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vom heit. Rdm. Reich.
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da die relaxstion eines eydes sä esseÄum a^en-cli gesuchet wird; (8) fachen / da man ex leZsäissamari wider einen rsrions csulse immeäist-unterthanen klagt; (9) da von überfahrungeines Äußerlichen Privilegs sä esse6ium p«.NX privilegio insertX gehandelt wird/ wobeyaber die reguillta in acht zu nehmen sind; (IQ)in gemein / du wider die Reichs-conttitmi-onez etwas begangen wird/ welche fachendie vier falle pflegen genannt zu werden/nem-lich: (l) wenn eine solche that vorhanden/die keines weges zu juttssciren/ und also-fort strafwürdig ist; oder (2) ein unwie-derbringlicher vexlust und schaden an leibund leben/ haab und guth daher erscheinet;oder(z)periculurn Minors ist; oder (4) sonstdie gemeine tranyuillität/ Wohlfahrt undnuy verbürget wird: als / in denen täglichproceffe erkannt werden/auch mit übergehungder sonst obhandenen austrage/ Vennes greif-fen diese vier fälle so weit um sich / daß es un-möglich ist alle Zenera fsÄorum zu erzählen/wiewohl eben diese laütuäo verursacht / daß zutiefin der Stande erste inkanüen gegriffen/undhernach zu grsvaminssus auch erkäntniß dermcompetentz ursach gegeben wird, (il) ver-weigerte oder allzulang verzögerterechts-hülfe/welche aberalsofort bescheini-get werden muß. (12) von connexitat derfachen ist vorhin gesagt / (iz) wegen der luus-tion des strittigen stücke landes/oder guts/es sey lehn oder erbe/hat das kammer-gerich-te auch M sprechen/wenn schon der bekiagre keinimmeäiater Reichs-unterthaner ist. Bey denen5eu6siibus brauchts noch viel äissnguirens/ viä.LIum. 4». (»4) wegen gewisser gerichtli-cher säuum» e. g. zeugen-verhören in fachen/die zu den austragen gehören / und sä perpe-tusm reimemoriam angenommen werden sol-len/ da das kammer-gerichte bloß die informs-tion vor sich intenäiret/ ü. die Vollstreckungder nrtheile/ welche der spreche? ntchtexeguiren mag: zum exempel; Wann vondenen austrügen eine lenten? rechts kräftigworden/ it. conlirmstlones der vormündereb?y unmittelbaren Reichs-unterhörigen ; itemconllrmstiones der contrsäte / so der kammervorgetragen werden; item aäoptiones,eman.«ipstiones und dergleichen / zur väterlichen ge-walt gehörigen dingen.
Auch ms m In der zwepten oder leyten mkantz ge-ü?mtz?aw öören vor dieses höchste Neichs-kammer-gerich-«tdeihtt. te/ und zwar in der regul / alle Zppellations.fachen; und erfordert dieses gleichwohl auch Ks-dllitstem persona, dann einem Reichs-ächterist diese rechts-wohlthat schon abgeschnitten.Es muß solches auch graäatim und in behöri-ger ordnung/ nicht per lslwm geschehen/also/daß man dem mmel-richter seine gerichtbarkeitnicht turbircn/ sondern an ihn zu erst in der fa-che sich beruften muß. Hierbei) ist der unter-scheid nöthig / od der richter als part oderals richterArsvircthabe. Wenn eralsju-äex verfahren hat um l'poliatmn und derglei-chen/ und es wird bescheiniget/ so hatdieap-xellstion statt. Lrsvlret aber der richter alsjuäex und pars zugleich/ wird auch inlnbitionerkannt / weil das richterliche xrsvsmen schongenug ist / die appeilation anzunehmen, 6rsvi-lLrste Haupt- Handlung.
ret aber ein solcher Fürst vder sbrigkeit alspsr§ oder der Widerpart ist/ und theil an derfache hat / so wird das suchen an die erste m-ttsntz oder austrags-gerichte gewiesen/ dennsonst könte m ssauäem primae inllantlT viel vor-gehen / viä. Reichs-Hof-Raths ordnung lit. lll§. Wir befehlen auch; und R. A. ss !s94§. wann aber von gemeinere, auch eine solchesumma geldes oder dessen werth antreffen/dienicht zu geringe / und dieses höchsten tribunskwürdig ist. Hiebevor haben die Reichs-con-ldtutionez und privileßis der Kaysere dieses«zusntum «ppellsbils auf unterschiedliche Postenäetermimret.' In dem letzten Reichs-abschie-de aber <le 1654. F. viertens soll die summa:c- erhöhet und auf6OO reichs-gülden oder 400reichs-thaler capital gesetzet werden / doch mit »weu-kM-dem zusatze / daß/ wenn die fache appelktiomz 'cs,sothane summa nicht erreichet/ und den esse-6tum äevolutivum nicht haben kan / als-denn der parthey ordentliche obrigkeit aufgebührendes ansuchen die vollkommenen a6tadurch gewisse unpartheyische rechtsgelehrtereviäiren / oder in einen andern schöppenstuhlund colleZium juriäieum nach rechtlichem er-käntniß zu schicken gehalten seyn sott / und er-gehet deshalber extrssuäiLislitsr ein monier
num.
Hierbeyist auch diese masse zu halten/ daß??K.Mwider der Chur-Fürsten und Stände privils-^1^.
^is äs plane nvn, aut uztzue sä certam tum-
mam non apzzellanäo die fachen nicht ange-nommen/sondern solche fteyheiten den Stän-den unberührt gelassen werden sollen.
Auf was masse aber die proceffe vor mehr-^übrigengemelotem kammer-gerichte gederen und er- dmanderKkann! werden / von waserley art und gattung wohin ve«-selbige sind/ wie und an welchem otte dersel-den expcäluones ergehen/ wenn und in wel-chen fachen der Lenamz oder das ganhe corpusdes Herren Kammer-richtcrs/ der Präsiden-ten undällessoren sichzu versammlen/ undvonden fachen zu cousslären und zu äscretiren ha-be/ was dergantze Rath oderplenssation / undwas der neben-rath und dessen incumdentzsey? was ordentlich oder ausserordentlicheroder sabbachs-rath sey? wohin die a6ten/ obauf den raths-oder bescheids-tisch gehören?und wie alles/ was in denen Senatibus oder auchder Cantzelley und leserey geschehe / dochextrajuäicial-handclung bleibe/ wieviele ter-Mine zu halten ? was vor feyer-tage üblich?was die Processus auckentiiLUNd ipliuscsusX vorOrdnungen haben / wie in fachen ersterer oderanderer inltantz verfahren; wie es mit verkün-dung und pukücstion der urtheile gehalten wer-de ; wie denen durch solche bescheide und urthei-le beschwerten partheyen/ weil keine fernere^pellation (obgleich einige Chur- und Fürsten
ä dsesare male informaro sä melius irssorman-
äum dergleichen eingewendet haben / als Ni-schoffN^igattd zu Samberg A. »552 beymttortle^lsr, die Fürstliche Frau wittbe zu
Sachseu-A)epmar in j?un6to ^rTceäentlX ih-rer Herren söhne contra Sachsen-Alten bürgA. l 6c>8/ Chur-Trier A.164O beym lmnäorp.)statt hat/vermittelst der resscution in integrum»nicht weniger durch revssion und Nullität klageMachen und geholffen werde/ wie und durch
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