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Des Europäischen.Herolds ersteHaupc-Handlung
Verkundi-gütty derseUb?n.
„le/ und niemand daran freveln möge. Dann„daß alle Lucht und recht / auch alle anforde-„rung/ die sie haben sollen/ gegen ihre schuldner/„und die/ ?s ihnen verhafft/todt und abseyn/daß„ferner alle ihre lchmverfallen/und sie vor un-redlich/ und aller menschlichen gesellschafft/5,ja selbst des gemeinen Gottesdienstes und der„kirchcn bcuebcien unwürdig gehalten werden.
Die am Kayserlichen Hofe gesprocheneachts-urthcjle werden durch die Kayserli-chen Herolden denen geächteten an dem orteihrer behausung augeküudiget / oder dieachts-briefe an die thore angeschlagen/ oder beytrompeten - schal! und mit Zuziehung notariellund zeugen vorder geachtetenstadtoder schlös-se niedergelegt.
Die art und weise/wie jetziger zeit einNeichs-Stand in diese strafe zu bringen/ oder zu er-klaren fey/ist noch nicht völlig zur erörterungkommen. Denn ob wohl in der wähl«capim-lation Kayser Zcrdinandens !!I dieser vorhinso deutlich nicht ausgedruckte Pollns dergestaltexprimirtt und versehen worden / daßdieKay-„serliche Majestät ohns worwiffen/ rath und„verwilligung des heil. Rom. Reichs nicht in-„tereüirter Churfürsten/ auch bey offenbarer„that/und da der sriedbrecher in sestiem ver-brechen beharrlich undehätlich fortführe/auch„also eines sonderbaren processes mehr von Nö-then wäre/ dennoch zur würcklichm achts-ex-„rlärung nicht schreiten / sondern vorher com-„mumciren/ und auf einer collegia! - zusammen-„kunfft dero gesamte ausdrückliche erklarungeinholen wolte und solte.
Welches auch in der jüngsten Kayserlichenwahl -csxntulation art. 28 wiederholet und ver-sehen worden/ daß in solcher ein ordentlicherproceß gehalten und vollzogen werden soll / wiees sich nach der A. isss resorminer Kammerge-richts-ordnung/ auch daraufferfolgter Reichs-abschiede gebühret/ und was bey künfftigemReichstage ferner verglichen werden mochte:wäre es aber fache/ daß die that an sich selbergantz notorisch und ostenbar / der sriedbrecherauch beharrlich und thatlich fortführe / also daßes keines sonderbaren procestcs von nöthen. sowolte Jhro Kays. Maj. doch auch mit Zuziehungdes H.Reichs ohnimersttirter Churfürsten/eheund bevor sie zur würcklichen achts-erklärungschritten/communiciren und ohne deren erfolg-ten rath und ausdrückliche emwilligung damitnicht verfahren; man hat sich aber bey dem fol-genden Reichstage über dem moäo 6c oräinsnicht vergleichen rönnen/dannenhero auch dasdißfalls gemachte concept noch nicht zurReichs-adschied-mäßigen verbündlichkeit kom-men.
Sonst ist noch anzuzeigen/ daß besage derReichs-conltttutionen ein unterscheid sey zwi-schen geist-und weltlichen Personen / unddaß die Römtsch-Catholische clerisep/we-gen der clepenclsn? V0N demftuhlezttRoMMitder ordentlichen straffe des Hannes nichtbeleget/ sondern ibro die von Kayserl. Maje-stät und dem heil. Reiche habenden regalienund lehn allein eingezogen/auch das achcs-ur-theil in dem conliliono, wann der Kammer-richter oder prseliclent aufm gerichtsstuhle sitzet/abgelesen und publiam zu werden pflege.
Wann aber ein Evangelischer Bischosifoder pottuürrer was bann-würdigesverwürckte/ist kein zweiffel/ daß er auch gleichdenen weltlichen Ständen in die acht und o-beracht vertheilet werden könne / weil diePäbstliche junzcli^ion durch die Neichs-gesetzeso gut als auffgehoben ist. Allein bey demgantzen achts - proceß ist zu mercken / daß ausserdem llatu bostilitatiz, wohin das inKrumentuinxaciz sein absehen hat / zum würcklichmReichs-bann nicht verschütten werden kön-ne. Und ist bey dem Kammergerichte die artder acht/welche ihnen zu Flamen übergeben/K. G. O. ?.»e. 2 lit. 9.1594 5.68 sehrbehutsam zu gehen/ weil/wie oben gedacht/der
moäus 6c oräc> auf dt6 Reichs -6eliberatioue5
gewiesen/ und noch unerörtert stehet. Wie denn -auch dem Kammergerichte nicht gebühreev iacaulis majori momenti von des Reichs achtvor sich die schuldigen zu ablolviren. K.G.O.?.2i.l6F. So auch/:c.
Als sich der Churfürst zu Cölln samt sei-nem Herrn bruder Chur-Bayern inder ietzodurch den krieg vemilirten Spanischen lucces-lions-sache zu der feindlichen Cron Franckreichgeschlagen/ jener denen feinden des Reichs seinChur-und Fürstenthum Cölln und Lüttichemgeräumet/ dieser aber botMeer in Schwa-ben und Bayerischem kreyse aZiret/ und keineermahmmgen helffen wollen / dahero auch dasReich den krieg wider die Frautzösischen Hess-sershelffer äeciariret / haben Ihre KayscrlicheMajestät wegen der achts-erklärung mitdenen Herren Churfürsten vertraulich inschrifften über der «zuMioue /Z.» ? der privativ»gegen Chur-Cölln/und des bannes gegenChur-Bayern commumciret; Chur-Mayntz/
Chur - Trier und Chur-Pfaltz sind auch dabeyzu frieden gewesen/ und dafür gehalten/es sey 'der wähl - capaulation damit genüge geschehen/
Chur - Sachsen aber und Chur-Brandendurghaben es aus erheblichen Ursachen zur collegia-lischen äÄliberstion gebracht wissen wollen/undsind/da der Kayscrliche Hof die schrifflliche
communicstio» der Wahl - eapitulation confoi-r»
zu seyn erachtet/dennoch dabey geblieben/ daßalso dißfalls noch biß dato kein gewisser schlußvorhanden.
Vas Rammergerichte des heil. Römi-schen Reichs wird durch den zeitlichen to-des-fall der Rayserl. Majest. nicht verän-dert oder geschlossen/ und ist ein kennzeichenXternae L.eipub!icX 6c XtcrnX in re publica jutiitiX; Hegnes
an statt des herrschenden Kayserlichen nah-t^o exp-.mens aber werden derer Herren Vicariorumdes Reichs/ als Chur-Bayern und Chur- dem nahmenSachsen/hohe nahmen und vicaxiats-insiegelgebrauchet / und so lange damit expeckret/bißder Kayscrliche thron durch die wähl wieder er-setzet worden / da deNN die vicarists - jurischAlsnihre endschafft erreichet/ und der Kammer--richter/ ittTliclenten / /Z-llsllorez und Kammer-verwandten wiederum bestätiget/ und unterdem neuen Kayserlichen nahmen und lecrstoa^uilae zur expeäition V0N NkUtM babilimet
werden. Wann aber ein Römischer Königvorhanden und auf den regierungs - thron stei-get/so versendet er nur durch Chur-Mayntzsein Kayserliches siege! an das Kammergerich-te/und