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vom heil. Rom. Reich.
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Vewrdtwng den sollen; und in dem letzten Reichs-abfchie-Mlgwkeit l6s4 man sich F. 128 verglichen / weil
'unter andern auch der Ursachen halben derjenige Fürst/ welchen in person der vilitanonbeyzuwohnen/ oder einen andern Fürsten anseine statt zu verordnen/die reihe getroffen/sich zu mehren mahlen/ ungeachtet der im wi-drigen falle angesetzten strafen von fünftausendgoldgülden/ entschuldiget/ und dadurch die vi-Nation« oder vielmehr reviliones allerdings ge-stecket/ daß hinfühw an dem Fürsten/densonst denen Visitationen in person beyzuwohnendie ordnung betrifft / solche persönliche erschei-nung in willkühr gestellet/ und ihme aus sei-nen <zuali6cirten Rathen / gleich denen andernbeschriebenenStänden jemand/doch daß esei-. ner der vornehmsten mimttrorum sey/ an sei-ner stelle zu verordnen / erlaubet worden.
So ist es mit würcklicher vornehmung mehr-gedachter Visitation dennoch fernerweit zumanstände kommen/ dahero das kammer-gerichte selbst bey der itzigen Reichs - Ver-sammlung zu Regensburg um fördersam-ste bewerckstellung besagter Visitation instän-dig angesuchet / auch deshalber ein Mach-ten und gewürigen Reichs-schluß/ die würck-lichkeit aber biß äaeo noch nicht erhalten.Gleichwohl hat sonst die werthe heilsame julütz/so in vorigen teutschen trübseligen kriegs-zel-ten fast gantz zu gründe gerichtet/und durch dieWaffen vertrieben wo:den war/aufdemReichs-Verbssse^ tage zu Regensburg A. l6s4 die glückseligkeitUnwesens' gebabt/ daß sie auf einen bessern fuß wiederim Reiche, scfttzet / die Mangel und gebrechen/ zumahl dievormahis beschwerliche weitlaustigkeit/so vielmögiich/abgethan/ derpruntuz linZancli dochguter Massen bezähmet / und der gemeinenReichs-wohlfahrt eine grosse stütze unterzogen- worden ; wann nur die gesetze zur oblervantzkämen/und nicht auf die person und derenprXpotentz/oder andere vezzögnliche wege mehr/als auf das gleich durchgehende recht gesehenwürde.
In welchen stücken sowohl bey der gericht-barkeit/als auch dem processe/beyde vorbeschrie-bene höchste Reichs-Hof-und kammer-gerichteunterschieden sind / und was sonst bey dem letz-tern höchsten tribunal zu wissen von Nöthen/solches haben dieLcriptoresrerum cameraliumfleißig aufgezeichnet / und davon sonderlich!).?auermeil!er inseinemgelehrten wercke äs ju>rizäiAione dib.il c.f und der selige Herr Hof-Rath 0.6erkarä in seiner Handlung von denhöchsten Reichsgerichten mit guter zuverläßig-keit geschrieben / auch sok.'rkeoä. Sprenger an-gemercket/ dahin wir uns dißfallsgeliebter kür-tze halber beziehen.
Klage auf Daß man bey dem Kammergerichte wegendie Reichs- überfahrung des Kayserlichen land- ft'iedens/oder auch wegen feindlicher anderer verbrechenund extremen Ungehorsams auf des Reichsacht und bann klagen und verfahren könne/solches giebt die ordnung mit mehreren.
Alte strafen DieFranckenund Schwaben hatten vordes land- vielen leculiz in Übung / daß die land - fried-fnedbluchs. schere/ und zwar standes-Personen ei-nen Hund/ die beamre einen stuhl / deriandmann ein pflug-rad von einer Graf-schafft oder gerichts-dezircke zumandern tra-
gen musten. Drum straffte Rapser Frie-drich l psalggraf Hermannen bey Rhein/wegen verübter befehdung und angefangenerausiäuffe in Italien damit/ daß er einen schä-digten Hund eine gantze meilwegs lang zurstraffe zu tragen angehalten wurde. Seitherda die hohen juäicia jm Reiche conüituiret wor-den/ hat man auf solche fälle/ da wegen gewalt-samen Überziehens und land-ftied - bruchs aufdie achrgeklaget worden / folgenden proceß zubeobachten gehabt.
Erstlich so muß vor allen dingen der proceß Proeeßwrechtmäßig angestellet/ und der achts-erkla-rung auch in notorüz prXmittiret werden / dar-auff erfolget die äenunciation solcher Massen.Es erzählet der protonotarius aus dem urtheiis-buch alle des ächters begangene Handlungen/mit vermelden/dieweil dieselbe erwiesen/ daßder beklagte derentwegen/ vermöge Verord-nung/in die acht erklaret. Wenn nun diesesurtheil durch den proeonotanum in öffentlicher2uäien2 also verlesen / so stehet der Kammer-richter samt den Beysitzern von stund an auf/(derR.A.zu Regensburg äs ,576 §. damitdann:c. will/ daß in solchem fall alle ?rXliäen-ten und Beysitzere im gerichte zu gegen ftyn/auch von dannen hinaus / an gewöhnlichem ortunterm freyen Himmel/zu publicirung der acht/„sämtlich erscheinen sollen) liefet unter dem„freyen Himmel auf dem marckt zum andern„mahl des ächters begangene Handlung/erklä-„ret ihn in die acht/ erlaubt sein lech/ haabe„und guth jedermänniglich ftey;so solches ver-nichtet/ zerreißet erden zettel/ wirsstdiestü-„cken auf die erden / nach solchem allen werden„die acht-briefe an dem orte der achts-erkiä-„rung/derrsüäsn? oder wohnung des geächte-„ten/an die kirch - oder rathhaus-thüren öffent-„iich angeschlagen / auch aufansuchung des ge-„gencheils dem geächteten durch einen Kam-„mer - boten zugefmiget/ welches von der ober-acht zu verstehen. Denn die acht an sich selbstist nichts anders / als das erstere Kayseriicheäecret, krasst dessen befohlen wird / bey pön„der acht dem Kayserlichen mannst zu gehorsa-men / oder im fall Ungehorsams in des Reichs„bann dann als ietzt/und ietzt als dann/gefallen„zu feyn. Däfern nun diesem mannst zu wi-der in dem verbrechen und Vergewaltigungfortgefahren wird/ erfolget das zweyte äecretoder die ober-acht/ vermöge deren ein land-ftied - brecher in die vormahls angekündigtestraffe der acht ipfo jure 6c facto gefallen zuseyn nochmahls mit obgemeldten folsunitätenäeclanret wird.
Als tNarckgraf Albrecht zu Branden-burg zu Rapser Carls v zeiten/wegen seinerauftührischen Händel/ diese pön verwürcketzuhaben / erkläret ward/ machte er spott daraus/und sagte/ acht und aber acht macht sech-zehn; dergleichen verächtliche Worte auchvon denen pi-Xtenäemen in der Jülichischenfucce5lionS - controverlie / UNd nach der Handvon dem Grafen von Mannsfeld / und HerrnChristian zu Braunschweig geführet wordenseyn sollen.
Die eiferen solchen Reichs-bannes beste- WürcküngHen hauptsächlich darinnen/daß der geächteten <,ch^„leib undMallermänniglich erlaubt seynsol-Zzz zz z le/und