur auf eine gewis-se zeit und fachen unter gewisser maße beschrän-ket.

An feiten derer personcn/welche vor den W-r vor die-Rejchs-austrags gerichtet? belanget wer- ^den können/wird erfordert/daß es geist-oder werdmkan?weltliche Reichs - Stände/ oder unmittelbareReichs-glieder und ohne mittel der Kayserl.

Majestät Reichs-Hofraih oder Kammer-ge-richte unterworffen sind : nemlich des Heil.Rom. Reichs Chursürsten/Fürsten undFürstenmastge/darunter auch nicht regieren-de Fürsten/ Grasen und Herren begriffen/samt gemahlinnen/kindern/ schwestern/ witt-wen rc. und übrige Stände /benebst der fteyenReichs-Ritterschafft. Worbey doch wegeneiniger Reichs-städte noch exceptiones fürhan-den/ und dafür zu halten/daß diese rcZulariteeder Reichs-austräge nicht fähig sind / nemlichdiejenigen/ welche keine alte corzventicmZl aus-trage Haben/K. G. O. ; jedoch ist ihnennach uhraltem herkommen ein juckcium omicabi-lezu beförderung gemeinnützigen ruhestandeSzugelassen/wovon derHr.v.Uffenbachc.n lübtl1. etwas meldet.

Bey denen Personen dargegen/welche klä- Wer davvegers stelle halten/ ist dergleichen Nullität km.nicht Vonnöthen/ sondern es können auch mit-telbare Neichs-unterthanen/ Adel/ bürger undbauren/ nicht weniger fremde/ von waserleycvnclition die sind/ gegen den Fürsten und Für-stenmäßigen statt haben/ und diese vor den aus-trage--gerichten belangen. Daistderunler-schied der Personen und deren dignität und zu-stand doch wohl zu erwegen/ wenn von demrichter/ vor welchem solche erste instantz genom-men werden soll/gehandelt wird/ welches dieKammer - gerichts - ordnung in des anderntheils 2/Z/4 und 5 littst mit svnderbahrcr be-scheidenheitvorgeschrieben/und darneben ver-ordnet/ daßder austrags.'richter dem antwor-ter über 12 weilen nicdt entlegen oder emsessen/auch die ernennten Fürsten nicht aus einemHause seyn sollen: welches bernach in dem 6^purarions-abschiede^e A. !6OO § und nachdemze, tt, erläutert/und bey Adels-Personen undAaa aaa pri-