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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
Entstehung
Seite
913
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vom heil. Röm. Reich.

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ren. Und wenn der LandeS-Here seinen unter«thanen belangen will/und ist nicht notorieher-gebracht/daß crS vor seinem Hofgerichte thue/so muß er ebenmäßig vor den obersten richtergehen; will er aber vor seines unterchanen ge-richte als oräiuai-io sKiren lasten / so ergehetdie appellatiou hernach an des standes hof-ge-richte oderappsliation-stube.

ü Vtüssen / wie zum theil schon berührtworden/ denen Ständen ihreauStrags-gerich-te/ sie sind per lcgem oräinationiZ) das ist dieKammer-gerichtswrdnung/ eingesühret/ oderdurch privat-vergleiche/ compromills, paäkafamiliX und dergleichen gewillkühret / oderdurch Kayserliche Privilegien/ freyheiten undandere im Reiche zugelassene weise / und recht-maßige gewohnheiten geordnet/ unberühretgelassen/ und aller gebühr nach sorgsamlich inacht genommen werden. Wiewohl hierbeyunter andern excspriouen von dieser satzungsich auch darinnen ein abfall ereignet/ wenneiner der correorum mit dem prwilegio deraustrage begabt wäre/ der andere aber der-gleichen freyheit und cxemtiou nicht genösse/daß dennoch ob caulX connexitarem beyde vordem Kammer - geeichte mit ihrer gesamtenfache fürgenommen und gerechtfertiget wer-den müsten ; es wäre denn / daß die achumüio inigus wäre/ welchen falls sich wohl dar-gcgen excipiren lasset. Wann sich aber derca-las begiebc/daß samt einem Stande des Reichsbeamter oder befehlhader wegen einer auf ge-heiß der herrfchafft gethanen sache/ e. g. deslandfriedbruchs/vor dem austrags-gerichte mitbelanget würde/ so bleiben sie einen weg Herrund knecht vor den austragen stehen / Neichs-abschied 1600 §. gleicher Massen 27.

m Werden von obiger reaul ausgezogendiejenigen Reichsfürsten und Stande/ welchedurch besondere Immunitäten/gewohnheit undprivilegia von solchem gerichts - zwange gantzund gar oder zum theil eximiret und entnom-men sind. Zum excmpel der Rönig in Böh-men/derHeryog zu Brabant/vermöge Kay-str Carls bullaiZ49; weiter der HeryogvonLotharingen mit seinen Reichs-unterthanen/besrge des Lotharingischen Vertrags cjeA.1542.§. sonsten sollen sie :c. ferner der HeryogmBurgund/ auch mit seinen unterthanen/ nachinhalt des BurgundLschen Vertrags cle A. 1548;worzu einige das Ery « Herzogliche HaußOesterreich/ krafft derer von Kayser CarlnZV Ä .IZ66 Kayser Sigmunden/A. I4z?undK. Carln v Ä. 15ZO empfangener Privilegienund conkrmztiou setzen/ welches aber durchprXjuckcia, zumahl dasjenige / da JapserCarl v vermittels folgender formul vor dasKammer - gerichte geladen worden : LVirCarl zc. Römischer Japser/ zc. entbietendir Carln Erg-Heryogen in Oesterreichzc.zweiffelhaffc gemacht wird. Was in ja-chen Bamberg comraOcsterreich wegen die-ses 5ori in vorigen zeiten und noch bey demletzten Reichs-tage paßiret/ davon ist oben beyder wähl--cs^ituiation Meldung geschehen.Diekönigliche Majestät in Schweden hatwegen dero Reichs-lande/Bremen/ Pom-mern/ Verden / Rügen/ auch dergleichen,freyheit/ und das eigene hohe tribungl zuAxste Haupt - Handlung»

Wißmar. Die Chur-und Fürsten zu Sach-sen/ Brandenburg/ psaly/ ingleichen Sa-voyen haben ihre privilegia cle non appellan-clo absolute; und haben in ihren landern ih-re ober-und Hof-gerichte/vor welchen sie wegenihrer Kammer - güter stehen / imü brigen abersind die Churfürsten in personalibus dem Kam-mer -gerichte oder ReichS-Hofrathe allerdingsunterworssen. Welche Chur-und Fürsten undStände in gewisser maße UNd certamlum-MZM von dem Kammer-gerichtS - zwange aus-genommen/ deren nahmen und zustand sindbeym Rlumio ?rou. cam.c.47 zu bestnden. Essind auch einige Stände/welche wegen erweh-lungdes gerichts - Zwanges privilegiret^^ ^seynd/dergestalt/ daß ihnen/wann sie belangetwerden und citsciones erhalten/ freystehet/bin-nen einer gewissm zeit zu wehten/ ob sie sichvor dem ReichS-Hofrathe oder Kammer-ge-richte einlassen wollen. Der Westphälischeftiedcnschluß giebt ein merkwürdiges e^empelan Hand/ und zwar srt. x F.äcincls bey derLron Schweden / daß/ wann ein König inSchweden / als Hertzog zu Bremen/ Pom-mern oder Verden/ oder als Fürst zu Rügen/oder als Herr zu Wißmar belanget werdenwolte/ in fachen diese ReichS-lehn betreffend/

Ihrer Königlichen Majestät frey stehet/binnendxey monaten von zeit der beschehencn kriegs-ankündigung oder litis clenunciation sich zu er-klären/ ob sie vor dem Kayser oder zu Wetz-lar stehen wolle. Gleicher massen hat auch/baldnach dem Teutschen frieden / das Höchst. HaußBraunschweig-Lüneburg von Kayser Fer-dinanden !I! ein solch Privilegium fori in rich-tigen und geständigen schulden erlanget / mußaber die crklärung rations eleÄionis binnenzweyen monaten thun. Damit aber dergleichenfreyheiten nicht zu gemein werden / hat man indem Reichs - abschiede 1654 §. n6 Verwahrunggechan. Von denen prioilegirten Reichs-städten meldet er auch c 26 §.sz. Wegen dercoucorclatorum (-ermaniX sind die PrälüteNund canonici der fteyen Kayserlichen stiffter/ihrer Personen halber/derKayserlichen unddes Reichs Kammer-gerichte zwar nicht un-terworssen/ sondern erkennen dißfallsnur denPabst rc. wegen ihrer Llöster-guter abeemüssen sie doch vor den Reichs-gerichten rechtgeben und nehmen. Welche Dom-Eapitu! un-ter denen Ertz-oder Bischöffen stehen/die müs-sen ihres Ertz - oder BischossS gerichtbarkeitsich unterwerffen/ gehören auch nicht eimnahlsecls vacante an die Kammer/sondern es wirdim «ahmendes CapitulSdiejuriücli^ion, wel-che der Bischoff Hey lebzeiten gehabt / fortge-sühret? vie Italianifche Fürsten sind bey sder coulkituüone des Kammer - gerichts nichtmit beygetreten/ wollen also nur vor deinReichs - Hofraehe stehen / und doch weiterNicht alS iu realibus.

Die fachen/ welche an dieses höchste Reichs-^ch^/fogerichte weder in der ersten noch andern in.mergm'wstantz erwachsen können / noch dahin gehören/nicht geh^sind:

(!) Dieienige/so Chur-und Fürstenthü-merz Heryogthüiner/ Grafschafften:c. be-langend/und vom Reiche zu lehn rühren/Und einem theile gänylich und endlich ab-

Zzz zz gespro-

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