9i4 . Des EuropaischenHerolds erste Haupt-Handlung
gesprochen werden sollev. Denn in die- kennen und urtheilen. Was wegen der recusa-
sen hat sich in krafft der Kammer-gerichts- tion desKammergerichtö in religLons-sachm im
ordnung und Reichs - abschiede / Kaysirliche vorigen xvl secuta vorgegangen / davon sind
Majestät die erkäntniß vorbehalten / wiewohl die schrifften beym Hortleder zu finden l.. vil;
doch das Kammer gerichte auch dißfalö seine wobey noch zu wünschen / daß der Augsburg!»
jurisäiAion so dann vor funäirt ausgiebt/ wann sehen conselkon verwandte Churfürsten und
jm bloßen momentanes sut summario polseüo- Stände ein genersl - conlitiorium oder conles-
rio gehandelt wird. Von dieser fachen cogni- tum aufrichten und verordnen möchten/ damit
Uon ist zu sehen/ was kurtz vorher bey des daselbst die wichtigen falle unter sich selbst ent-
Reichs-Hofraths beschreibung einbracht wor- schieden werden komm ; wie der hochfttigste
den. Hertzog tarnst zu Sachsen-Gotha derglej-
(U) Diejenigen/ so die gesetzte summam ap- chm mttltutum gehabt. In ermangelung dessenxeüäb'km nicht erreichen / oder nach dem letz- pflegt die Kayserl. Majest. auf ein oder des an-tern Reichs-abschiede 6e 1654 §- dern wegen der geistlichen gerichtbarkeit inder-thaler nicht austragen / welches doch verschie- gleichen fällen gewisse commiss-.rieu von dieserdene ausnahmen leidet. Lium. 1. 4 .6 n. 41. religion zu verordnen / welche darinnen erken-seczcz. ^ NM müssen.
(!!!) Die peinliche sachen/wo leibsträf- Denn (V!) sind auch ausgezogen die Zppelta.lich gehandelt wird/^ ausser folgenden be- tionez von der unter-richter mterlocut- ur-sonders ausgenommen / als wenn frevel und theilen: es hätten dann die beruffungen einmalefltz von denen zum Kammer-gerichte ge- gravamen irreparabile in sich; ungleichen die dar-hörigen lubalternen-pcrsonen begangen wür- zu gehörige 4'uerelie Nullität!«, petitio rcü!tmionisden; ^ die übersahrung des Kayserlichen lnmteZruln, reäuAio aäarbitrium bon! vir!»land-sriedens betreffend/ ^ in ftchen die nulli- welches von denen inaärnilllbltlbus zu verstehen/tät des peinlichen processes belangend/ * oder da nemlich weder ratione personarum, noch r»-wenn von der peinlichen gerichtbarkeit und tione rerum, dergleichen beneäc!a bey der Kam-competsntz des fori, * oder von nachläßigkeit mer platz finden,des unter Richters in Übung der peinlichen ge- (Vit) Die müny-post-und dergleichenrichtbarkeit/^ oder in criminat. fachen bloß Nasser!, reservat.fachen gehören respektiveauf eine geld - straft oder auf den wiederruff an die Kaysirl. Majest. und kreyse des Reichsin fchmabungs - fachen gehandelt wird. Nicht zugleich/oder auch alleine/ R.A.157O F. da aberweniger^ in fachen Gotteslästerung/schmä- jemande; cZp.^eop.art.zz seczcj.heschrifften und sihiffleute betreffend. (Vlü) Endlich die causa public! patrimoni!
(IV) Die ehe- fachen / welche reZutariter oder Reichs-anlage/da über die6ispropor-weder in der ersten noch andern instantz an tion geklaget wird/und es an die reäti6cstion_.das Kammer - gerichte gehörig. Vor alten der Reichs -matricu! gehet/ N. A. 1570 §.zeiten haben die Kaysire in ehe - fachen gespro- Wann dann Ii!; ingemein alle fachen/ die aufchen/gestaltsamKayftr Ludwig IV durchsein Reichstäge gehören. Dieexecutions -processedecret die ehe zwischen Printz Iohannsen/ gehören aber allerdings an die Kammer,des Aönigs in Vöhmen söhne/ und der Die sachenaber/ welche an das Bam-zyjM^Hertzsgin Margarethen in Rärndren/ mergericht rechtmäßig erwachsen/gelan-chm answegen natürlicher unfahig-und blödiAkeit des gen dahin entweder durch den weg der erstenHerrn zum ehestande vor nichtig erkläret/ wie inltan?, per viam Lmptici« c^uerelX, oder durch sm.das urthei! beym Hrn. Leibnitz Loci. f. <Zenr. sppellstion, und in der andern inltan?. Beyl.ip. 154 in mehrern besaget. Gleichwieauch der erstem gattung wird bißweilen bloß aufdieeben dieser Kayser in xracju probibiro dilpenlixer bewandniß der fache gesehen / welche die csme-und diekinder isZieimiret hat/ bey der Heyrath ral-jurizckÄion gründet/ dergleichen sind derzwischen Marckgraf Ludwigen zu Bran- land-ftiedbruch /fsca! - fachen/ :c. connexitäk/re«denburg/ und dieser Heryogin in Rarnd- sua und dergieichen; oder es wird neben derten/ welche geschwister kinder waren. Wie Qualität des Handels erfordert / daß der beklagteweit noch ietzo die ehe - fachen/ so fern es nicht eine unmittelbare lubjeätion gegen das Reichdas vincutum macrimoni!, oder dessen ellentia» Hude / e. A. in msnäat - sachen nc. relaxation deslia, sondern acciclentälia anbelanget / item die jursments nc. oder es wird über die qvalität undlegltimität der Personen/ so aus mangelhafften geschicklichkeit der fache erfordert / daß der kla-ehen entsprossen / vor die Kayserl. Majest. ge- ger und beklagter immeckate unters Reich ge-hören / davon ist oben beym Reichs - Hsfrathe hörig siy / dergleichen sind pfandungs-und ar-bericht geschehen/ und so ferne gehören sie auch rest - fachen; insgemem aber werden folgendevors Kammergerichte. Handel crzehlct/ weshaldm die gerichtbarkeit
Weniger nicht (V) die geistlichen und kir- des Kammer-gerichrs sich gründen lasse. ^chen- fachen/nach anleitung des Nürnberg!- (1) Sachen den landfriedbruch in relixi-Sachen/ml-
schen und hernach gefolgten endlichen Augsbur- oll« undprofani« betreffend; (2) die fscal-ja-chedesKM
Zischen religions»ftiedens/ und seither darauff chen/ oder wo der Kaysirl.Maj.und desReichs
gegründeten Reichs - eonttituriouen/ sonderlich gsnerat fleal agiret/ als in exemtions - sachen;
des Westphälischen frieden-Muffes/welches (z) sachen strittige pollelliones undjura belan-
bey denen protestirendm Churfürsten und gend/daraus austauffundgefahr der waf-
Ständen desto mehr obtiniret/dieweildiegeist- fen zu besorgen; (4)und (5) in pfand-und
„liche juri5cü6!ion in ihren Fürstenthumen und arrest-sachen; (6) sachen / da manciata
„landengäntzlich futpenäixct /und diecontlKc». clausula zu äecerniren find/ und die fache sonst
„ris in dergleichen sachen sonder sppeüation er- an das Kammer-gerichte gehöret; (7) lachen/
da die