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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
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920
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erheblichsten fachet,/ so allhier tractiret wurden/ stn Nachfolger Kayser Carl v die fernere re-waren die kämpfiiche fachen/nemlich peinliche formation zur Hand genommen/ und durchklagen und ausforderungen zum duell und Churfürst Hermannen zu Cölln ausgehensaust - rechte/welches in vorigen zeiten in lassen/ dahcro hat es unter der Hand alle krafftTemschlande sehr im schwänge gienge. Vor verlohren. Gleichwie aber von denen meisten Der Mwediesem land-gerichte pfleget der Fränckische Churfürsten und Ständen/ so wohl obange-A^AReichs-Adel noch ietzo unter einander recht regter Massen bey der friedens-Handlung in gmchte-zu geben/und zu nehmen. Die ordnung des Westphalen/ als auch nachgehends/ wlderkampfs- gerichts hat aus Goldasten alle vorerzehlte land - gerichte beschwerung ge--^ in aää. jus publ.c.7 p.m. 750 einge- führet/und daß selbige gantz aufgehoben/auchbracht/und haben die Kaysere von einer zeit Churfürsten/ Fürsten und Stände/ sammtdurch ihre privilegia dargethan/ daß sie dieses den übrigen zu psriren nicht schuldig seyn sol-durg - und kämpf - gerichte hochgehalten / und ten / eiserig angetragen worden also habenHärder/ welcher im duell obge sieget/ nicht nur Ihre Kayserliche Majestät sich gnädiglich ver-die ehre gehabt vor einen braven kerl geachtet bunden in dero wähl - capitulation, die dabeyzu werden/ sondern auch den proceß gewon- befindliche excessusund mißbrauche abzuthun/nen. dieStände bey ihren darwider erlangten «xem-Das lattdge- Das land - gerichte in Zeancken zu tisns-Privilegien zu handhaben/ und jedemZranckm. ^ürtzburg ist nur ein pLrticulier- gerichte/ gravirten fteyzu lassen/ entweder 26 ^ulsmund muß die unmittelbare freye Reichs-Rit- csefaream oder ans Kammer-gerichte zu Zp-terschafft dieses orts recht allhier geben und peli-ren / wobey es bißanhero sein bewendennehmen; es ergchen hernach von dar diesppel- gehabt / und noch weiter haben dörffte/ weitl-mones an einen Bischoffzu Würtzburg/ ver- Ihr. Kayserl-Majestät als Ertz-Hertzog zuOe-mäge hergebrachter rechte und Ritterlichen ver- sterreich bey deren conlervation intereßiret sind,trage. A. 1500 richtete Rayser Maximilian lDasReichs-Dos landgt- Das land-gerichte in Schwaben aufder mit genehmhaltung und einwilligung derAAitt^ricbt- auf Leitkircher - heyde/ ist auch in keiner grossen con. Stände des heil. Rom. Reichs regiment einenchticher hMe. llllsration. auf/welches ein solch gerichte war/darinnen LMtM'Das Westphälische gerichte/ so man nicht nurvonden rechtfertigungen und privat-das heimliche gerichte und vehm - recht fachen/ sondern auch vom kriege und frieden/genennet / ist von einem Kayserlichen Frey- und allen andern des Reichs Hoheit undGrasen und dessen zugeordneten schöppen und fummam rerum belangenden fachen mit gros-stuh! - Herren/ zwischen der Weser und dem set gewalt und macht gehandelt und geurthei--Rhein gehalten worden; weil aber selbiges let wurde. Denn weil hiedevor / wie auchaufvle! unvernünfftige gewohnheiten von sei- noch ietzo / die wichtigsten das gantze Reichver ersten Verfassung öeZeneriret/ der blutdann und dessen säminilkratlon betreffenden Händelzu sehr mißgebrauchet/ und/ wie man saget/ die und fachen auf Reichs - täge gehöreten/ Chur-diebe erst gehenckt/ und hernach auf das cor- surften und Stände aber ohne Verlust vielerxus äeliHi und dessen umstände inguimet/ so zeit und kosten/so offt/als es die gemeine woht-hat es nicht bestehen können. Die reformatio!, fart erforderte/ nicht zusammen kommen kon-dieses alten ftcyen und heimlichen gerichts und ten/die wenigsten fachen auch langen aussder acht in Westphalen hat A. Christi 1456 schub nicht litten / hat sich das höchste Ober-Ery - Bischofs Dietrich zu Cölln gemacht/ Haupt mit den gliedern auf ein expeckem ver-vnd vom Rayser Sigismunden bestätigen glichen / und zu ietztgedachtem ende nebst demlassen/ wie solches bey dem Goldast in den Kayserl. Commistario zwantzia Personen ausReichs-satz. fol. i6zzu befinden; es halff aber der Stande mittel niedergehet / und einenwenig/und waren die mjunen und geschwinden solchen Reichs - Rathconlütuiret/ wie die mprocesse und deren ungerechte executioncs so corpore der Reichs-abschiede befindlicheregi-groß/ daß A. 1467 Chursürst Friedrich bey menls-ordnung besagt. Er hatte auch in re-Rhein/ Ery-Heryog Albrecht zu <l>e- ligions-sachen anzuordnen/ und ließ wider l).sterreich/Bischofs Ruprecht zu Straß- Luthers reformatio!, am 20 Jan. 1522 einbürg/Marckgraf Carl zu Baden/und vie- scharff Mandat ausgehen/ Reichs-abschiedle Grafen/ wie auch die städte Straßburg/ 1524. Z. 29. Als aber nachgehends KayserCarlBase! / Hagenau/ Colmar/ Schterstadt/ V sich einer höheren autoritär im Reiche an-tNülhausen/ Hreyburg/ Breyjach und viele maßete/und man seiner praepotentz in viel we-andere mehr aufdem confm^erations. tage zu ge weichen müssen / die Chur-und Fürsten sichFreyburg sich vereinbarem,/ daß (1) sich kei- der religio;, halber trenneten/ die protestiren-ver von denen verbundenen vor sich oder dero den in kirchen - fachen dem regimente keineunterthanen vor solch gerichte stellen/ sondern paritior, leisten wolten/ der beyirag zu dessensein recht anderswo coram competente bey ver- unterhalt sich unter der Hand auch schwehrermeidung einer leibes-strafe ausführen; (2) daß machte / wurde dieses Reichs - regiment all-mandie boten/welche von solchcmgerichte brie« mahikg emgeschräncket und so lange daran wo-fe oder citationes brachten/ zur hafft bringen./ o'ifciret/ biß endlich nichts mehr davon übrigund nach befinden derbriefe / am leibe straffen/ blieben. Daher in dem Reichs-abschied oderund (z) zu behauptung dieses alles einer dem reformatio,, des Kammer-gerichts §. dieweilandern mit heeres-macht/ da nöthig / beyste- fcbon :c. zufinden/ daßesA. isZi bereits Ver-ben solte. Und Rayser Maximilian l hat fallen gewesen; man kan Hrn. 0. Rechenber-A. ,s!2 aus dem Reicbs-tage zu Trier auch dax- gers/ ^beol. ?rof. ?r,m. zuLcipzig/ clillsrtat. hier-innen oerordnet/und zehenjähr hernach hat des- von lesen/ MM. Vol. ?. 2 ä. 14.