912 D-s Europäischen Her olds erste H aupt-Handlung
tage A.1654 wegen Parität der religio», bey der Rayserlichen Majest. in dero Reichs-
Den Cantzeley - verwandten aus Heyden religio- Hofrathe.
mn vor ein streit erwachsen / und wie man Jngemein gilt zwar die regul dahin; daß ^ü ber denen Worten des art. V F. s? ^uoscunczue alle und jede Personen/ Churfürsten / Für- tust hm Wjuttitise minittros psres numero utriusgue rsligi- sten und Stände geist-und weltlich/ der ^vnizxrTlevtZllcjo Scc. äizputiret/ und wie man unmittelbare Reichs-Adel und alle im-am ende zum temperamento herkommen lassen/ meäiat unterthanen und fachen/ die derdaß die Parität bey allen beobachtet werde/ die Raxserlichen gerichtbarkeit ohne mittelnicht von Chur-Mayntz 6spsn6ireten/ davon ist «unterworffen und durch sondere austragein der Moria comitior.i.il).vi§. 16,17,18 und «der kammer-gerichts-ordnung oder anderewiederum vib. V!i §. 41 von dem Herrn Pscm- ».Privilegien und steyheiten nicht gewillkühm/- ner Nachricht ercheilet worden; welcher auch «oder durch rechtmäßigegewohnheiten ausge-die irrung erzehlet l.ib. vi §. 2,1 legg. welche «zogen sind/ allhier fürgenommen und ge-steh zwischen denen Ständen des Ober-Rhei- rechtfertiget werden. Und ob wohl diesesnischen kreyses wegen des juris proelentanäi^s- hohe Reichs-gerichte dann und wann recutt.lslsores ereignet. ret werden wollen/ ist es doch unschädlich ge-m r zuSpi?-. Kammer - gerichte oräinarism und wesenMxnlilZA.6ec. z resp.,4. (Zail.!. l ol)s.zz,4l.er eine vr. ihre eigene gerichtbarkeit / oder nur 6e!eß6tam denn das korum ist und bleibt per 5s ttuzäatum«
!deÄe. jurisälÄionsm habe ? darüber ist hin und wie- conf. 8trauclz.vitt.Lx0t. ult. Zu erlauterung und
x.rle gencht,der äisputiret worden. Sie muß aber aller- theils zur Mäßigung dieser regul dienet zu wis-
harkeit oräinariam jurisäiÄionsm empfangen ha- sen/ und zwar wegen der Personen / daß
ben/ und zwar per repr^sentationem, nemlich I Die meclist unterthanen des Reichs all-in ansehen des gantzen heiligen Reichs/des hier in erster instantz nicht belanget werdenOberhaupts und gliedcr zugleich/ sintemahl können/ wenn sie auch gleich ihren ordentli-dieses gerichte das gesamte Römische Reich chen gerichts - zwang in einem comxromitt' re-reprsessmiret/unddieReichs-gerichtbarkeitsol- nunciiret hätten/ Reichs-abschied 1594 § 7?»cher gestalt a^mimttriret/ als vorzeiten der Kay- Denn weil Churfürsten/ Fürsten und Ständeser mit rath und that des gesamten Reichs bey des Reichs nebst andern regalien auch mit derReichs - convemen jurisäiHionem propriam hohernund Niedern gerichtbarkeit erblich belie-excrcixethat. Und es kan auch keine andere hen sind/ und selbe jure patrimoniali besitzengerichtbatkeit ersonnen werden/ als die Kayser- und exerciren/ müssen die Reichs - gerichte dieliche / denn Ihre Majestät sind Majestä- unterthanen in ihren ordentlichen geeichten blei-tisch bex dem Rammer - gerichte so wohl/ ben lassen. Sind demnach alle Stände mitsls bep dem Rejchs-Hofrathe/ und haben dem privjlegic» 6e NON evocan6is 5ub6ltis in ge-wohlcher die Kaysere selbst in dem Kammer- mein versehen, art.z der I^eop. cap. Und mußgerichte pr^licliret so wohl als bey dem Reichs- also derjenige/ welcher einen xrivamm belangenHofrathe;Reichs-abschied 15415. und damit will/ rsAularitsr in der ersten instantz seinenausserhalb. KGO.cle ^.1495 pr. öcttne; und alle gerichts - Herrn und ordentlichen Magistratfolgende repüc-schrifft der drey weltlichen mit der klage angehen / und sie allda anbrin-Churfürstenbeym Lunäorp.i'.2 Lr.4» gen. Ist der unter-richter nun amtfaßig/Belangende die empfangene hohe gewalt/ so und es befindet sich eine parthie durch dessenist an dem/ daß mehr angeregtes höchstes ge- gerichtlichen ausspruch Zraviret/ so kan sie ap-richte nicht nur die vollkommene juristt-Hion der peliiren an das amt: ist der unterrichtet aberKayserl. Majest. und des gesamten Reichs auf Cantzelley - schrifftsäßig/ so beschweret man sichsich/ und selbe nach maße der gerichts-ordnung sppcitanäo an das ober-oder andere hof-gerich-zu exerciren ungehindert macht habe / sondern te/ oder die regierung des Fürsten / oder nachauch dero autoritätso weit gehe/ daß die alda unterscheid der Verfassung und fachen endlichausfallende gemeine und sonderbare bescheide an das Appellation-geeichte desselben landes.und sprüche vim KZis haben und gültig seyn Hat nun diese hohe landes-Obrigkeit das ju,sollen. Es hat auch mit der Kayserlichen 6s non appells^o entweder gantz oder aufei-Maj. Hofgerichte guoa6cc>ntentio5aso wohl als ne gewisse summa / so ergehet keine fernerevoluntaria coizcurrenteliz jurisäiittionern solcher sppsilation an die Reichs - gerichte M stimmen/gestalt/ daß ihme unverhindert einiger rettttu- die das appeliaticms- Quantum nicht erreichet,tion, suppiicatiolz, avocation, oder anderer 5u5- An statt der weitern sppellstivn wird noch einepsntion und auffschlags sein freyer/ ftarcker und lauterung verstattet; die meisten Reichs-stad-ungehinderter lauff gelassen/ und darwider te haben nur eine instantz. Die zweyte undnichts einbracht/ oder erlanget/ noch von dem bey andern die dritte und letzte ist concurren-Reichs-Hoftathe eingegriffen / sondern da es wr bey dem Reichs - Hofrathe oder dem Kam-geschähe/solches vor unwürdig und krafftloß mer-genchte zu Wetzlar / dahin der beschwer-gehalten werden soll. Die ursäch ist klar/ weil te theil zu appslbren pfieget. Es wären dennsich Jhro Kayserliche Majestät durch patt und fachen/ welche vor keinem andern richter alsgedinge eingelassen/ das Kammer - gerichte der höchsten Reichs - gerichte einem Ventilatund dessen ordnung zu erhalten, cap. Leop. art. werden können / als wenn die connexität der42. Wenn aber die Stande mit dem Kay- sachen/die 6eneMejustitz/unddergleichen/ wo-serlichen verfahren zu frieden/bewendet es auch von l. , ob5 r, die juriscktttion 5un6iret.Kammern darbey;worübergteichwol unangemerckt nicht Und wenn das Kammer-gerichte 6e 5i<tto inÄwn ist en, M lasten/ auch aus obigen erinnerlich ist/ daß die ersten mttantien eingreifst/ pfleget dieObrig-glr'als des diefe gericht'barksit des ReiHs, gerichts .keit oder Stand per moäum interventlonis
rÄ^' emgeschränckt ist/ nls die jurlsck-ttwn solches zu verhindern und die fache zu avoci-