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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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te/und wird also allezeit die juristilckivn conti-nuiret. ^

DatKay-eil. llber beyde hohe Hof- und Kammergerich-und Reichs- auch folgende Rstchs-gerichte/nemlichzuRvÄweU. das Raxstrllcheund Reichs- Hofgcrichtez-.t Rorhweil/ dessen stiffter ist/nach der ge-meinen rru6itwn,Rapscr Conrad, geböhr-nerHertzsg in Schwaben / als welcher es A.C. 1146 oder des jahres hernach in diese stadtum ihrer bewiesenen standhafften treueunder-littenen schadens zur ergetzlichkeit ewiglich er-hoben/und verordnet / auch mit ordentlichemgerichts-zwange/ ansehnlichem bezirck und son-derlichen fteyheiten also verschen und begäbet/

das' es vrdmzrism ItKosrü UNd cvncurrentern ju>rjzäiÄionsm mit und gegen allen Ständen undobrigkeiten/ so in diesem bezirck gesessen/ in allenund jeden fachen / unverhindert männiglichs/haben / auch die Grafen von Suly/ und nachderen absterben ausKayserlicher belehnung derregierende Fürst von Schwakenberg / als ta-cke! des letzten Grafen zu Sultz/jm nahmenund an statt des jedesmahls regiercndenRömi-fchen Kaysers dasHofrichter-oder?r?esiäenten-amt führen/und selbiges zu immerwahrendemlehn haben und tragen / auch neben ihme jedes-mal Xii Beysitzere von Adel oder gelehrtesevn solten. Aus dieser sunästlon und RaffersMaximiliani l ordnung zu Augsburg A.1496 auffgerichtet/ welche beym Goldast in denReichs - satzungen toi. 206 zu finden/ erscheinet/daß es nicht / wie die anderen hohen Reichs-ge-richre/ sich auf das gantze Rom. Reich Tem-scher nation/ sondern nur aufdie vier Reichs-krexsc/ Francken/ Oesterreich/Schwabenund Rhemsirohm/ und doch nicht völlig unddurchgehends/erstrecke. Jnmassen nicht nurdieChursürstm/ sondern auch viel Fürsten/jaselbst viele des fteycn Reichs-Adels durch Kay-ferliche priv-leZien ausgenommen sind. So er-kennet es auch nicht in so vollkommener gewalt/wie die andern hohen tnbunalien/ sondern mankan von denen urtheilen und bescheiden diesesHofgerichts an dasKammergerichte/ oder denReichs-Hofrath geilsten; ja diese höchstengerichte sind in der poli'ess ve! czuali begriffen/daß sie inkibltioncz nach Nothwei! erkennen.Sonst aber clilfiomret Kayserl. Majestät alleinbey diesem Hofgerichte/ und nimmt auch alleindie ausserhalb der sppeliation eingewendetex,rovoc2tione8 und recursus bey dem Reichs-Hoftathe an. Chur-Mayntz und die übrigeKammergenchts-villtatorez sind aber aus son-derbarem Kayserlichem aufftrage mit der vill-tztwn desselben beladen.

Nachdem die Stande des Reichs viel ge-brechen bey diesem und folgenden geeichtenwahrgenommen / haben sie bey den friedens-traNaten inWestphalen ihre beschwerden dar-wider vorgebracht/ auch auf deren abschaf-fung inständig angetragen. Es ist aber diesefache ihrer Wichtigkeit nach auf den nechstenReichstag verwiesen worden/ art. v F. 55 inLn. Als nun von dem Grafen zu Sultz beweg-liche remonkrsrion Hierwider geschehen / auftheils vorgebrachte beschwerden und excelie ge-antwortet/ die übrigen aber/ wenn sie eclirtwürden/auch abzuhelssen/und die Hofgerichts-ordnung/ samt gleich und recht gegen männig-

lich zu halten versprochen worden/ so ist derakolitivn halber noch nichts gewisses Katuiret.Die memorializ hat man bey dem I^un<iorxiound k.imnseo zu lesen : indessen aber ist in derKayseriichen wahstcsxitulationsrt.,8 der Kay-serliche schütz gegen die exteniion der ehe-hafsts,falle versichert und andere eingriffe ab-zustellen vertröstet worden. Sonst ist zu wis N^er dies,sen/ daß dieses Hofgerichte den unterhalt von R?chs?g?-denen sportulen haben solle/ daher wohl kein richtetenzweiffe.'/es werden dann und wann klagen ge- üchÄ».höret werden / daß pro am^liznciä jurisciiciioneöc xsniorum plevnssmv gearbeitet werde. Manbeziehet sich im übrigen auf die gelehrte Merts-tiondes Hrn. D. lvluuritii,gewesenen^llell'ori»beymKammergericht/die er von diesem Hof-gerichle geschrieben/ it. den von Ujftnbach cisconlil. sul. c.lZ^ subll 2,da er aus dem Reichs-Hofraths - buche die casus inevocabiles oderehehafftcn crzehlet.

Vas land-gerichte m Hagenau auf der Das landge-Lauben prXtenciiret das gerechljam ä«sp^ellanäo aus einem Kayserlichen A. 1497 er-haltcnen privilegio. DieKammerzu Speyeraber hat darauff keine reüexlon gemacht.

Seilher derFranyöischen reuniou und desRyß-wickischen stiedens/ ist es in einen andern standdamu gerathem und stehet umer dem Eijaßi-schen Parlementzu Ensißheim.

Das land-gerechte in Schwaben wird Das landMin denen dreyen Reichsstädten/ Ravensberg/ Ate zuWangen/ Ißne/ und dann in dem flecken "Ziltdorff/ genannt Weingarten/ gehalten/und sollen Bürgermeister und Rath jederstadt/ insonderheit aber auch Amtmann undRäch des flecken verordnen/ damit jedes land-gerichte mit zwölff urcheil-sprechcm möge ver-sehen werden/ welche in geistlichen/weltlichenund kriegs - fachen erkennen. Die gmchtbar-keit dieses land-gerichls erstrecket sich über dieDonau biß ans Würteubergcr-land/ biß andm L'ch/ noch hinauff gen Reitt an die brü-cken/ darnach hierüber auf Tornheim/ an dieGraubünd/ zu ansang des Schweitzer-lan-des/ folgends gen Costantz/ auch hierüber aufStockach/und von dannensoweit der bezirckdes Schwaben-landes gehet.

Die sppellzticines ergehen nach Speyer vondiesem land-gerichte/ und obwohl das Ertz-Hertzogliche HaußOesterreich dasselbe pfands-weise innehat/und dieses sonst mit dem pri.vileglo (Zs non gppe!!sn6cz in allen seinen lan-den und gebietschafften/ auch pfands-innha-bungen versehen/ so hat das Kammer - gerich-te die spjiellatlones dennoch angenommen.

Das bürg - gerichte zu Nürnberg hat Das burg?vorzeiten beständig in dieser Reichs-stadt müs-Zf.'^msen gehalten werden / biß K-Friedrich Iii A.1456 Marckgraf Albrechten zu Branden-burg und dessen erben verstattet/solch ge-richte auch ausserhalb der stadt Nürnberg indem Burggrasthum oder andern enden solchenlandes und gebiets zu halten. Und RaxseeCarl der I V hatte dem Burggrafen/ vermögePrivileg zuRvm anz Oster-tage A.izss gege-ben/ verlaubet/ daß/wenn er oder feine erbennicht selbst dieses gericht besitzen wölken oderkönten/ sie macht haben solten/einen ehrbarenRitter an ihre statt zu ordnen. Unter denen

erheb-