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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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916
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?i6 Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung

was Personen die urtheile zur exscutio» ge- de rechtens reculirt/ sollen diese denen andernbracht werden / und was noch mehr der perso- die reise-und zehrungs-kosten wieder erstatten,nen / fachen und des processes/ auch der Smn- Von der straft derKayftrlichen Commiffarien/de des Reichs Privilegien halber anzuführen wann diese aussen bleiben/ist nichts geordnet/von nöthen/ davon ist allhier zu handeln weder vielleicht weil Aapjerliche Majestät niemein Vorsatz noch gelegsnheit / und beziehe ich säumig gewesen/die Reichs-juäiy auch djß-mich dißfals auf die ordnung selbst/ den letzten falls zu befördern / des hohen reffet zuReichs-abschied / gemeine bescheide / dann aus geschweige?». Wenn nur etliche wenigedie fürtreffliche schrifften derer jcnigen/ wel- aussen bleiben / oder alle versammlet sind/ sol-che über die kammer - gerichks ordnung com- len die erscheinende mit der Visitation fürfahrenmcntiret / und den cameral - proceß beschrieben und die nothdurfft handeln und schließen; diehaben/ darunter o.fricl. ^uiäunns, O. Pcob eingeschlichenen Mangel und gebrechen ressor.

Blume / l). koäingius, v. SLb^annemann. Oe- miren und corrigixen / auch/ da es nöthig/

na^iius, O. Magenhorst/v.vel^berr vor an- rsviliones der urtheile vor die Hand neh-

dern das ihrige stattlich proeKiret/ und mit son- men.

derbahrem nutz zu lesen sind. Und legt ihnen die kammer-gerichts-ordnungchemrechte recht/ wornach in procellüalibuz und I"it .z6 des^ theils die gewalt bey/ diese ord-alhiergespzßimeiitis caulärum gesprochen wird / sind für- nuug zu clsclariren/ zu bessern / auch Weits-che»! werde, nehmlich die sonderbare kammer- gcrichts- re fürsehung und Verfügung süczunehmenordnung cle ästo Augsburg den 2 5 Septcmb. und Zu machen /worinn die viLtatores mehr ge-isss samt denen von dem hohen gerichte ausge- walt als die Kayserliche Majestät selbst undfertigten gemeinen bescheiden und urthei« die Kammer-richter undBeysitzere haben,len/ die Geichs-abschiede und conllitutionez So sorgfaltig und rigoureux nun diese vili Ist ms ste-in religion -undprofan-sachen/ sonderlich der tstions-ordnung verfasset worden/ so wenigleyte Reichs abschied 6e^.i6s4/ die Hand- hat sie bestand gehabt. Denn es sind öfters de» streit ü,habung des friedens/ die kaiserliche wähl- m fünfzig jähren keine visitatioves gehalten wor- ^chen^rwcapimlation, denn alle redliche/ehrbare und den/die doch jahrlich beschehen sollen. halt.ländisHe ordnungen/ statuten und ge- Die ursach dieser reichsschadlichen unter-wohnheiten der Fürstenthümer / herrschuf- lassung rühret aus der berühmten A. i;8; ent«len und gerichte / die vorbracht werden/ wor- standenen Reichs-controveuiedesgetstljchc»,aus auch der Kammerrichter/ Präsidenten Vorbehalts her. Denn als A. is88 die vili-und Beysitzere ihre amts - Pflicht und eyd ab- >, c-zfon des kammer ° gerichts in der ordnunglegen müssen / und dann endlich haben sie auf ,, auf den Ery-Bischoff zu Magdeburg /da-die gemeinen rechte zu sehen; vi<k i). Scbilter tnahls Marckgraf Joachim Friedriche»»ill p?X5. prsx. sm. kom.iri koro (Zerm. prsef.zu Brandenburg/trass/wölken ihm die Ca-ll. Seckendorf, und Lx?rc. ll §. 12. 6c in addit. tholische Stande deshalber auf Reichs-lagenViiit-twn Damit es auch ordentlich und denen Reichs- keine leilion und Votum verstatten / weil erserichtt ^'satzungengemäß bey diesem höchsten Reichs-der Neformirtcn religio» zugethanwar/undgerichte hergehe/ und alle gebrechen verhütetsuchten ihn also auch von der Visitation aus-werden mögen / ist verordnet worden/ daß das- zuschließen. Daher denn kommen / daß dieselbe jährlich durch die Aa)sser!ichen/ auch vilitationez an sich selbst/ zu grossem nachtheil(Lhur-Fürsten / Fürsten und Stände ver- der Reichs - juüitz und beschwerlicher aufhäuf-ordnete Commißarien und Rache / den erstenftmg so wohl der gemeinen gebrechen desMaji an dem orte/da es gehalten/vilitiret wer- kammer-gerichts/ als auch etlich tausend auf-den soll/ dazu der Aaysteriichen Maj. Com- », gewachsener revilionZ- fliehen/ ins stecken ge-mißarien/dessen Cantzler undzween Räthe/ci-rathen.

ner von Adel und ein gelehrter / denn von we- Im pragischen friede 6s 1655 wurdegen Chur Mayntz/ als Ertz-Cantzlers des zwar K.25 versehen / daß eine extraorcknari-heil. Röm. Reichs/ von jedem Kurfürsten ein vititarion, gleich sie A. 1600 geschehen/ vexmit-Raeh/ denn zween Fürsten oder Farsteli- tels eines äsputations-tages angestellet/ undmäßige/ein geistlicher und ein weltlicher / deren von remeäirung der gebrechen gerachschlaget/das erste jähr der geistliche in eigener person / inmittels auch mit denen jährlichen orcknari-und der weltliche durch einen Rath/ und das vilitarionen/ ohnbehindert des Magdeburgi-andere jähr der weltliche in eigener person/und schen dißsalls beyseits gestellten voti, fleißigder geistliche durch einen Rath/ nach der im verfahren werden sollen. Die fortwähren-Reichs-Rathe habenden ordnung: deßglei- de kriegs - unruhe im Reiche aber hat die heil-chen die Prälaten/ Grafen und Städte/ same interitiouzu keiner würcklichkeit kommenauch jedes collsZium durch einen Rath zu sol- lassen; der Prager-Friede war auch bey de-cher jahrlichen viftationerscheinen sollen. Die nen Schwedisch-gesinnten Ständen sehr ver-convocation sothanen vilitation - convents ver- haßt / und obwohl nach der Hand durch denrichtet Chur-Mayny. ^Westphalischen ftiedenschlußdieobüacula>de-Vermöge der Reichs-conlkitutionen soll kei- rentwegen die vilitstione; und reviliones bißner der gemeldten Commiffarien ohne leibes- dahin gehemmet worden / aus dem wege ge-noth halber/ welche allein entschuldiget/ aus-räumet / und versehung geschehen/ daß diesen bleiben/bey strafe sovogold-gülden/wennerwehlten oder polluürten Ertz-und Bischöf-esein Fürst/ und iQOOgülden/ wenn es einfeoder Prälaten derAugsburgischenconfts-geringerer stand/ welche zur nothdurst dessionanfall gemeine und sonderbare Reichs-kammer- gerichts angewendet werden sollen; 6epur2tion vilitstion-revilion. und andere tägekamen sie aber gleich / und würden mit bestau- durch gewöhnliche milliven eingeladen wer-